Schenkung und Niederstwertprinzip

15. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.01.2021 14:00:48
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung und Niederstwertprinzip

Guten Tag.
Ein Ehepaar (Patchworkfamilie) hat keine gemeinsamen Kinder. Aber jeder Partner hat drei eigene Kinder. Mit Ausnahme eines Kindes der Ehefrau das enterbt werden soll, soll eine dem Ehepaar zu gleichen Teilen gehörende Immobilie zu gleichen Teilen an die restlichen 5 Kinder verschenkt werde. Für das Ehepaar soll ein Nießbrauchrecht eingetragen werden.
Zum Zeitpunkt der Schenkung ist die Immobilie 500.000 € wert. Der Nießbrauchswert beträgt 200.000 €. Das Haus ist noch mit 100.000 € belastet. Der Wert der Immobilie liegt nach 5 Jahren bei 600.000 €. Sie ist dann schuldenfrei.

Fragen:
1. Welcher Wert wird für die Anwendung des Niederstwertprinzip für die Berechnung des Pflichtteils des enterbten Kindes zu Grunde gelegt?
2. Wann und in welcher Höhe tritt der Pflichtteilsanspruch für das enterbte Kind ein?
Variante 2a: Der Ehemann, der ja nicht mit dem enterbten Kind verwandt ist, stirbt nach 5 Jahren
Variante 2b als Alternative: Die Mutter dieses Kindes stirbt nach 5 Jahren. Berechnet sich dann der Pflichtteil auf Basis von 50% oder aber von 100% des Gebäudewerts?
3. Welche Kosten entstehen auf Basis der o.g. Zahlen beim Notar bzw. beim Grundbuchamt?
4. Wäre das überhaupt eine sinnvolle Möglichkeit den Pflichtteil des enterbten Kindes zu minimieren oder bietet sich eine andere Alternative an?

Für Antworten möchte ich mich schon jetzt bedanken.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

zu 1.: Es werden die 500.000€ bereinigt um die Inflationsausgleich den 600.000€ gegenüber gestellt.

zu 2.: Es wird der Eigentumsanteil der Mutter in vollem Umfang zugrunde gelegt unabhängig davon, wer zuerst verstirbt. Wenn jedoch die Mutter verstirbt, dann beträgt der Pflichtteil des enterbten Kindes nur 1/12, ansonsten 1/6.

zu 3.: Etwa 7.000€

zu 4.: Ich halte das nicht für wirklich sinnvoll. Im besten Fall wird der Pflichtteil des Kindes um ca. 8.000€ gemindert, sollte die Mutter zuerst versterben, sogar nur um . Gleichzeitig erzeugt man aber erhebliche eigene Kosten udn für den Fall, dass eines der Kinder später das Haus alleine übernehmen will, erneute erhebliche Kosten, die bei einer reinen Erbschaft nicht anfallen würden. Außerdem bietet so etwas erhebliches Konfliktpotential zwischen den Kindern.

Daneben sollte man bedenken, dass man keinen Handlungsspielraum mehr hat, wenn es doch noch eine Versöhnung mit dem enterbten Kind gibt oder wenn eines der übrigen Kinder sich so verhält, dass dort ebenfalls eine Enterbung angebracht wäre.

Die Eltern haben außerdem nur noch einen sehr eingeschränkten Handlungsspielraum für den Fall, dass sie pflegebedürftig werden und ein Kind die Pflege übernimmt.

Insgesamt gelingt die Reduzierung des Pflichtteilsanspruches durch so ein Vorgehen zwar, jedoch überwiegen nach meiner Einschätzung die Nachteile.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Bei diesem Sachverhalt sollte man sich eingehend von einem Notar beraten lassen.

0x Hilfreiche Antwort

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