Schenkung und Pflichtteil - Gilt nun ein Pflichtteilanspruch von 30 Jahren?

10. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
Hahnlaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 7x hilfreich)
Schenkung und Pflichtteil - Gilt nun ein Pflichtteilanspruch von 30 Jahren?

Schönen guten Tag,
Meine Tante noch lebend hat vor ca. 13Jahren ihrem Sohn nach ihrem eigen Erfall ein Mietshaus in welches anschliessend in Erbengemeinschaft ging ihren Anteil seinen Sohn direkt überschrieben. Sie war unter Druck ihrer Schwester dazu genötigt worden und vergass, dass sie noch eine Tochter hat, die ebenfalls eigentlich berechtigt war. Meine Tante sagte aber, dass ihr Sohn sie immer unterstützen würde solange sie lebt. Deshalb duldete die Tochter diesen Vorfall. Jetzt bemerkt die Tochter aber, das der Sohn die Mutter überhaupt nicht von den Erbmieteinnahmen sie unterstützt. Sie erfuhr jetzt, von ihrer Mutter, das die Unterhaltspflicht nur mündlich gemacht wurde. Das Haus soll jetzt veräussert werden und die Tochter möchte daraufhin ihren Pflichtteil einfordern. Geht das überhaupt noch? Sie würde dann aus diesem Pflichtteil ihre Mutter versorgen, da sie eine sehr kleine Rente erhält ist sie auf Zuwendungen angewiesen. Grundsicherung entfällt da sie nicht mehr in Deutschland ist. Gilt nun ein Pflichtteilanspruch von 30Jahren? auch da sie jetzt erst erfahren hat, das der Sohn die Mutter nicht unterstützt und da jetzt das haus veräussert werden soll und somit Bargeld zur Verfügung wäre. Änderung der Sachlage der Schenkung. Hat die Tochter überhaupt noch irgendwie Ansprüche gegenüber ihren Bruder? Oder kann die Mutter da sie noch lebt etwas an diese Schenkung zu Lebzeiten, auch das ihr Sohn sie nicht unterstützt etwas verändern? Wie sieht die Rechtslage überhaupt aus? Kann mir jemand irgendetwas dazu sagen ob die Tochter noch ihren Pflichtteil einfordern kann ider muss sie warten bis die Mutter verstorben ist, dann wäre sicherlich das Bargeld verschwunden.
Danke für Hinweise
Hahnlaus

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Ich finde deinen Beitrag schwer zu verstehen.
Deine Tante hat geerbt (von wem?). Der Anteil steckt in einem Mietshaus, das einer Erbengemeinschaft gehört (wurde die erst dann gebildet oder erbte die Tante den Anteil von jemanden aus der Erbengemeinschaft?)

Unabhängig davon - da das ganze der Tante gehörte, konnte sie mit ihrem Hab und Gut machen, was sie wollte (oder war das Erbe von ihrem Ehemann, dem Vater ihrer Kinder? - die dann auf ihre Erbansprüche verzichteten?

Wenn also damals nicht der Vater verstorben war und seiner Frau etwas vererbte (Tante) - dann hat die Tochter deiner Tante auch keinen Pflichtteilsanspruch gehabt - weder damals noch heute.
Pflichtteilsansprüche kann man bis zu 3 Jahre ab dem Zeitpunkt des "Erfahren vom Tod" anfordern.

Ob deine Tante die Schenkung rückgängig machen kann, hängt ab, ob irgendwo vertraglich (notariell) festgehalten wurde, was die Bedingung zur Schenkung ist.

Wie kann man eigentlich als Frau vergessen, dass man 2 Kinder hat?

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#2
 Von 
Hahnlaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 7x hilfreich)

Das Mietshaus gehörte eine Schwester, die verstorben ist. Alle Geschwister wurden Erbe und bildeten eine Erbengemeinschaft.Meine Tante war an diesem Tag bei der Übertragung mit ihrem Sohn dort und unterschrieb somit die Schenkungsurkunde auf Drängen der einen Schwester. Eigentlich wusste sie überhaupt nicht was sie dort unterschrieb, da sie mit der ganzen Sache überfordert und wollte nichts mit dem Haus zu tun haben, deshalb verblieb sie mit ihrem Sohn, da er alles für sie regelte auch nur mündlich das er sie weiterhin von diesem Erbe ja unterstützen kann. Ihre Tochter war sets der Überzeugung, das der Sohn sie finanziell auch unterstützt, da die Mutter sich schämte, das sie unter dem Existenzminimum lebt, wurde ihr erst klar, als der Sohn von ihr(Tochter) Gelder verlangte, da er meint, 2Geschwister teilen sich die Kosten. Von der Schenkung und der lebenslanger Unterstützung will er jetzt nichts wissen. Daraufhin wurde der Mutter bewusst, das sie einen grossen Fehler begangen hat. Meine Tante wurde Herzkrank, Schrittmacher, Diabetes und Oberschenkelhalsbruch. Der Sohn kümmert sich nie um seine Mutter. Die Tochter versucht jetzt ihr das Leben noch so schön zu gestalten wie es geht. Obwohl sie nie etwas von ihr bekommen oder gefordert hat. Im Gegenteil die Tochter hat alles für sie getan, aus Mutterliebe. Kann die Tochter noch ein Anspruch gelten machen? Oder kann die Mutter die Schenkung noch rückgängig machen?, obwohl es gut 13 Jahre her ist. Den Wortlaut der Schenkungsurkunde kennt die Tochter bereits und hat schonmal versucht durch einen Anwalt zur Zahlung aufzufordern. Ich zahle ja jetzt wurde behauptet vom Sohn, damit war es für den Anwalt erledigt und die Tochter glaubte es würde jetzt geregelt sein, was jetzt nachweislich nicht geschieht.Die Zahlungsaufforderung war noch innerhalb der 10Jahre. Gilt jetzt eventuell die Jahre erneut nach dem Schreiben des Anwalts?
vielen Dank

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Es geht wohl um den Pflichtteil aus der Schenkung der Tante an den Sohn.

Da die Tante noch nicht verstorben ist, gibt es keine Ansprüche für die Tochter. Aber selbst nach dem Tod der Tante hat sie wahrscheinlic keine Ansprüche, da die 10-Jahresfrist bereits abgelaufen ist.

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Unabhängig davon, wenn die Tante jetzt bedürftig ist und ihr Einkommen zum Lebensunterhalt nicht ausreicht, würde ich mich ans Amt wenden. Da gibt es so eine Stelle "Seniorenunterstützung" - heißt halt überall anders.
Diese Stelle schreibt dann von Behördenseite die Kinder (Sohn und Tochter) an und prüft deren Einkommen in Bezug auf Unterhaltsverpflichtungen. Soll doch die Behörde mit dem Sohn sich rumschlagen. Die würden auch prüfen ob es ggf. Rückforderungsansprüche für Schenkungen gibt (in diesem Fall eher nicht - Verjährung).

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#5
 Von 
Hahnlaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die Antworten

Ich muss dazu aber sagen, das die Mutter bereits bei der Übertragung ihres Erbanteils an den Sohn schon bedürftig war. Somit hat sie alle Grundsicherungsansprüche gegenüber dem Staat verloren. Deshalb sollte ja auch der Sohn für sie aufkommen, womit die Tochter einverstanden war. Die Tochter lebt nur auf Gelegenheitsjob und ist nicht unterhaltspflichtig vorher und jetzt. Der Sohn hat ein Einkommen und wäre unterhaltspflichtig gewesen. Die Mutter schämte sich aber damals zum Sozialamt zu gehen. Das Anwaltsschreiben innerhalb der 10Jahresfrist belief sich auf die Rückforderung bezw. auf die Unterhaltspflicht der Mutter. Leider wurde es durch den Sohn vereitelt, indem er behauptete, dass er ja Unterhalt leistete. Er führte aber vor, das er Überweisungen getätigt hatte, die sich jetzt als ihre eigene Rente herausstellte. Da er ihre Rente nach Abzug der Krankenkasse ab und zu überwies ins Ausland, wenn sie ihn darum bat, doch endlich mal Geld zu schicken, kam nach Wochen mal das Geld an. In der Zwischenzeit, hielt sie sich mit Nähen und Malerei die sie verkaufte über Wasser oder die Tochter gab ihr zu Essen und Trinken bezw. unterstützte sie so weit es ging. Als sie aber für mehrere Wochen nicht da war, wurde die Mutter krank. Ich denke mal wegen Unterzuckerungen bekam sie die Herzattacke. Leider ist es so, der Sohn interessiert sich nur für sich, macht grosse Reisen, macht auf gross Macker und lässt die Mutter im Stich, lebt von den Mieteinnahmen und wird auch nach Veräusserung des Hauses nie die Mutter mit Geld unterstützen. Die Tochter gibt der Mutter noch Halt und versuchte mit dem Sohn/Bruder im Guten zu reden, leider erfolglos und bekam nur Beschimpfungen, wie sie könne ja zahlen, da Geschwister sich ja alles teilen müssten. Das er aber das Erbe alleine bekam um für die Mutter zu sorgen, ignoriert er und will jetzt nichts mehr davon wissen. Er weiss wohl sicherlich, dass die 10Jahresfrist vorbei ist und wägt sich in Sicherheit. Ich dachte es könne vielleicht das Anwaltschreiben für die Aufhebung der 10Jahresfrist sein, sodass ein weiteres Schreiben zur Zurückforderung der Schenkung wegen Undank erfolgen könne, da die Mutter noch lebt. Aber sehr wahrscheinlich ist alles zu spät. Gut das es noch eine Tochter gibt, die sich weiter um die Mutter kümmert und selber auf alles verzichtet, nur um der Mutter die letzten Jahre die sie noch hat das Leben so gut es geht zu gestalten. Traurig ist es, deshalb soll man gut überlegen, wenn man sein Erbe zu Lebzeiten abgibt, und sich auf den eigenen Sohn verlassen muss. Ich hoffe auch hiermit für viele geschrieben zu haben, die sich Gedanken machen ob sie ihr Erbe zu Lebzeiten übertragen sollen und sich dadurch in Abhängigkeit stürzen. Ich denke auch an eine Frage wo Eltern ihr Haus zu Lebzeiten an die Kinder mit Pflegesicherung vererben wollen.
Vielen Dank
Hahnlaus

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die 10-Jahresfrist gilt nur für die Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers. Für eine Rückforderung wegen grobem Undank ist auch später noch möglich.

Allerdings muss so etwas von der Mutter initiiert werden. Das Anwaltsschreiben, das durch die Tochter veranlasst wurde, hat aus meiner Sicht keine Auswirkungen.

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#7
 Von 
Hahnlaus
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 7x hilfreich)

Nochmals recht herzlichen Dank,
Wenn eine Rückforderung wegen groben Undank noch zu machen ist, wäre es gut, denn dieses trifft ja zu. Beweise sind erdrückend und können nachgewiesen werden. Hat denn irgend Jemand Erfahrung in so einem Verfahren? Wird denn der Sohn erst aufmerksam gemacht, das eine Rückforderung eingeleitet wird? Kann sich der Sohn noch aus einer Rückforderung rausreden, indem er wieder beteuert er würde zahlen und dann wieder in Sicherheit wiegt und anschliessend es doch nicht macht? Kann eine Rückforderung direkt durch einen Fachanwalt in die Wege geleitet werden, sodass es nur alles schriftlich geregelt wird oder wird noch ein Gericht verhandeln müssen. Wie werden die Kosten verteilt, nach den monatl. zustehenden Mieteinnahmen, oder vom Wert des Erbanteils oder nach STD. und Briefe, ist es Verhandlungssache mit dem Anwalt? Vielleicht hat ein Forumsteilnehmer damit schon Erfahrung gesammelt. Ich weiss es sind viele Fragen, es ist ja auch ein grosser Schritt für die Mutter (Tante). Danke für die Antworten.
Hahnlaus

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#8
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

...Kann eine Rückforderung direkt durch einen Fachanwalt in die Wege geleitet werden, sodass es nur alles schriftlich geregelt wird oder wird noch ein Gericht verhandeln müssen...

Man sollte hiermit unbedingt einen Anwalt beauftragen. Ob vor Gericht verhandelt werden muss, hängt dann vom Verhalten des Bruders ab. Genaueres könntest Du bei Wunsch per dr.draht@web.de erfahren.

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