Schenkung ungültig?

19. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
Renrew
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung ungültig?

Hallo Zusammen,

folgender Sachverhalt soll sich zugetragen haben:

Mehrere Geschwister (C,D,E,F....) verlieren durch Todesfall einen ihrer Elternteile(A und B). A und B haben zum Todeszeitpunkt kein Testament und leben in einer Zugewinngemeinschaft. Die Kinder sind zu dieser Zeit minderjährig.Wie hätte nun die Erbfolge für das verbliebene Vermögen ausgesehen? Und was wäre, wenn der übrig gebliebene Elternteil vierzig Jahre nach diesem traurigen Zwischenfall das Haus an F per Schenkungsurkunde mit Nießbrauch auf Lebenszeit überträgt? Welche Möglichkeiten stünden den Geschwistern C,D,E offen?

Vielen Dank für Eure Ausführungen!
Grüße
Renrew

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Wie hätte nun die Erbfolge für das verbliebene Vermögen ausgesehen?

Der Nachlass des Verstorbenen fällt zur Hälfte an den überlebenden Ehegatten und zur anderen Hälfte an die Kinder.
Zitat:
Und was wäre, wenn der übrig gebliebene Elternteil vierzig Jahre nach diesem traurigen Zwischenfall das Haus an F per Schenkungsurkunde mit Nießbrauch auf Lebenszeit überträgt?

Wenn beide Elternteile Eigentümer waren und es kein Testament gegeben hat, kann der Überlebende über die Immobilie nicht allein verfügen.

Wenn die Schenkung notariell erfolgte, gab es entweder ein Testament oder der Überlebene ist Alleineigentümer der Immobilie.

-- Editiert von cruncc1 am 19.07.2017 21:44

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#2
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 406x hilfreich)

Ist denn sicher, dass das Erbe der Kinder vor 40 Jahren tatsächlich eingefordert wurde und im Grundbuch eingetragen?

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#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Ist denn sicher, dass das Erbe der Kinder vor 40 Jahren tatsächlich eingefordert wurde

Ein Erbe muss man nicht einfordern, man wird "automatisch" Erbe, wenn man die angefallene Erbschaft nicht form- und fristgerecht ausschlägt.

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#4
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 406x hilfreich)

Das trägt sich aber nicht automatisch im Grundbuch ein, oder? Wie weißt man nach 40 Jahren nach, dass man damals was geerbt hat und einem eigentlich ein teil des Hauses gehört?

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Es ist richtig, dass das nicht automatisch ins Grundbuch eingetragen wird. Das muss beantragt werden und dafür ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.

Der überlebende Elternteil kann aber erst recht nicht an die Stelle des Verstorbenen eingetragen werden. Er hat damit keine Möglichkeit, die Immobilie zu verschenken.

Etwas anderes gilt nur, wenn der überlebende Elternteil schon immer als Alleineigentümer im Grundbuch stand. Dann kann er die Immobilie verschenken. Dann konnte der verstorbene Elternteil aber auch nichts bezüglich der Immobilie vererben.

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#6
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 406x hilfreich)

Zitat (von hh):
Der überlebende Elternteil kann aber erst recht nicht an die Stelle des Verstorbenen eingetragen werden.


Good point.

Also: Grundbuch kontrollieren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Renrew
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
besten Dank für Ihre Antworten! :augenroll:
Im Grundbuch gab es offensichtlich keinen entsprechenden Eintrag, so dass die Schenkung ohne Probleme eingetragen wurde. Nehmen wir weiter an, dass eines der Geschwister der Meinung ist, dass im Zeitraum als der eine Elternteil verschieden war, sehr wohl eine Erbvereinbarung aufgesetzt wurde. Wo könnte diese eventuell registriert bzw. archiviert sein? Welche Konsequenzen könnte eine solche für die vorgenommene Schenkung haben? :neck:

Ich danke schon mal vorab für Ihre geschätzten Antworten! :)

Grüße
Renrew

P.S.: Mit welcher Begründung könnte eines der betroffenen Geschwister einen Grundbuchauszug anfordern?? :???:

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Ein Testament oder ein Erbvertrag müsste in der Nachlassakte des Verstorbenen beim Nachlassgericht zu finden sein.

Dass die Schenkung unwirksam ist, ist extrem unwahrscheinlich. Die Nachforschungen dienen daher in erster Linie dazu, aufzuklären warum die Schenkung möglich und zulässig war.

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#9
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7995 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat:
Welche Konsequenzen könnte eine solche für die vorgenommene Schenkung haben?

Keine. Die Immobilie kann nicht auf den Verstorbenen eingetragen gewesen sein.
Zitat:
Mit welcher Begründung könnte eines der betroffenen Geschwister einen Grundbuchauszug anfordern??

Es git keine Begründung zur Anforderung eines Grundbuchauszugs.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Es gibt keine Begründung zur Anforderung eines Grundbuchauszugs.


Damit man ohne Eigentümer oder Gläubiger zu sein einen Grundbuchauszug bekommt, muss man ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 GBO nachweisen. Ob das hier als berechtigtes Interesse gilt, weiß ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Methadir
Status:
Praktikant
(794 Beiträge, 406x hilfreich)

Zitat (von Renrew):
Im Grundbuch gab es offensichtlich keinen entsprechenden Eintrag, so dass die Schenkung ohne Probleme eingetragen wurde.

Moment, da scheint mir ein Missverständnis vorzuliegen. Wenn der Verstorbene früher mit im Grundbuch stand, dann muss das Erbe geregelt worden sein, damit er jetzt nicht mehr drin steht. Ansonsten stünde er noch drin und es könnte nichts verschenkt werden.
Es ist also festzustellen, WARUM der Verstorbene nicht im Grundbuch steht. Entweder er stand nie drin, dann ist die Frage, ob es überhaupt was zu erben gab, oder er wurde rausgenommen, dann ist die Frage, wie das passiert ist.

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