Schenkung vor Todesfall

22. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
go613012-27
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung vor Todesfall

Hallo,

angenommen zwei Geschwister und die Mutter spielen im Sachverhalt eine Rolle.
Der Sohn möchte das Haus der Mutter kaufen. Die Mutter soll ein Wohnrecht für ein Zimmer erhalten. Dazu wurde das Haus geschätzt und beim Notar ein Vertrag aufgesetzt.

Das Haus ist allerdings viel zu niedrig geschätzt. Vergleichbare Häuser inklusive Grundstück gehen locker für das doppelte weg. Nun drum.

Da kann die Tochter nichts erstmal nichts machen oder? Was die Mutter dem Sohn zu Lebzeiten verkauft/schenkt ist allein ihre Sache richtig?

Was, wenn die Mutter stirbt. Dann hat die Tochter rückwirkend 10 Jahre anteilig Anspruch auf eine Pflichtteilergänzung oder? Wenn das Haus unter Wert verkauft wurde, ist das eine Schenkung. Erst wenn 10 Jahre zwischen Schenkung und Todesfall liegen, ist da nichtsmehr zu holen oder?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Rechtslage wurde richtig dargestellt.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go613012-27
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie ist die Rechtslage, wenn der Sachverhalt im Notarvertrag so lautet:

Der Verkehrswert (Grundstück + Bebauung) wurde auf 170.000€ geschätzt.

Das Wohnrecht der Mutter sei mit 30.000€ angegeben.

Dazu kommt eine Gleichstellungszahlung von 15.000€ , die der Erwerber zahlen muss. Diese Zahlung geht nicht an die Veräußererin, sondern direkt an die Tochter, da diese Summe von der Mutter schenkungsweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die Tochter abgetreten ist.

Macht Verkehrswert 170.000€ - Wohnrecht 30.000€ - Zahlung 15.000€
einen Restwert von 125.000€.

Dieser Restwert wird im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich an den Erwerber übertragen, eine weitere Leistung sei vom Erwerber nicht zu erbringen.

Weiterhin steht zur Pflichtteilsanrechnung geschrieben, dass die unentgeltlichen Zuwendungen auf etwaige Pflichtteilsansprüche anzurechnen seien. Dem Sohn (Erwerber) seien entsprechend 125.000€ und der Tochter die unentgeltliche Zuwendung von 20.000€ auf den etwaigen Pflichtteil anzurechnen.

Weiterhin steht zur Ausgleichungspflicht, dass der übrigbleibende Differenzbetrag über 125.000€ nach § 2050 (3) BGB ausgleichungspflichtig sei. Es sei erwähnt, dass §2056 BGB besagt, eine Ausgleichung nicht erfolgen müsse, wenn der Nachlass zur Ausgleichung nicht ausreicht. Entgegen § 2056 sei aber bestimmt, dass wenn der Sohn durch die Zuwendung von 125.000€ mehr erhalten hat, als ihm bei einer Auseinandersetzung zukommen würde, er zur Herauszahlung des Mehrbetrags an die Tochter aus seinem Vermögen verpflichtet. Der Sohn verpflichte sich zur Gleichstellung an seine Schwester eine Zahlung in Höhe des Mehrbetrags zu leisten. Bei der Berechnung des auszuzahlenden Betrags sind noch etwaige Forderungen des Sohnes gegen den Nachlass und etwaige Unterhaltszahlungen abzuziehen.


Was bedeutet denn das jetzt konkret? Der Sohn bekommt erstmal das Haus. Verpflichtet sich beim Tod der Mutter aber dazu, die Differenz, die er durch das Haus mehr bekam, als ihm zusteht, an die Tochter zu bezahlen? Hat sich die Tochter hier über den Tisch ziehen lassen?

-- Editiert von User am 22. Oktober 2022 14:37

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von go613012-27):
Der Sohn bekommt erstmal das Haus. Verpflichtet sich beim Tod der Mutter aber dazu, die Differenz, die er durch das Haus mehr bekam, als ihm zusteht, an die Tochter zu bezahlen?


Ja

Zitat (von go613012-27):
Hat sich die Tochter hier über den Tisch ziehen lassen?


Nein, im Vergleich zum Sohn bekommt die Tochter den Betrag erst beim Tod der Eltern. Abgesehen vom Zahlungszeitpunkt sind Sohn und Tochter gleichgestellt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go613012-27
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, danke für die Einschätzung.
Und angenommen, der festgestellte Verkehrswert stellt sich im Nachhinein als viel zu niedrig dar. Also nicht paar Tausend hin oder her zu niedrig, sondern fundamental. So, dass zb. das Grundstück schon allein den Wert hätte oder sowas.

Gibts dann eine Möglichkeit, dass die Tochter nochmal nachträglich den Wert schätzen lassen möchte, mittels objektivem Gutachter oder sowas?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von go613012-27):
Gibts dann eine Möglichkeit, dass die Tochter nochmal nachträglich den Wert schätzen lassen möchte, mittels objektivem Gutachter oder sowas?


Im Prinzip ja. Nur sind ja in dem Vertrag konkrete Beträge genannt, die vermeintlich zu einer vollen Ausgleichung führen sollen. Diese Beträge liegen so erst einmal fest.

Theoretisch könnte die Tochter stattdessen einen Pflichtteilergänzungsanspruch geltend machen und für dessen Ermittlung einen öffentlich bestellten Gutachter einschalten lassen. Dass der Pflichtteilergänzungsanspruch aber höher ist als die vertraglich zugesagten Beträge wäre doch sehr ungewöhnlich.

In der Praxis dürfte es daher sinnfrei sein, den Wert nachträglich noch einmal schätzen zu lassen.

-- Editiert von User am 24. Oktober 2022 12:50

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#6
 Von 
go613012-27
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ist es eigentlich egal, was da festgelegt wurde, auch wenn es nicht dem wahren Wert entspricht? Weil es eben ein Vertrag ist, und was da drin steht ist bindend, ganz egal wie es zustande kam? Könnte man da nicht mit sittenwidrig argumentieren, dass das Unwissen einer Partei ausgenutzt wurde? Ist ein Notar nicht eben für sowas da? Mögliche Unstimmigkeiten aufzulegen? Hätte der nicht auf dieses Missverhältnis zwischen realem Verkehrswert und dem im Vertrag stehenden Verkehrswert hindeuten sollen?

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