Schenkung - was muss ich so an Schenkungssteuer zahlen?

29. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
jenswi.
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung - was muss ich so an Schenkungssteuer zahlen?

Hallo ihr lieben.

wir wohnen in einem 6 famielien haus, wo mir schon eine wohnung gehört. meine groß tante (also die schwester von meiner oma) besitzt drei wohnungen, die sie mir schenken möchte. zwei wohnungen sind ca 40000 € wert die andere 20000 €. nun wollte ich mal fragen was ich so an schenkungssteuer zahlen muß? und was noch so für kosten auf mich zukommen.

MFG Jens

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Du fällst wohl in Erbschaftssteuerklasse II - Dein Steuerfreibetrag beträgt damit 10.300,- €.

Zu beachten ist die Berechnung des Wertes der Schenkung:
Bebaute Grundstücke werden anhand der durchschnittlichen Jahresnettokaltmiete der letzen drei Jahre und dem sich daraus ergebenden fiktiven Ertragswert bewertet, wobei noch zahlreiche Modifikationen vorgenommen werden müssen.

Dein Schenkungssteuerbetrag bei geschätzten 40.000,- € beträgt 12% also 40.000,- ./. 10.300,- = 20.700,- € - davon 12% = 2.484,- €.

Ansonsten kommen z.B. noch Notarkosten dazu.

Gruß
<a href="http://www.mcneubert.de" target="blank">MCNeubert</a>

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
KeinJurist
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Also, das mit der Pisastudie scheint kein ganz frisches Problem zu sein.

40.000 minus 10.300 gleich 29!.300. 12% davon ergeben 3.516 Euro Schenkungssteuer. Zu kommt noch die Frage, ob die 40.000 Euro vielleicht zu hoch angesetzt sind. Wenn es sich nämlich um eine Verkehrswertschätzung handelt, trifft diese eben nicht zu. Bei Schenkungen und Erbschaften errechnet sich der Wert der Wohnung nämlich nach BewG und für das gilt folgender Grundsatz:

Jährliche Nettokaltmiete mal 12,5 - 0,5% für jedes Jahr seit Erbauung der Immobilie, maximal aber nur -25%. Sollten erhebliche Renovierungen vorgenommen worden sein, so ist dies einzubeziehen. Bei Einfamilienhäusern gibt es einen prozentualen Aufschlag. Sollte Eigenbenutzung bestehen, wird ortsübliche Miete zugrunde gelegt. Vielleicht lohnt es sich noch der Grosstante ein Niessbrauch einzuräumen und somit eine Stundung der Steuern darauf zu beantragen. Das richtet sich aber z.B. nach dem Gesundheitszustand etc . :-)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KeinJurist
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

29.700 :-)))))))

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.433 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen