Schenkung zu Lebzeiten - unklare Rechtslage

21. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Nozulopen
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkung zu Lebzeiten - unklare Rechtslage

Liebes Forum, ich bitte um Einschätzung folgender Situation :

Eltern L. (Vater) und P. (Mutter) schenken (übertragen) Kind R. zu Lebzeiten Ihrer Imobilie. Es gibt
noch weitere Kinder, Kind J.
L. und P. stehen 50:50 im Grundbuch. (GB)

Folgende Fragen:

1. Wenn der Eintrag im GB geändert wird, ist Kind R. automatisch 100 Prozent Eigentümer?
2. Wenn L. oder P. stirbt kann der vergesse L. von Kind R. sofort den Pflichtteil verlangen?
3. Muss unbedingt ein Notar genommen werden?
4. P. hat kein Wohnrecht in Imobilie - kann R. sie bitte auszuziehen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Nozulopen):
1. Wenn der Eintrag im GB geändert wird, ist Kind R. automatisch 100 Prozent Eigentümer?


Nein. Nur wenn der Eintrag im GB so geändert wird, dass R 100% Eigentümer wird, ist R 100% Eigentümer.

Zitat (von Nozulopen):
2. Wenn L. oder P. stirbt kann der vergesse L. von Kind R. sofort den Pflichtteil verlangen?


Verlangen kann man viel. Ob ein Anrecht auf einen Pflichtteil besteht ist ein anderes Thema. Wenn L oder P erst 10 Jahre nach der Schenkung sterben, ist nichts mehr anzurechnen. Zu Lebzeiten können die Eltern mit ihrem Eigentum machen, was sie wollen.

Zitat (von Nozulopen):
3. Muss unbedingt ein Notar genommen werden?


Wofür? Zur Übertragung einer Immobilie ja.

Zitat (von Nozulopen):
4. P. hat kein Wohnrecht in Imobilie - kann R. sie bitte auszuziehen?


Bitten kann man viel. P hat kein Wohnrecht, weil P zu 50% Eigentümer an der Immobilie ist. Wenn der Punkt nach einer Übertragung gemeint ist: Wenn P kein Wohnrecht hat, kann R. im Rahmen der (Miet-)vertraglichen Vereinbarungen kündigen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nozulopen
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu Ihrer Antwort muss ich doch noch mal etwas fragen:

zu 2.) Also nehmen wir folgendes an:
- GB Eintrag der Immobilie wurde zu 100 Prozent Kind R. zugeschrieben
- 8 Monate nach Wirksamkeit der Eintragung ( Rechtskraft) will nun Kind J.
von Kind R. seinen Pflichtteil einklagen.
Ist so etwas denn durchsetzbar? Was ist denn mit Ihrer Antwort gemeint " ob ein Anrecht "
darauf besteht?
Wer kann helfen? ( vielleicht mit Parapraghen?!)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
- 8 Monate nach Wirksamkeit der Eintragung ( Rechtskraft) will nun Kind J.
von Kind R. seinen Pflichtteil einklagen.
Ist so etwas denn durchsetzbar? 


Nein, so lange L und P noch leben, kann J keinen Pflichtteil einklagen.

Zitat:
Was ist denn mit Ihrer Antwort gemeint " ob ein Anrecht " 
darauf besteht?


Je nach genauen Verhältnissen hat J auch nach dem Tod von L und/oder P keine Ansprüche.

0x Hilfreiche Antwort

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