Schenkung zur Hälfte zurück

11. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
Web4Magic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)
Schenkung zur Hälfte zurück

Frage, der Erblasser hinterlässt Ehefrau und Tochter.
Tochter ist Alleinerbin Ehefrau somit enterbt.
Tochter hat 20.000€ von Vater zu Lebzeiten erhalten (Abschmelzungsgrenze ist bekannt)

Die Mutter steht unter Betreuung und ist im Heim (Pflegestufe 3 nicht geschäftsfähig) des Vormundschaftsgericht.

Diese prüfen nun den etwaigen Zugewinnausgleich nebst kleinen Pflichtanteil bzw. Pflichtteilergänzung.

Da die geschenkten 20.000€ vom erblasser von einem Oderkonto (gemeinsames Konto der Eheleute sind) macht das Gericht die Hälfte als Regress gegen den Nachlass/Schenkung geltend.

Geht das so einfach. Erblasser war doch verfügungsberechtigt, und Ehefrau ist nicht verarmt.
Sie kann den Heimaufenthalt alleine bestreiten, dass ist alles geregelt.

Gibt es da ähnliche Fälle?

Hat einer so etwas in der Art erlebt?

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6 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48654 Beiträge, 17148x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Geht das so einfach. Erblasser war doch verfügungsberechtigt, und Ehefrau ist nicht verarmt. Sie kann den Heimaufenthalt alleine bestreiten, dass ist alles geregelt. <hr size=1 noshade>


Ich kann auch nicht erkennen, dass es sich um eine Rückforderung der Schenkung nach § 528 BGB handelt. Nur dann würden diese Dinge eine Rolle spielen. Eine solche Rückforderung würde das gericht aber auch nicht nach eigenem Ermessen feststetzen, da das Ganze eine Forderung der Ehefrau, bzw. des Sozialamtes voraussetzt.

quote:<hr size=1 noshade>Da die geschenkten 20.000€ vom erblasser von einem Oderkonto (gemeinsames Konto der Eheleute sind) macht das Gericht die Hälfte als Regress gegen den Nachlass/Schenkung geltend. <hr size=1 noshade>


Wie das genau gemeint ist (Rechtsgrundlage), sollte sich aus der Formulierung des Gerichtes ergeben. Ich vermute dass die Anrechnung im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich erfolgt.

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#2
 Von 
Web4Magic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Ergänzungsbetreuer begründet die Rückgabe der hälftigen Schenkung mit dem 528 BGB.

Der Ergänzungsbetreuer wurde dem Erblasser wegen geistiger Schwäche beigeordnet.

Nun gut, ich möchte die Frage oder aus Anstand es nicht auf einen Prozeß ankommen lassen, wann der 528 es vorsieht zurecht zurückzufordern, wer ab wann welchem noch verbliebenen Einkommen verarmt. Ich muss mich da auch auf das gericht verlassen.

Letztlich wurde auch ein Beschluss darüber gerfertigt.

Hier war ein Vormundschaftsgericht zuständig.
Bei Streit das Familiengericht

Nun steht man aber für Pflichtteile und Pflichtteilergänzungsansprüche von anderen Pflichtteilsberechtigten vor einem Zivilgericht.

Und die kümmern sich nicht um den Zugewinn bzw. dem Regress nach 528. das bedeutet auch, dass man auf die komplette Schenkung Ergänzungsansprüche ableiten will.
Somit sind die anscheinend in der Lage ein Erbe komplett auszuhölen.

Das Zivilgericht ist in seiner Entscheidung nicht an ein Familiengericht gebunden.

Bedeutet, dass der testamentarische Erbe wahrscheinlich noch ein Kredit aufnehmen muss um alle zu befriedigen.

Ist eine schwierige Kiste

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-- Editiert Web4Magic am 11.04.2012 13:02

-- Editiert Web4Magic am 11.04.2012 13:04

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#3
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Wie lange her ist denn die Schenkung?
Und kann belegt werden, dass - trotz Oder-Konto - das Geld durchaus dem Vater allein zuzurechnen war (z.B. eigene Rente usw.).

Der Betreuer handelt im Interesse seines Pfleglings und in soweit muss er natürlich auch entsprechend in Erbfällen reagieren.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48654 Beiträge, 17148x hilfreich)

quote:
Der Ergänzungsbetreuer begründet die Rückgabe der hälftigen Schenkung mit dem 528 BGB.


Und warum habt Ihr dieser Begründung nicht entgegengehalten, dass gar keine Verarmung vorliegt?

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#5
 Von 
Web4Magic
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 3x hilfreich)

Erst mal vielen dank an alle. letzendlich muss man so oder so die hälfte zurück zahlen. es sind oder konten und zu gleichen anteilen. man würde dann den 430 bgb heranziehen. Hier will man ja auch zurückzahlen. Man hat halt nur das problem das ein weiterer erbe sich mit seiner anwältin an diesen sogenannten schenkungsregress nichts hören will und von daher zu viel fordert. klageankündigung ist heute mit der post. Schade alles

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(48654 Beiträge, 17148x hilfreich)

quote:
letzendlich muss man so oder so die Hälfte zurück zahlen.


Warum?

quote:
man würde dann den 430 bgb heranziehen.


Das müsste erst geprüft werden?

quote:
Man hat halt nur das problem das ein weiterer erbe sich mit seiner anwältin an diesen sogenannten schenkungsregress nichts hören will und von daher zu viel fordert.


Auch ich habe erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Schenkungsregresses.

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