Schenkungen nach Erbe zurückfordern

6. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Hira
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkungen nach Erbe zurückfordern

Liebe Community,

Ich habe leider nichts dergleichen im Internet finden können aber erhoffe mir Rat von einigen Rechtsexperten unter Euch.
Folgender Fall:
Person A schenkt Person B ein über 100 Jahre altes Grundstück (von Generation zu Generation weitergereicht) mit der Auflage das das Grundstück weiter in der Familie bleibt (nicht schriftlich via Vertrag nur mündlich besprochen).
Person A und Person B sind miteinander verwand.
Person B verstirbt und beerbt seine Kinder und seine Frau nach gesetzlicher Erbfolge.
Die Frau bricht den Kontakt zu den Kindern (nicht leiblich) ab und strebt die Teilungsversteigerung der Erbengemeinschaft an.

Kann Person A das Grundstück wegen nicht Einhaltung der Absprache zurückfordern?

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von Hiea):
Kann Person A das Grundstück wegen nicht Einhaltung der Absprache zurückfordern?


Nein, dazu hätte A das Rückforderungsrecht in den Vertrag aufnehmen müssen und eine Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eintragen lassen müssen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hira
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie sieht es mit Geldbeträgen im 6 stelligen Bereich seitens des Erblassers an einen der Miterben 1-2 Jahre vor dem Tod des Erblassers aus?
Ich hatte gelesen dass dies zurück in die Erbmasse fällt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7996 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von Hira):
Person A schenkt Person B ein über 100 Jahre altes Grundstück (von Generation zu Generation weitergereicht) mit der Auflage das das Grundstück weiter in der Familie bleibt (nicht schriftlich via Vertrag nur mündlich besprochen

Die Schenkung einer Immobilie bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Auch ein Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden.

Eine mündliche Vereinbarung ist nichtig.

A ist Somit immer noch Eigentümer.

-- Editiert von User am 6. Januar 2023 09:33

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Die Schenkung einer Immobilie bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.


Ich hatte die Fragestellung so verstanden, dass lediglich die Auflage mündlich erfolgt ist. Wenn der Schenkungsvertrag insgesamt mündlich erfolgt ist, dann war er unwirksam und die eigentliche Frage stellt sich gar nicht.

Zitat (von Hira):
Und wie sieht es mit Geldbeträgen im 6 stelligen Bereich seitens des Erblassers an einen der Miterben 1-2 Jahre vor dem Tod des Erblassers aus?
Ich hatte gelesen dass dies zurück in die Erbmasse fällt.


Auch solche Schenkungen fallen nicht zurück in die Erbmasse.

Schenkungen können insbesondere dann, wenn sie mehr als die Hälfte des Vermögens des Erblassers ausmachen jedoch einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslösen. So ein Anspruch kann aber nur beim Tod des Schenkers, nicht aber beim Tod des Beschenkten entstehen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7996 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich hatte die Fragestellung so verstanden, dass lediglich die Auflage mündlich erfolgt ist.

So kann man den Sachverhalt auch sehen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hira
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

„Auch solche Schenkungen fallen nicht zurück in die Erbmasse.

Schenkungen können insbesondere dann, wenn sie mehr als die Hälfte des Vermögens des Erblassers ausmachen jedoch einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslösen. So ein Anspruch kann aber nur beim Tod des Schenkers, nicht aber beim Tod des Beschenkten entstehen.„

Das stimmt dass hatte ich gelesen, ich hatte allerdings noch Paragraph Paragraph 2050 ff. BGB gefunden. Hier bestand eine Ausgleichspflicht unter Kindern ohne Testament. Ich frage mich ob das nur unter Kindern oder auch unter Kindern und Ehepartnern besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von Hira):
Ich frage mich ob das nur unter Kindern oder auch unter Kindern und Ehepartnern besteht.


Nur unter Kindern, genauer unter Abkömmlingen.

Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob B ein Kind von A ist.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Hira
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 0x hilfreich)

In dem Sachverhalt ist es tatsächlich so dass Beträge in den letzten 10 Jahren vor Tod so hoch wie das übrig gebliebene Erbe an die neu angeheiratete Ehefrau und deren Firma übertragen wurden, wo derzeit aber auch ihr Sohn als Mitgesellschafter mit eingetragen ist.
Damit ist die Erbmasse erheblich für die leiblichen Kinder des Erblassers geschmälert.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119450 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Hira):
an die neu angeheiratete Ehefrau und deren Firma übertragen wurden

Dann wäre erst mal zu schauen, was das tatsächlich war - an Firmen erfolgen in der Regel keine Schenkungen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von Hira):
In dem Sachverhalt ist es tatsächlich so dass Beträge in den letzten 10 Jahren vor Tod so hoch wie das übrig gebliebene Erbe an


Dabei geht es um B und nicht um A, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Hira):
Person A schenkt Person B ein über 100 Jahre altes Grundstück (von Generation zu Generation weitergereicht) mit der Auflage das das Grundstück weiter in der Familie bleibt (nicht schriftlich via Vertrag nur mündlich besprochen).

Solche Vereinbarungen über Grundstücksgeschäfte sind nur wirksam, wenn sie notariell beglaubigt werden.
Auch die Schenkung des Grundstücks muss notariell beglaubigt werden.
Zitat:
Person A und Person B sind miteinander verwand.

Spielt rechtlich für die Schenkung keine Rolle.
Zitat:
Person B verstirbt und beerbt seine Kinder und seine Frau nach gesetzlicher Erbfolge.

"Beerben" würde B seine Kinder und seine Frau, wenn die alle sterben und er von ihnen erbt.
Wenn B stirbt, vererbt er sein Eigentum.

Zitat:
Die Frau bricht den Kontakt zu den Kindern (nicht leiblich) ab und strebt die Teilungsversteigerung der Erbengemeinschaft an.

Kann Person A das Grundstück wegen nicht Einhaltung der Absprache zurückfordern?

Wenn der Schenkungsvertrag nicht notariell beglaubigt wurde, ist er unwirksam, um A nach wie vor Eigentümer des Grundstücks.

Wenn der Schenkungsvertrag notariell beglaubigt wurde, kann er eine entsprechende Klausel enthalten. Dann kann B das Grundstück ggf. nicht ohne entsprechende Auflagen vererben. Und wenn das Grundstück mit entsprechenden Auflagen vererbt wird, kann die Witwe und Erbin von B weder ihren Anteil daran verkaufen noch das Grundstück über eine Teilungsversteigerung verwerten.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7996 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Solche Vereinbarungen über Grundstücksgeschäfte sind nur wirksam, wenn sie notariell beglaubigt werden.
Auch die Schenkung des Grundstücks muss notariell beglaubigt werden.

Das hatten wir schon...

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Das hatten wir schon...

Was haben Sie gegen die Bekräftigung Ihrer Aussage?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.684 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen