Liebe Community,
Ich habe leider nichts dergleichen im Internet finden können aber erhoffe mir Rat von einigen Rechtsexperten unter Euch.
Folgender Fall:
Person A schenkt Person B ein über 100 Jahre altes Grundstück (von Generation zu Generation weitergereicht) mit der Auflage das das Grundstück weiter in der Familie bleibt (nicht schriftlich via Vertrag nur mündlich besprochen).
Person A und Person B sind miteinander verwand.
Person B verstirbt und beerbt seine Kinder und seine Frau nach gesetzlicher Erbfolge.
Die Frau bricht den Kontakt zu den Kindern (nicht leiblich) ab und strebt die Teilungsversteigerung der Erbengemeinschaft an.
Kann Person A das Grundstück wegen nicht Einhaltung der Absprache zurückfordern?
Schenkungen nach Erbe zurückfordern
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
ZitatKann Person A das Grundstück wegen nicht Einhaltung der Absprache zurückfordern? :
Nein, dazu hätte A das Rückforderungsrecht in den Vertrag aufnehmen müssen und eine Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eintragen lassen müssen.
Und wie sieht es mit Geldbeträgen im 6 stelligen Bereich seitens des Erblassers an einen der Miterben 1-2 Jahre vor dem Tod des Erblassers aus?
Ich hatte gelesen dass dies zurück in die Erbmasse fällt.
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ZitatPerson A schenkt Person B ein über 100 Jahre altes Grundstück (von Generation zu Generation weitergereicht) mit der Auflage das das Grundstück weiter in der Familie bleibt (nicht schriftlich via Vertrag nur mündlich besprochen :
Die Schenkung einer Immobilie bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. Auch ein Schenkungsversprechen muss notariell beurkundet werden.
Eine mündliche Vereinbarung ist nichtig.
A ist Somit immer noch Eigentümer.
-- Editiert von User am 6. Januar 2023 09:33
ZitatDie Schenkung einer Immobilie bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. :
Ich hatte die Fragestellung so verstanden, dass lediglich die Auflage mündlich erfolgt ist. Wenn der Schenkungsvertrag insgesamt mündlich erfolgt ist, dann war er unwirksam und die eigentliche Frage stellt sich gar nicht.
ZitatUnd wie sieht es mit Geldbeträgen im 6 stelligen Bereich seitens des Erblassers an einen der Miterben 1-2 Jahre vor dem Tod des Erblassers aus? :
Ich hatte gelesen dass dies zurück in die Erbmasse fällt.
Auch solche Schenkungen fallen nicht zurück in die Erbmasse.
Schenkungen können insbesondere dann, wenn sie mehr als die Hälfte des Vermögens des Erblassers ausmachen jedoch einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslösen. So ein Anspruch kann aber nur beim Tod des Schenkers, nicht aber beim Tod des Beschenkten entstehen.
ZitatIch hatte die Fragestellung so verstanden, dass lediglich die Auflage mündlich erfolgt ist. :
So kann man den Sachverhalt auch sehen.
„Auch solche Schenkungen fallen nicht zurück in die Erbmasse.
Schenkungen können insbesondere dann, wenn sie mehr als die Hälfte des Vermögens des Erblassers ausmachen jedoch einen Pflichtteilergänzungsanspruch auslösen. So ein Anspruch kann aber nur beim Tod des Schenkers, nicht aber beim Tod des Beschenkten entstehen.„
Das stimmt dass hatte ich gelesen, ich hatte allerdings noch Paragraph Paragraph 2050 ff. BGB gefunden. Hier bestand eine Ausgleichspflicht unter Kindern ohne Testament. Ich frage mich ob das nur unter Kindern oder auch unter Kindern und Ehepartnern besteht.
ZitatIch frage mich ob das nur unter Kindern oder auch unter Kindern und Ehepartnern besteht. :
Nur unter Kindern, genauer unter Abkömmlingen.
Aus dem Sachverhalt geht nicht hervor, ob B ein Kind von A ist.
In dem Sachverhalt ist es tatsächlich so dass Beträge in den letzten 10 Jahren vor Tod so hoch wie das übrig gebliebene Erbe an die neu angeheiratete Ehefrau und deren Firma übertragen wurden, wo derzeit aber auch ihr Sohn als Mitgesellschafter mit eingetragen ist.
Damit ist die Erbmasse erheblich für die leiblichen Kinder des Erblassers geschmälert.
Zitatan die neu angeheiratete Ehefrau und deren Firma übertragen wurden :
Dann wäre erst mal zu schauen, was das tatsächlich war - an Firmen erfolgen in der Regel keine Schenkungen.
ZitatIn dem Sachverhalt ist es tatsächlich so dass Beträge in den letzten 10 Jahren vor Tod so hoch wie das übrig gebliebene Erbe an :
Dabei geht es um B und nicht um A, oder?
ZitatPerson A schenkt Person B ein über 100 Jahre altes Grundstück (von Generation zu Generation weitergereicht) mit der Auflage das das Grundstück weiter in der Familie bleibt (nicht schriftlich via Vertrag nur mündlich besprochen). :
Solche Vereinbarungen über Grundstücksgeschäfte sind nur wirksam, wenn sie notariell beglaubigt werden.
Auch die Schenkung des Grundstücks muss notariell beglaubigt werden.
Zitat:Person A und Person B sind miteinander verwand.
Spielt rechtlich für die Schenkung keine Rolle.
Zitat:Person B verstirbt und beerbt seine Kinder und seine Frau nach gesetzlicher Erbfolge.
"Beerben" würde B seine Kinder und seine Frau, wenn die alle sterben und er von ihnen erbt.
Wenn B stirbt, vererbt er sein Eigentum.
Zitat:Die Frau bricht den Kontakt zu den Kindern (nicht leiblich) ab und strebt die Teilungsversteigerung der Erbengemeinschaft an.
Kann Person A das Grundstück wegen nicht Einhaltung der Absprache zurückfordern?
Wenn der Schenkungsvertrag nicht notariell beglaubigt wurde, ist er unwirksam, um A nach wie vor Eigentümer des Grundstücks.
Wenn der Schenkungsvertrag notariell beglaubigt wurde, kann er eine entsprechende Klausel enthalten. Dann kann B das Grundstück ggf. nicht ohne entsprechende Auflagen vererben. Und wenn das Grundstück mit entsprechenden Auflagen vererbt wird, kann die Witwe und Erbin von B weder ihren Anteil daran verkaufen noch das Grundstück über eine Teilungsversteigerung verwerten.
ZitatSolche Vereinbarungen über Grundstücksgeschäfte sind nur wirksam, wenn sie notariell beglaubigt werden. :
Auch die Schenkung des Grundstücks muss notariell beglaubigt werden.
Das hatten wir schon...
ZitatDas hatten wir schon... :
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