Schenkungen und späterer Erbfall

12. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
X-Regenbogen-X
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Schenkungen und späterer Erbfall

Hallo,

habe eine Frage bzgl. Schenkungen und späterem Erbfall.

Großvater (besitzt seiner geistigen Kräfte und Geschäftsfähig) möchte Enkelin einen Teil (ca. die Hälfte) seines Vermögens schenken. Als Dankeschön für Ihre Dienste und liebevolle Versorgung und alles was sie für ihn getan hat.
Da sich die Enkelin schon Jahre um alle Formalitäten und Vermögensangelegenheiten ihres Großvaters kümmert und die direkten Nachkommen des Großvaters (Zwei Schwestern und ein Bruder) so gut wie nie um ihren Vater gekümmert haben, besitzt sie eine General- u. Vorsorgevollmacht mit Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB .
Die Enkelin wird vom Großvater beauftragt, sich mit seinem Einverständnis, die Schenkung selbst durch zu führen, da sie ja alle Befugnisse dazu besitzt, so das der Großvater selbst keine Formalitäten dazu vornehmen muss.
Somit geschieht das Handeln auf mündlichen Wunsch des Großvaters.

Wie sieht es nun nach ein paar Jahren im Erbfall (gesetzliche Erbfolge vorausgesetzt) aus, wenn die 3 Nachkommen (Zwei Schwestern und ein Bruder), diese Schenkung rückwirkend machen wollen und auf Rückzahlungen der Enkelin an die Erben pochen, mit der Begründung, dass das Handeln damals auf mündliche Beauftragung des Großvaters geschah und nicht schriftlich festgehalten wurde und nachgewiesen werden kann?
Bei wem liegt da die Beweislast?
Und darf die Enkelin ihre Schenkung behalten?
Meines Wissens, kann nur das Vermögen vererbt werden, dass zum Todeszeitpunkt vorhanden war und das Erblasser nicht dazu verpflichtet sind, ihr Vermögen für die Erben zu wahren. Und somit die Enkelin auf Grunde der Gegebenheiten ihre Schenkung behalten darf. Liege ich da richtig?

Vielen Dank für hilfreiche Antworten.


-----------------
""

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Wenn der Großvater geistig fit und geschäftsfähig ist, dann spricht doch nichts dagegen, wenn er die Schenkung schriftlich macht. Dazu reicht ja eine handschriftliche Erklärung, welche Teile seines Vermögens er an die Enkelin verschenkt.
Sollte der Großvater diese Erklärung grundlos verweigern, dann ist er doch nicht geistig fit...

Sollte es sich dabei um Grundstücke handeln, muß übrigens alles über einen Notar gemacht werden.

-----------------
""

-- Editiert joebeuel am 12.02.2012 13:50

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
X-Regenbogen-X
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Vorfall lag in der Vergangenheit und die Schenkung wurde schon nach mündlicher Anweisung des Großvaters vollzogen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Die Enkelin wird beweisen müssen, dass es die Anordnung oder Zustimmung des Großvaters zur Schenkung tatsächlich gab, wenn das von den Erben bestritten wird.

Anderfalls wird sie wahrscheinlich die Schenkung zurückgeben müssen und im Extremfall droht sogar eine Strafanzeige wegen Unterschlagung.

-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.924 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen