Angenommen eine Mutter übertrag zu Lebzeiten (mit Niessbrauchsrecht) eine Eigentumswohnung mit erbsschaftststeuerlichem Wert von 320.000 € an ihre Tochter B. Sie hinterläßt bei ihrem Ableben eine Barvermögen von 2000.000 €. Im dem Schenkung-/übergabevertrag ist der folgende Absatz enthalten:
"Übergeberin ordnet im Einvernehmen mit der Übernehmerin an, dass die Ubernehmerin den Wert der Zuwendung im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen der Übergeberin auszugleichen hat."
Was bedeutet dieser Satz für die beiden Söhne C und S und wie hoch ist der Ausgleich? (Ein Testament ist nicht vorhanden oder weitere Abkömmlinge).
Schenkungsvertrag / Übergabevertrag
6. Februar 2023
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Frage vom 6. Februar 2023 | 23:20
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkungsvertrag / Übergabevertrag
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 7. Februar 2023 | 00:18
Von
Status: Philosoph (13742 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo,
erstmal gehe ich davon aus, dass das Ganze notariell vereinbart wurde, und damit brauchen wir nicht mehr diskutieren, ob es nur ein Schenkungsversprechen ist.
In diesem Wert ist das Niessbrauchsrecht bereits entahlten, richtig?Zitat:mit erbsschaftststeuerlichem Wert von 320.000 €
Wo ist hier der Tippfehler? Also, sind es 2.000.000 oder 200.000?Zitat:Sie hinterläßt bei ihrem Ableben eine Barvermögen von 2000.000 €.
Eigentlich sagt der Satz, dass die Geschwister sofort(?) ausgezahlt werden sollen.Zitat:Was bedeutet dieser Satz für die beiden Söhne C und S und wie hoch ist der Ausgleich?
Man kann es aber auch so verstehen, dass der Wert von 320.000 jetzt neben dem Erbe aufgteilt werden soll.
Also müssen C und S von B jeweils knapp 107.000 erhalten (1/3 von 320.000).
Das bedeutet imho folgendes:
Theoretischer Wert der Erbschaft 520.000, geteilt durch 3 ergibt 173.333 für jeden. Da B bereits 320.000 bekommen hat, also 146.666 zu viel, muss dieser Betrag an C und S ausgekehrt werden (jeweils 73.333); außerdem hätte B keinen weiteren Anspruch auf das Erbe (B ist schon bedient).
So würde ich es sehen.
Gedacht war es vielleicht anders, denn üblicherweise wünschen Eltern zwar eine einigermaßen gerechte Verteilung, allerdings nicht über das Erbe hinaus.
Und warum hat B diese Schenkung, die praktisch schon ein Kauf ist, angenommen? Was hat der Notar dazu gesagt?
Stefan
#2
Antwort vom 7. Februar 2023 | 07:44
Von
Status: Unbeschreiblich (47632 Beiträge, 16837x hilfreich)
ZitatEigentlich sagt der Satz, dass die Geschwister sofort(?) ausgezahlt werden sollen. :
Nein, der Satz bezieht sich auf den § 2050 Abs. 3 BGB.
Zitataußerdem hätte B keinen weiteren Anspruch auf das Erbe (B ist schon bedient). :
Die Ausgleichung erfolgt nur aus dem Erbe, was bei einem Nachlass von 200.000€ dazu führt, dass C und S je 100.000€ erhalten und B nichts. B muss aber nicht aus eigenem Vermögen etwas an C und S zahlen.
Bei einem Nachlass von 2.000.000€ würden C und S je 733.333€ erhalten und B 453.333€.
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#3
Antwort vom 7. Februar 2023 | 08:49
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWo ist hier der Tippfehler? Also, sind es 2.000.000 oder 200.000? :
Richtig ist 200.000 €.
#4
Antwort vom 7. Februar 2023 | 08:51
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatIn diesem Wert ist das Niessbrauchsrecht bereits entahlten, richtig? :
Ja ist es. Der Satz ist eine Ergänzung zum notariellen Schenkungsvertrag, in dem ursprünglich kein Ausgleich an die Söhne vorhanden war.
#5
Antwort vom 7. Februar 2023 | 10:25
Von
Status: Philosoph (13742 Beiträge, 4362x hilfreich)
Hallo hh,
Das sehe ich - mal wieder - etwas anders. Und zwar weil der Satz ausdrücklich und gerade ohne Bezug zu §2050 BGB in den Vertrag aufgenommen wurde.Zitat:Nein, der Satz bezieht sich auf den § 2050 Abs. 3 BGB.
Wenn allein die gesetzliche Regelung gelten sollte, dann hätte es doch gar nicht erwähnt werden müssen.
Meine erste Einschätzung war auch genau diese.Zitat:Die Ausgleichung erfolgt nur aus dem Erbe, was bei einem Nachlass von 200.000€ dazu führt, dass C und S je 100.000€ erhalten und B nichts.
Der Wortlaut im Vertrag begrenzt aber doch gar nicht auf das Erbe?
Aber ok, man kann es natürlich so sehen wie du.
In dem Fall kämen dann noch Pflichtteilsergänzungsansprüche zum tragen. Da der Pflichtteil aber nur je 86.666 beträgt und schon durch das Erbe 100.000 erzielt werden ist das erledigt. [ich wollte aber zeigen, dass man auch daran denken muss]
Stefan
#6
Antwort vom 7. Februar 2023 | 12:50
Von
Status: Unbeschreiblich (47632 Beiträge, 16837x hilfreich)
ZitatWenn allein die gesetzliche Regelung gelten sollte, dann hätte es doch gar nicht erwähnt werden müssen. :
Wenn es sich nicht um eine Ausstattung handelt, dann muss nach § 2050 Abs. 3 BGB die Ausgleichung vom Schenker angeordnet werden. Diese Anordnung ist mit der Klausel erfolgt.
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