Schenkungsvertrag / Übergabevertrag

6. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
chrisp
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schenkungsvertrag / Übergabevertrag

Angenommen eine Mutter übertrag zu Lebzeiten (mit Niessbrauchsrecht) eine Eigentumswohnung mit erbsschaftststeuerlichem Wert von 320.000 € an ihre Tochter B. Sie hinterläßt bei ihrem Ableben eine Barvermögen von 2000.000 €. Im dem Schenkung-/übergabevertrag ist der folgende Absatz enthalten:

"Übergeberin ordnet im Einvernehmen mit der Übernehmerin an, dass die Ubernehmerin den Wert der Zuwendung im Verhältnis zu den übrigen Abkömmlingen der Übergeberin auszugleichen hat."

Was bedeutet dieser Satz für die beiden Söhne C und S und wie hoch ist der Ausgleich? (Ein Testament ist nicht vorhanden oder weitere Abkömmlinge).

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

erstmal gehe ich davon aus, dass das Ganze notariell vereinbart wurde, und damit brauchen wir nicht mehr diskutieren, ob es nur ein Schenkungsversprechen ist.

Zitat:
mit erbsschaftststeuerlichem Wert von 320.000 €
In diesem Wert ist das Niessbrauchsrecht bereits entahlten, richtig?

Zitat:
Sie hinterläßt bei ihrem Ableben eine Barvermögen von 2000.000 €.
Wo ist hier der Tippfehler? Also, sind es 2.000.000 oder 200.000?

Zitat:
Was bedeutet dieser Satz für die beiden Söhne C und S und wie hoch ist der Ausgleich?
Eigentlich sagt der Satz, dass die Geschwister sofort(?) ausgezahlt werden sollen.
Man kann es aber auch so verstehen, dass der Wert von 320.000 jetzt neben dem Erbe aufgteilt werden soll.
Also müssen C und S von B jeweils knapp 107.000 erhalten (1/3 von 320.000).

Das bedeutet imho folgendes:
Theoretischer Wert der Erbschaft 520.000, geteilt durch 3 ergibt 173.333 für jeden. Da B bereits 320.000 bekommen hat, also 146.666 zu viel, muss dieser Betrag an C und S ausgekehrt werden (jeweils 73.333); außerdem hätte B keinen weiteren Anspruch auf das Erbe (B ist schon bedient).

So würde ich es sehen.

Gedacht war es vielleicht anders, denn üblicherweise wünschen Eltern zwar eine einigermaßen gerechte Verteilung, allerdings nicht über das Erbe hinaus.
Und warum hat B diese Schenkung, die praktisch schon ein Kauf ist, angenommen? Was hat der Notar dazu gesagt?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Eigentlich sagt der Satz, dass die Geschwister sofort(?) ausgezahlt werden sollen.


Nein, der Satz bezieht sich auf den § 2050 Abs. 3 BGB.

Zitat (von reckoner):
außerdem hätte B keinen weiteren Anspruch auf das Erbe (B ist schon bedient).


Die Ausgleichung erfolgt nur aus dem Erbe, was bei einem Nachlass von 200.000€ dazu führt, dass C und S je 100.000€ erhalten und B nichts. B muss aber nicht aus eigenem Vermögen etwas an C und S zahlen.

Bei einem Nachlass von 2.000.000€ würden C und S je 733.333€ erhalten und B 453.333€.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
chrisp
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wo ist hier der Tippfehler? Also, sind es 2.000.000 oder 200.000?


Richtig ist 200.000 €.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
chrisp
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
In diesem Wert ist das Niessbrauchsrecht bereits entahlten, richtig?


Ja ist es. Der Satz ist eine Ergänzung zum notariellen Schenkungsvertrag, in dem ursprünglich kein Ausgleich an die Söhne vorhanden war.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo hh,

Zitat:
Nein, der Satz bezieht sich auf den § 2050 Abs. 3 BGB.
Das sehe ich - mal wieder - etwas anders. Und zwar weil der Satz ausdrücklich und gerade ohne Bezug zu §2050 BGB in den Vertrag aufgenommen wurde.
Wenn allein die gesetzliche Regelung gelten sollte, dann hätte es doch gar nicht erwähnt werden müssen.

Zitat:
Die Ausgleichung erfolgt nur aus dem Erbe, was bei einem Nachlass von 200.000€ dazu führt, dass C und S je 100.000€ erhalten und B nichts.
Meine erste Einschätzung war auch genau diese.
Der Wortlaut im Vertrag begrenzt aber doch gar nicht auf das Erbe?

Aber ok, man kann es natürlich so sehen wie du.
In dem Fall kämen dann noch Pflichtteilsergänzungsansprüche zum tragen. Da der Pflichtteil aber nur je 86.666 beträgt und schon durch das Erbe 100.000 erzielt werden ist das erledigt. [ich wollte aber zeigen, dass man auch daran denken muss]

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16837x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wenn allein die gesetzliche Regelung gelten sollte, dann hätte es doch gar nicht erwähnt werden müssen.


Wenn es sich nicht um eine Ausstattung handelt, dann muss nach § 2050 Abs. 3 BGB die Ausgleichung vom Schenker angeordnet werden. Diese Anordnung ist mit der Klausel erfolgt.

0x Hilfreiche Antwort

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