Schleichender Erbe im Zuge der Hofübergabe

9. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
poem
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schleichender Erbe im Zuge der Hofübergabe

Schleichender Erbe im Zuge der Hofübergabe

Ich habe jetzt schon einige Berichte hier im Forum gelesen aber noch keine, denn ich mit meinem Problem vergleiche kann.
Folgende Situation, meine Eltern bewirtschaften in Baden Württemberg eine größeres Hofgut mit Ferienwohnungen und Fischzucht. Mein älterer Bruder der den hof in ein paar Jahren übernehmen wird hat vor einigen Jahren eine Gbr mit meinem Vater für den Landwirtschaftlichen bereich gemacht. Ich selber habe damit kein Problem und helfe in meiner Freizeit so um die 1000 Stunden Jährlich auf dem Hof und bei dem Umbaumaßnahmen, dafür Wohne ich auch noch in bescheidenen Verhältnisse auf dem Hof. Jetzt hat sich vor zwei Jahren die Möglichkeit ergeben einen benachbarten Hof auf Erbrente (glaube ich heißt so wenn man Monatlich eine Rente für den Hof bezahlt) zu erwerben. Dies war damals so abgemacht, dass ich die Hofstelle (ca. 2000m²) im zuge der Hofübergabe an meinen Bruder bekomme und darauf bauen darf. Jetzt ist der Kauf vollzogen und ich nun bauen möchte, wissen meine Eltern nichts mehr davon und wollen mir nur noch ein kleinen Bauland auf der Hofstelle geben und sie wollen noch die Oberhand auf der gekauften Hofstelle. Jetzt eskaliert die Situation bei uns, da ich nicht bereit bin mich nur mit dem Baugrundstück abzuspeisen lassen möchte und sie nicht bereit sind auf meine Förderungen einzugehen möchten.
Es klingt jetzt für viel Leser etwas hochnäsig aber das Problem ist, das ich jetzt im hinter (im Schatten) der alten Hofstelle bauen müsste (da der Verkäufer ein wohnrecht auf Lebenszeit hat) und wenn mir nicht mehr gehört, kann ich später nicht das alte Wohnhaus abreisen und in diesem Zug die Südsicht von meinem geplanten Haus zu erreichen.
Jetzt habe ich folgende Probleme:
Fakt ist:
>Das Angebot von meinen Eltern ist für mich nicht akzeptabel und sie gehen nicht auf meine Vorstellungen ein.
Jetzt habe ich folgende Fragen:
1; Muss ich im Zuge der Hofübergabe informiert werden und habe ich hier dann einen Anspruch auf etwas oder kann ich hier lehr ausgehen und es ist nur eine „Großzugigkeit“ meiner Eltern und meine Bruders?
2; Erben, kann ich komplett Enterbt werden? Oder steht mir immer der Pflichtanteil zu? Wie hoch ist er bei drei weiteren Geschwistern.
3; Wie sieht es aus, wenn meine Eltern den Hof übergeben und dann nix mehr besitzen, dann kann ich ja auch nix mehr erben. Hab ich hier noch die Möglichkeit rückwirkend was von der Hofübergabe zu bekommen?
4; Was kann ich in der jetzigen Situation machen? Ich selber habe ja kein Druckmittel aber wie kann ich aus dieser verfahrener Situation rauskommen?
5, Was steht mir zu? So wie es gerade abläuft bin ich nun nur noch auf meine Vorteile aus, da sie mir auch nur unkooperativ entgegenkommen.
6; Was sind die nächsten schritte, die ich nun machen soll!

Zur Info, das Hofgut ist deutlich mehr als ein Millionen Euro wert und das was ich möchte, würde bei der Übergabe mit ca. 70000 Euro bewertet.


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"Meist kommt es im Leben anders als man denkt"

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Corner Mustermann
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 74x hilfreich)

dieses theam habe ich schon in einem anderen beitrag beschrieben: geh zu einem anwalt, der sich fast ausschließlich nur mit erbrecht beschäftigt - dann verklagst du deine eltern und forderst schon jetzt dein rechtmäßiges erbe anhand der schätzung ein...

es wird natürlich dann etwas abgezogen und deine familie redet auch nicht mehr mit dir.

als grundlage wird dann das vermögen deines vaters und deiner mutter genommen werden - da dein vater und dein bruder eine gbr betreiben, die sich ja gerade um dieses land dreht, würde ich die beiden auch noch wegen vorsätzlichen betrug verklagen, da du ja auch scheinbar ziemlich kurz und als billige arbeitskraft gehalten worden bist und nun mündliche abmachungen nicht mehr eingehalten werden

gehe so schnell wie möglich zu einem fachanwalt!
es gibt nämlich für den vater auch die möglichkeit dich um deinen pflichtteil zu bringen...

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#2
 Von 
claudiad.
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann mich da meinem Vorschreiber nur anschließen.
Worauf Du Anspruch hast und ob Deine Eltern Dich regelrecht übergehen können, hängt davon ab, ob bei Euch eine Höfeordnung gilt oder nicht.
Wird nach Höfeordnung vererbt, dann müssen sie Dich nicht informieren und Du kannst sogar durch Zahlung von Ausbildung oder Schenkungen schon als abgefunden gelten. Vor allem, wenn Du keine einschlägige Vorausbildung (landwirtschaftl. Lehre) absolviert haben solltest.
Wird nicht nach Höfeordnung vererbt (und das ist meines Wissens in weiten Teilen Baden-Württembergs die Regel), dann gelten ganz andere Voraussetzungen.

Wende Dich also am Besten an einen Fachjuristen. Hier wird Dir wohl kaum jemand ohne die genaue Ortslage des Betriebes Näheres sagen können.
Nur soviel: in der Landwirtschaft spielt der reelle wirtschaftliche Wert eines Hofes in der Regel keine Rolle. Wichtig ist für die Abfindungsansprüche der weichenden Erben lediglich der Einheitswert des Betriebes.

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#3
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Grundsätzlich solltest du einen Anwalt/Notar aufsuchen, der dich beraten kann und auch die geschlossenen Verträge einsieht und dir sagt/rät, was du tun könntest.

In Deutschland kann man nicht komplett enterbt werden. Du könntest nur "Pech" haben, wenn deine Eltern etwas von ihrem Hab und Gut verschenken und dann noch mindestens 10 Jahre leben, dann ist es wirklich so, als wenn dieses Hab und Gut nie existiert hat. Sollten die innerhalb dieser 10 Jahre sterben oder einer von beiden, dann hättest du je nach Vorlage eines Testamentes einen Erbanspruch.

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#5
 Von 
claudiad.
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Pawel und sika,

im Prinzip habt ihr recht. Uneigentlich aber eben auch nicht ganz.
Ich glaube zwar nicht, daß in Baden-Württemberg die Höfeordnung gilt (zumindest in den allermeisten Gebieten nicht), aber in Bundesländern, in denen diese gilt, können die weichenden Erben de facto tatsächlich enterbet werden, ohne daß dieses ausgesprochen wird. Da laut Höfeordnung die Übernahme der Ausbildungskosten durch den Hofübergeber schon als Abfindung auf das Erbe gelten gibt es hier eine ganze Reihe weichender Erben, die bei einer Hofübergabe (die de facto einen vorgezogenen Erbfall darstellt) tatsächlich mehr oder weniger leer ausgehen.
Sie haben nur dann noch eine Chance auf ein weiteres Erbe, wenn der Hof vor Ablauf einer 21jährigen Frist aufgegeben wird / aus der Höferolle fällt.

Im Gegenteil kann es für die weichenden Erben noch heftiger kommen, wenn im Übergabevertrag die Pflege ab Pflegestufe 2 ausageschlossen wird. Dann werden nämlich automatisch alle Kinder wieder unterhaltspflichtig, nicht nur der Hoferbe.

Aber wie gesagt, ich denke, daß in Baden-Württemberg die Höfeordnung mit dem Anerbenrecht nicht gilt. Insofern wird poem damit auch nicht zu tun bekommen.
Und ein Fachanwalt vor Ort ist in solch kniffligen Fachgebieten sowieso immer die Wahl der Stunde, oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Grundsätzlich gilt, dass jemand zu Lebzeiten mit seinem Vermögen machen kann, was er will. Er darf das Vermögen verschenken, verkaufen und auch verprassen.

Insbesondere darf er sein Vermögen auch an ein Kind übertragen. Dabei muss er niemanden fragen auch nicht seine übrigen gesetzlichen Erben, z.B. andere Kinder.

Ein einklagbares Recht auf vorzeitige Erbauszahlung gibt es nicht.

Daraus folgt, dass Du zur zeit auf juristischem Weg nichts machen kannst, was die verabredung zwischen Dir und Deinen Eltern angeht.

Die Höfeordnung gilt in Baden-Württemberg nach meiner Kenntnis nicht. Dennoch ist bei einem landwirtschaftlichen Anwesen der § 2312 BGB zu beachten, so dass dieses nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem sehr viel niedrigeren Ertragswert angesetzt wird.

Irgendwelche einklagbaren Ansprüche hast Du allerdings sowieso frühestens, wenn ein Elternteil verstorben ist.

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