Schulden geerbt

3. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
Kirsty
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 15x hilfreich)
Schulden geerbt

Anfang November bekam ich vom Amtsgericht ein Schreiben, in welchem stand, dass mein geschiedener Mann eine Erbschaft (von seinem Cousin) ausgeschlagen hat und somit das Erbrecht auf unsere gemeinsame Tochter (14 Jahre) übergegangen ist.

Da ich Inhaberin der elterlichen Sorge bin, müßte ich hinsichtlich des Kindes ausschlagen, wenn ich mein Kind nicht in der Erbfolge belassen will.

Diese Ausschlagung kann gem. § 1945 BGB beim Nachlaßgericht oder in öffentlich beglaubigter Form erfolgen und zwar innerhalb. vo sechs Wochen.

Das war im Groben alles, was ich vom Amtsgericht mitgeteilt bekommen habe.

Ich hab dann beim Nachlassgericht innerhalb dieser Frist die Erbschaft ausgeschlagen, denn ich wußte natürlich schon, dass seit Jahren die ganze andere Verwandschaft auf Grund der hohen Schulden diese ausgeschlagen haben,....der Mann ist in den 90 ern verstorben.

Die Notarin beim Nachlassgericht erklärte mir, dass das Amtsgericht mich davon hätte in Kenntnis setzen müssen, dass zusätzlich auch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nötig ist, da ich mit dem Verstorbenen nicht verwandt bin, das sollte ich noch nachholen.

Ich hab dann die Erbschaft für meien Tochter ausgeschlagen und darauf gewartet, dass ich eine schriftliche Aufforderung bekomme, dass ich zusätzlich das Vormundschaftsgericht einschalten soll.

Mir war schlichtweg nicht bewußt , dass meine Ausschlagung vor dem Nachlassgericht ohne vorherige Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes innerhalb der sechs Wochen keine Gültigkeit hat.

Letzte Woche bekam ich vom Nachlassgericht ein Schreiben, dass meine Tochter Erbin von ihrem Großcousin geworden ist, von meinem geschiedenen Mann weiß ich , dass es sich dabei um 150.000 € handelt.

Ich mache mir massive Vorwürfe, dass ich die Ernsthaftigkeit der Lage nicht erkannt habe, andrerseits frage ich mich , ob mich das Amtsgericht in seinem ersten Schreiben nicht darüber hätte aufklären müssen, dass meine Ausschlagung nur dann rechtlich gültig ist , wenn ich vorab einen Antrag beim Vormundschaftsgericht stelle, denn dass ich alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge und mit dem Verstorbenen nicht verwandt bin, war dort bekannt, mal ganz abgesehen davon, dass schon seit Jahren alle Linien vorher dieses Erbe abgelehnt haben.

Wie soll ich jetzt reagieren, habe ich noch eine Chance, dass meine minderjährige Tochter, dieses Erbe nicht antreten muß ?


Kirsty

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dakusch
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 24x hilfreich)

Informieren sie sich bei den zuständigen Amtsgericht, was der ganze Unfug soll.

1. Ihre Tochter ist noch nicht Geschäftsfähig,
daher ist es eine Zumutung, 150.000 Euro Schulden zu erben.

2. Verstehe ich nicht, was das Vormundsschaftsgericht damit zu tun hat?

Nur weil sie selber nicht als Erbe in Betracht kommen. Sie haben das alleinige Sorgerecht des Kindes.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

ich finde das hier auch sehr sehr merkwürdig was da abgeht!

Haben sie sich schon von einem Anwalt einen Rat geholt, der spezialsiert ist auf Familien/Erbrecht?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
flowiepowie74
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 9x hilfreich)

@ Dakusch
auch minderjährige kinder und kleine babys können Schulden erben, sofern die Eltern das Erbe nicht auch für Ihre Kinder ablehnen. War bei mir genauso, als mein Vater starb. Ich hab gewusst, dass er Schulden hatte und hab das Erbe für mich und meine zu dem Zeitpunkt geborenen Kinder abgelehnt.

Was allerdings das Vormundschaftsgericht damit zu tun hat, frag ich mich auch. Bei mir hat es vollkommen gereicht, dass ich beim Notar schriftlich das Erbe für mich und meine Kinder abgelehnt habe. Es musste nicht einmal der Vater meines Kindes unterschreiben, obwohl wir geteiltes Sorgerecht haben. Alles Weitere veranlasste der Notar.
Ich würde mir hier auch nochmal Rat vom Rechtsanwalt holen. WEnn nötig kann man Prozesskostenbeihilfe beim Rechtsanwalt beantragen. Da Du das Erbe notariell bereits für Deine Tochter abgelehnt hattest, müsste da bestimmt etwas zu machen sein. Das Nachlassgericht hat ja auch versäumt es mitzuteilen, dass Sie das vom Vormundschaftsgericht noch benötigen.

Alles Gute
flowie

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Autsch - hier ist so ziemlich alles schief gegangen , was schief gehen konnte :

BGB § 1643 , 1629 , 1831 , 1942 ff.

Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges Kind; familiengerichtliche Genehmigung

I. Zum Sachverhalt

Die geschiedene Frau F. ist die alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für ihre minderjährige Tochter. Der Vater hat die ihm nach seinem Cousin angefallene Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen. Dadurch ist die Erbschaft nunmehr der minderjährigen Tochter angefallen. Die Mutter möchte wegen Überschuldung des Nachlasses namens ihrer Tochter die Erbschaft ausschlagen.

II. Frage

Ist eine familiengerichtliche Genehmigung zur Wirksamkeit der Ausschlagung erforderlich, obwohl der minderjährigen Tochter die Erbschaft nur durch Ausschlagung ihres Vaters zugefallen ist?

III. Zur Rechtslage

1. Genehmigungserfordernis für Erbschaftsausschlagung durch Eltern

a) Gem. § 1643 Abs. 2 S. 1 BGB bedürfen die Eltern (bzw. der allein sorgeberechtigte Elternteil, vgl. § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB ) für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses grundsätzlich der Genehmigung des Familiengerichts (nicht mehr: des Vormundschaftsgerichts).

b) Nach § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB benötigen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts ausnahmsweise dann nicht, wenn die Erbschaft dem Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils angefallen ist, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, es sei denn, dass dieser Elternteil neben dem Kind berufen war.

Der Genehmigungsfreiheit gem. § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass die Erbschaft auch für das nächstberufene Kind ohne Vorteil sein werde und daher eine Benachteiligung des Kindes nicht zu befürchten sei, weil der vertretungsberechtigte Elternteil im Normalfall selbst das dringenste Interesse daran habe, die Erbschaft zu erwerben und nicht ohne gehörige Prüfung der Sachlage ausschlagen werde (Motive V, 515). Es fehlt also an einer Interessenkollision, die eine gerichtliche Überprüfung erforderlich macht (vgl. MünchKomm-Huber, BGB, 4. Aufl. 2002, § 1643 Rn. 17).

c) Hier ist die Erbschaft der minderjährigen Tochter durch Ausschlagung ihres Vaters angefallen. Dieser ist allerdings nicht sorgeberechtigt. Die Ausnahmebestimmung des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB greift daher schon ihrem Wortlaut nach nicht ein, so dass die familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist (vgl. auch Staudinger/Engler, BGB, 13. Bearb. 2000, § 1643 Rn. 42). Dieses Ergebnis entspricht auch dem Normzweck: Denn die Mutter hat als alleinvertretungsberechtigter Elternteil die Erbschaft zuvor nicht für sich selbst ausgeschlagen, so dass eine Interessenübereinstimmung nicht unterstellt werden kann (vgl. Ivo, ZEV 2002, 309, 311).

2. Zeitpunkt für Genehmigungsantrag

a) Ist – wie vorliegend – zur Ausschlagung für das minderjährige Kind die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, muss die Genehmigung an sich gem. §§ 1643 Abs. 3 , 1831 BGB bereits bei Erklärung der Ausschlagung vorliegen. Da dies in der Praxis in aller Regel nicht möglich ist, reicht es nach ganz herrschender Meinung aus, wenn die Genehmigung innerhalb der Ausschlagungsfrist nur beantragt wurde. Die für die Eltern unvermeidbare Verzögerung aufgrund des Genehmigungsverfahrens führt gem. §§ 1944 Abs. 2 S. 3 , 206 BGB zu einer Hemmung der Ausschlagungsfrist (BayObLGZ 1983, 9, 12; OLG Frankfurt FamRZ 1966, 259; MünchKomm-Huber, § 1643 Rn. 41; Palandt/Edenhofer, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1944 Rn. 9; a. A. Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, 4. Aufl. 1994, § 60 IV 4: nur Amtshaftungsansprüche).

b) Allerdings endet die Hemmung mit der Bekanntmachung der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter; danach läuft der Rest der Frist ab (§ 209 BGB ) (OLG Frankfurt FamRZ 1966, 259; MünchKomm-Leipold, BGB, 3. Aufl. 1997, § 1944 Rn. 20; Palandt/Heinrichs, § 1944 BGB Rn. 9).

Hierbei ist darauf zu achten, dass die Genehmigung mit ihrer Erteilung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter durch das Familiengericht zwar wirksam wird, es aber nach wie vor in seinem Ermessen liegt, ob er von der Genehmigung Gebrauch macht. Bei einer Erbschaftsausschlagung geschieht dies, indem der gesetzliche Vertreter dem Nachlassgericht den Nachweis der Genehmigungserteilung erbringt (Firsching/Graf, Nachlassrecht, 8. Aufl. 2000, Rn. 4.106). Erteilt das Familiengericht die Genehmigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter, muss dieser noch von ihr gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch machen, und zwar innerhalb der noch verbleibenden Ausschlagungsfrist. Denn der gegebenenfalls noch benötigte Zeitraum für die Übermittlung der Genehmigung an das Nachlassgericht wird in den Hemmungszeitraum nicht einbezogen (OLG Frankfurt FamRZ 1966, 259; MünchKomm-Leipold, § 1944 Rn. 20; Staudinger/Otte, BGB, 2000, § 1944 Rn. 26; Palandt/Edenhofer, § 1944 Rn. 9).

Dem die Ausschlagungserklärung beglaubigenden Notar kann ohne weiteres Vollmacht zur Entgegennahme der familiengerichtlichen Genehmigung erteilt werden. Gleichzeitig kann er bevollmächtigt werden, für den gesetzlichen Vertreter von der Genehmigung gegenüber dem Nachlassgericht Gebrauch zu machen. Hierbei muss freilich gewährleistet sein, dass die eingehende Genehmigung nach Ablauf der Hemmung noch innerhalb der dann verbleibenden Ausschlagungsfrist dem Nachlassgericht übermittelt wird.


Meine Empfehlung ist schleunigst zum Anwalt Familienrecht / Erbrecht , um Ihre Tochter nicht mit Schulden bis ans Lebensende dastehen zuhaben . Es muß abgeklärt werden , inwieweit u.U.Verfahrensfehler vorliegen .

Es bleibt hier m. E . nur noch die Möglichkeit einer Nachlasinsolvenz.

Wer ein Erbe annimmt, der muß für die Folgen in vollem Umfang gerade stehen. Das bedeutet, dass er für die Schulden des Erblassers notfalls auch mit dem eigenen Vermögen gerade stehen muß. Diesen unerwünschten Effekt kann man vermeiden und die Haftung des Erben für Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß selbst beschränken (mit der Folge, dass man wenigstens aus dem eigenen Vermögen nichts mehr zuschießen muß, wenn man eine Nachlaßverwaltung oder eine Nachlaßinsolvenz beantragt, sobald sich abzeichnet, dass der Nachlaß überschuldet ist.
Ein solcher Antrag muß unverzüglich "beim Insolvenzgericht gestellt werden, sobald der Erbe definitiv weiß, dass der Nachlaß zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Dabei verlangt das Gesetz von einem, dass man gründliche über den Stand des Nachlasses informiert. Wer lediglich auf Grund von Fahrlässigkeit die Überschuldung nicht feststellt, weil er es beispw. versäumt, bei einer Bank unter Vorlage des Erbscheins eventuelle Verbindlichkeiten abzufragen, der kann u. U. die Frist für den Antrag auf Nachlaßinsolvenz sehr leicht und sehr schnell versäumt haben.

Bei Fristversäumnis: Anfechtung (§§ 1954 , 1956 BGB )
Wenn der Erbe die Frist zu 1. versäumt, und erst später von der Überschuldung des Erbes Kenntnis erlangt, kann die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten werden.

Frist: 6 Wochen ab Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund (Überschuldung des Nachlasses).

Beide Fristen versäumt: Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO )
Ist das Erbe überschuldet und beide Fristen wurden versäumt, kann der Erbe Antrag auf Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht (IG am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes) stellen.

Folgen u.a.: Die Haftung des Erben wird auf den Nachlaß begrenzt. Voraussetzung für die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens ist gem. § 26 Abs. 1 InsO , dass die positiven Vermögenswerte ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken, oder ein ausreichender Betrag vorgeschossen wird.

Kosten des Verfahrens: geringer als im Verbraucherinsolvenzverfahren, da keine Zustellungskosten für einen Schuldenbereinigungsplan anfallen, ebensowenig eine Treuhändervergütung für die Wohlverhaltensperiode.

Frist: 2 Jahre nach Annahme der Erbschaft (§ 319 InsO ).

Scheitert die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahren daran, dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt sind und kein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen werden konnte: Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB )

In diesem Fall kann der Erbe die Bezahlung der Schulden verweigern, wenn der Nachlaß des Erben hierzu nicht ausreicht.

Dies ist eine Einrede, d.h. der Erbe muß sich im Prozeß oder bei der Zwangsvollstreckung darauf berufen.

Frist: Keine!




-- Editiert von psst am 04.03.2004 17:28:50

-- Editiert von psst am 04.03.2004 17:31:08

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dakusch
Status:
Schüler
(236 Beiträge, 24x hilfreich)


Sag mal psst:

Hast du diesen Fall irgendwie inszeniert ???

Es ist schon seltsam, die Wahrscheinlichkeit für so ein Fall liegt doch bei ca. 1 : 100.000.

Und ausgerechnet in diesem Forum, tritt so ein Fall auf.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Kirsty
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 15x hilfreich)

Nein, da irrst du Dich leider Dakusch, den Fall gibt es wirklich, ich hab genauso gedacht, vor allem dachte ich dass meine Ausschlagung für mein Kind was wert ist, , psst hat ja schon vieles dargelegt, ich weiß das zum Teil auch erst seit letzter Woche.

Erst einmal danke für die Antworten hört sich nicht so gut an, Deinen Beitrag psst werde ich mir noch mehrfach durchlesen , bis er sich setzt.

Es gibt ja noch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz, von welchem ich jetzt nach dem Vorfall ,das erste Mal gehört habe, darauf baue ich, wenn alle Stricke reißen in erster Linie, zum Glück (in diesem Fall) hat meine Tochter noch kein Vermögen.

Ich werde mich am Wochenende um die Adresse von einem kompetenten Anwalt kümmern, ohne geht es ja nicht.


Kirsty




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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mondzauber
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Kirsty, Dein Problem ist ja jetzt schon etwas länger her, ich stehe momentan vor genau dem gleichen Problem: Meine Tochter hat mindestens 50 000 Euro geerbt. Wie ist Deine Geschichte weitergegangen?? Es wäre fantastisch wenn Du Dich mal bei mir melden würdest!!!! Ich würde mich so gern mit jemandem, der das Gleiche unfassbare erlebt hat austauschen. Jenny

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Hallo!
vor einigen Tagen ging genau ein solcher Fall (in England geschehen) durch die Medien.
Dort handelte es ich um eine noch größere Summe. Jedermann wird es als unglaublich
empfinden, ein Kind lebenslang mit dieser
Schuld zu belasten.
Dass es aber passieren kann, daran gibt es keine Zweifel.

Ich hoffe für euch Kirsty, dass Ihr noch etwas retten könnt. Ohne Hilfe, bwz. Rechtsbeistand bist Du sicher mit der Sache
überfordert.
Also unbedingt noch aktiver werden und alle Möglichkeiten ausschöpfen.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mondzauber
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Odil,
kannst Du mir noch weitere Informationen zu dem Fall in England zukommen lassen?? Ich bin, wie gesagt, momentan in derselben Situation und ziemlich verzweifelt. Liebe Grüße von Jenny

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Engelstern1960
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Abend zusammen ,
Ich hätte mal eine frage es geht um das Erbe von meinem Ex Mann da mein Ex Mann verstorben ist . muss ich für meinen Sohn das Erbe Ausschlagen da er noch minderjährig ist
Mein ex Mann hat schulden ich bin nach dem auf das , Nachlass Gericht für das Erbe meines Sohnes
Auszuschlagen , Da kam erst mal 1-3 Monate nichts vom Gericht da , das Erbe vom Fammiellen Gericht genehmigt werden muss das ich das Erbe für mein Sohn Ausschlagen darf .
Da ich den Grund angeben habe das mein Ex Mann überschuldet sei , und nach dem wo ich bis vor den weihnachten nichts gehört habe , rufe ich dann auf dem Fammiellen Gericht an , und fragt wie lange das noch dauern kann bis ich was vom Fammiellen Gericht kommt .
Darauf hin sagte die wo am Telefon war wir haben nichts bekommen , sie sagte dann ich gehe jetzt mal eine Etagen tiefer in die Abteilung Nachlass Gericht für zu fragen , ich sollte 15 Minuten später wieder anrufen , das machte ich dann auch und sie sagte ich wäre auf dem Nachlass Gericht gewesen . es wäre aber nichts bei ihnen in der Abteilung an gekommen .
Ich rufe nach den Weihnachten und nach Neujahr wieder an und die sagten mir das ich einen Antrag bekommen würde und das ich den ausfüllen müsste und gläubiger hinzufügen müsste , da ich nach weißen müsste das mein Ex Mann verschuldet ist ,
meine frage noch hier zu wäre da ich ja Geschieden bin , weiß ich nicht wie ich die Gläubiger nach weißen soll bzw. ob ich überhaupt ein recht habe da Auskunft zu bekommen wo er überall schulden hat.
Da meinem Ex Mann sein Bruder auch Verstorben ist wollen die das gleiche für das Erbe Auszuschlagen wie bei meinem Ex Mann .

Mit Freundlichen grüßen Engelstern1960

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Also "Lebenslang" ist das schon lange nicht mehr. In 6 Jahren ist man auch dann Schuldenfrei wenn das Erbe doch bleibt.

In England geht es sogar in 1-2 Jahren.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Engelstern1960
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Tag ,
Es geht nicht um mich sonder um unser gemeinsamer Sohn , der noch minderjährig ist da mein Ex Mann verstorben ist und ich von meinem Mann scheiden gelassen habe , also geht das erbe an meinen Sohn da er aber wie oben schon gesagt ist minderjährig ist bin ich als Sorgeberechtigter verantwortlich das er die Schulden von meinem Ex Mann nicht erben tut , meine frage war ob das Fammiellen Gericht von mir verlangen darf das ich nach weißen muss das der Vater von meinem Sohn schulden hat ,
und wie ich das raus bekommen soll was für schulden er hat und ob ich überhaupt ein recht habe mir die Auskunft zu nehmen und wo ich die dann bekomme
Und die selben unterlagen will das Gricht auch von mir haben , für den verstorbenen Bruder von meinem Ex mann



Mit Freundlichen grüßen Engelstern1960

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-- Editiert Engelstern1960 am 19.01.2012 12:13

-- Editiert Engelstern1960 am 19.01.2012 12:23

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RDG123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 25x hilfreich)

- Ab Eintritt der Volljährigkeit haftet der Minderjährige nur noch mit dem bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Vermögen, §1629a BGB (nachfolgende wiedergegeben). Wird der Volljährige verklagt, muss er sich in dem Verfahren auf die Haftungsbeschränkung berufen.

- Solange das Kind minderjährig ist, besteht die Haftungsbeschränkung nicht (!). Da diese jedoch mit der Volljährigkeit eintritt, bedeutet auch das nicht "das Ende".

- Im Einzelnen muss die Vorschrift genau gelesen werden. Anwaltlicher Rat ist m. E. sehr zu empfehlen. Die Gläubiger sollten auf die beschränkte Minderjährigenhaftung hingewiesen werden und es sollte sich darum bemüht werden schon jetzt eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dabei muss den Gläubigern klar sein, dass sie außer dem bei dem Kind vorhandenen Vermögen keine Befriedigung mehr zu erwarten haben.

Viel Glück dabei. Das zuvor Gesagte gilt selbstverständlich vorbehaltlich etwaiger anderer Möglichkeiten; insb. Nachlassinsolvenzverfahren und was sonst anhand der Umstände des Einzelfalls möglich ist.

§ 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
(1) 1Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107, 108 oder § 111 mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. 2Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.
(3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende, sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.
(4) 1Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. 2Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

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