Schulden per Testament vererben?

11. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
bangor
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)
Schulden per Testament vererben?

Ich würde mich über einen Rat sehr freuen:

Der Großvater meiner Frau hat uns im Jahre 1995 eine Summe im vierstelligen Bereich geliehen. Dieses wurde auch auf einem Zettel festgehalten und von uns unterschrieben. Das Verhältnis zu ihm war sehr gut damals.
Nun jedoch hat er mit seinem Sohn (der Vater meiner Frau) gebrochen und reagiert verhasst auf die ganze Familie.
Wir haben seit einigen Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm.

Nun haben wir gehört, dass er einer Nachbarin den Zettel mit unseren Unterschriften übergeben hat. Sie besprachen, dass die Nachbarin sich das Geld von uns holen soll, wenn er stirbt.

Meine Frage:
Ist das rechtlich möglich?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Ja, das ist möglich.

Seine Forderungen an Euch gehören zum Nachlass und diese kann er natürlich vererben. Sie werden genauso bewertet, wie ein Guthaben auf dem Konto.

Bei der Berchnung von Pflichtteilen, der Erbschaftsteuer usw. werden diese Forderungen auch mit einbezogen.

Falls die Nachbarin diese Forderungen erbt, muss sie aber wahrscheinlich darauf Erbschaftsteuer zahlen, da sie nur einen Freibetrag von 5.200€ hat.

Er könnte sogar die Forderungen abtreten oder verkaufen, während er noch lebt. Bei einer Schenkung gilt bezüglich der Steuer das Gleiche, wie für das Erbe.

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#2
 Von 
bangor
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

Ein Teil wurde bereits von uns zurückgezahlt. Jedoch wurde das nicht schriftlich festgehalten. Das wird wohl unser Pech sein.

Kann so etwas verjähren?
Oder bestehen andere Möglichkeiten, etwas dagegen zu machen?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Erst einmal halte ich es natürlich auch in so einem Fall für die Pflicht des Schuldners, dass er seine Schulden zurück zahlt.

Daher kann ich nicht so ganz nachvollziehen, warum Du Dich dagegen wehrst. An wen Du die Schulden zurück zahlst, dürfte doch egal sein.

Solche Forderungen verjähren 3 Jahre zum Jahresende nach der letzten Schuldanerkenntnis. Die Zahlung einer Rate gilt dabei als Schuldanerkenntnis.

Die 3 Jahre laufen daher ab dem Datum der letzten Rückzahlungsrate.

-- Editiert von hh am 11.01.2005 16:13:11

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#4
 Von 
bangor
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

Natürlich, das geht aus meinen Ausführungen nicht hervor. Wir haben einen Teil zurückgezahlt. Der Rest wurde uns dann großzügigerweise erlassen. Aber eben nicht schriftlich. Und das war das Problem.
Zum besseren Verständnis:
Der Großvater hasst seinen Sohn. Er wollte uns daher finanziell unterstützen, damit nichts für ihn übrig bleibt. Wir haben das leider erst später durchschaut und ihm mitgeteilt, dass wir das nicht mitmachen können. Daher hat er mit der ganzen Familie gebrochen und finanziert jetzt fast die gesamte Nachbarschaft.

Wenn also jetzt irgend so ein Nachbar mit diesem Zettel käme, wäre das verjährt?
Da bin ich aber wirklich froh.
Die freuen sich nämlich schon.

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#5
 Von 
bezzi
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 35x hilfreich)

hmmm...ich bin mir da jetzt nicht mehr ganz sicher, aber ich habe irgendwann mal gelert, dass die 3 jährige Verjährungsfrist auf Forderungen nur bei Forderungen von und gegenüber Gewerbetreibenden gilt.

Unter Privatpersonen gelten doch immer schon die 30 Jahre, oder ?

Gruß

Bezzi

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bangor
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Bezzi,

ich war jetzt doch verunsichert und habe Deine bedenken mal im Internet recherchiert. Ich habe dort folgendes gefunden:
Das neue Schuldnerrecht (2002) begrenzt die zuvor gültige Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren auf maximal 3 Jahre.

Das hieße in meinem Fall, dass evtl. Forderungen seit dem 01.01.2005 verjährt sind.

Sehe ich das so richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47495 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das ist korrekt.

Die Ausführungen von Bezzi beziehen sich noch auf das alte Schuldrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bangor
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die Hilfe!

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