Hallo,
es besteht eine Erbengemeinschaft von 2 Brüdern, die zur Sanierung der geerbten Immobilie Darlehen (DL) aufnehmen; die DL lauten aber nicht auf die Erbengemeinschaft sondern DL-Nehmer sind jeweils die beiden Brüder als Privatpersonen.
Die Brüder zerstreiten sich und einer überträgt seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an seinen Sohn, so dass ein Grundstücksgemeinschaft mit 50%/50%-Anteilen entsteht.
Für die DL besteht die gesamtschuldnerische Mithaft des ehemaligen Erben als einer von zwei Kreditnehmern fort, der seine Anteile an seinen Sohn verschenkt hat.
Der andere Teilhaber der Grundstücksgemeinschaft meint nun, dass der Sohn nun ebenso mit in die Mithaft gegangen ist, weil er (durch Schenkung) Mitinhaber der Immobilie wurde, die ehemals im Eigentum der Erbengemeinschaft stand; ist dies richtig, denn es bestehen nur die auf die ehemaligen beiden Beteiligten Kreditnehmer als Privatperson lautenden DL und gegenüber der finanzierenden Bank ist der Sohn bisher nicht in Erscheinung getreten?
Ist es nicht eher so, dass für den Sohn letztendlich eher nur das Risiko besteht, dass sein Anteil an der Grundstücksgemeinschaft verloren geht und die Bank die Immobilie verwertet. Sollte der Erlös aus der finanzierten Immobilie nicht ausreichen um die bestehenden Kreditsalden zu decken, so hätte die Bank doch wohl nur Rückgriff auf das Privatvermögen der beiden Brüder, nicht doch aber auf das Privatvermögen des Sohnes?
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Schuldenübernahme aus Darlehen bei Schenkung???
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Hier sind völlig selbstständige Dinge passiert.
Erstens, wie Du richtig erkannt hast, die Erbengemeinschaft.
Nun hat sich die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt. Aber ein Erbe hat seinen Anteil (an dem Grundstück/an der Immobilie) auf sein Kind übertragen.
Zweitens haben zwei Brüder einen oder mehrere Darlehensverträge abgeschlossen, aus denen sie gesamtschuldnerisch haften.
Werden die Forderungen daraus nicht mehr bedient, stehen die beiden Kreditnehmer gerade.
Wenn das (geerbte) Grundstück nicht gerade als dingliche Sicherheit eingetragen wurde, sehe ich auch nicht, warum das in die Verwertung gehen sollte.
Und richtig: die Schulden bleiben bei demjenigen, der sie gemacht hat.
Ausnahme: man hat einen Bürgen, der dann damit dasteht.
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"Lukas 7,23"
#Die Brüder zerstreiten sich und einer überträgt seinen Anteil an der Erbengemeinschaft an seinen Sohn, so dass ein Grundstücksgemeinschaft mit 50%/50%-Anteilen entsteht.#
Dadurch entsteht keine Grundstücksgemeinschaft mit 50%/50% Anteilen.
-- Editiert am 12.04.2011 20:50
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Hallo cruncc1, was meinst Du damit???
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#Hallo cruncc1, was meinst Du damit??? #
Die Erbengemeinschaft besteht weiterhin. Zur Auseinandersetzung bedarf es eines notariellen Erbauseinandersetzungsvertrages zwischen dem Bruder und dem Beschenkten.
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Also, letztendlich wurde nur das Erbteil in Form des Eigentums an der Immobilie vom Vater auf den Sohn übertragen. Für den Kredit haftet der Vater nach wie vor mit dem Bruder gesamtschuldnerisch. Der Sohn ist nicht in die DL-Verträge des Vaters eingetreten. Die DL-Verträge lauten aber nicht auf eine Erbengemeinschaft; sie lauten auf die beiden Brüder, die gesamtschuldnerisch haften. Als Sicherheit dient der Bank die Immobilie, die durch die Brüder geerbt wurde und zu deren Restaurierung die DL verwendet wurden.
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