Hallo,...
meine Schwester zog vor einigen Jahren in ein neues Haus ! Einen großen Zuschuss hat Sie von meiner Mutter für den Hauskauf erhalten. ( Meine Mutter wohnt auch in diesem Haus ) Wir ich erfahren habe läuft der "Hauskauf" auf meiner Schwester.
Wie sieht es da mit dem Erbe
aus. Kann ich einen Teil vom Zuschuß einfordern?
Freue mich auf die Antworten.
Beste Grüße
Diethelm
Schwester Hauskauf
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Wer ist denn gestorben?ZitatWie sieht es da mit dem Erbe aus. :
Es geht um meine Mutter.
Sie lebt noch.
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Vor dem Erben kommt das Sterben.
Zu Lebzeiten der Mutter hast du keine Ansprüche.
Und wenn Sie stirbt?
Muss man rechnen.
Um es zu vereinfachen: wenn sie in frühstens 10 Jahren stirbt, muss man nicht mehr rechnen, dann gibt es keinerlei Ausgleichsansprüche mehr.
ZitatUm es zu vereinfachen: wenn sie in frühstens 10 Jahren stirbt, muss man nicht mehr rechnen, dann gibt es keinerlei Ausgleichsansprüche mehr. :
Das ist nicht weniger als grober Unfug.
Es gibt einen Ausgleichsanspruch nach § 2050 BGB. Allerdings bezieht sich der nur auf das beim Tod der Mutter noch vorhandene Erbe. Einen Anspruch gegen die Schwester gibt es nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr.
Ob es vor Ablauf von 10 Jahren einen Pflichtteilergänzungsanspruch gibt hängt von den genauen Vermögensverhältnissen der Mutter ab.
§ 2050 BGB unterliegt nicht der Zehn-Jahres-Frist.
Zitat:§ 2050 BGB unterliegt nicht der Zehn-Jahres-Frist.
Habe ich auch nicht behauptet. Aus § 2050 BGB ergeben sich jedoch keine Ansprüche gegen die Schwester.
Diese Vorschrift führt daher nur dann zu einem vollständigen Ausgleich, wenn die Mutter noch weiteres ausreichendes Vermögen hat.
Zitatwenn die Mutter noch weiteres ausreichendes Vermögen hat. :
Würde ich als Mutter von einer solchen Fragestellung Wind bekommen, wüsste ich was mit meinem Vermögen passieren würde.....
Vorausgesetzt, die Mutter des Fragestellers verstirbt, es tritt die gesetzliche Erbfolge ein und der Fragesteller wird neben seiner Schwester zum Erben berufen, dann bestünde selbstverständlich eine Ausgleichspflicht der Schwester nach § 2050 BGB gegenüber dem Fragesteller. Die Ausgleichspflicht beschränkt sich hierbei auf Ihren Erbteil.
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