Stammtischdiskussion > Pflichtteilberechnung

21. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Grumbler
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Stammtischdiskussion > Pflichtteilberechnung

Moin moin,

im Rahmen unserer Stammtischrunde hatten wir beim letzten Mal das Thema "Erbschaft" beim Wickel und haben uns bei einer speziellen Fragestellung festdiskutiert. Ich wurde ausgeknobelt, um Antworten im Internet zu suchen und binde Euch ´mal mit ein, wenn´s Recht ist.

Folgende abstrakte Situation:
Eltern schreiben gemeinsames Testament auf Berliner Basis und setzen sich gegenseitig als Erben ein. Da sie 2 Kinder haben, nehmen sie die Pflichtteilklausel mit rein ( wenn der 1. verstirbt, soll das Kind was seinen Erbteil verlangt, nur einen Pflichtteil nach dem 1. ableben und dem 2. Ableben erhalten ). In dem Testament werden ansonsten nach dem ableben des 2. elternteils bei de Kinder, die Enkelkinder und eine gemeinnützige Einrichtung bedacht. Es geht um ein Vermögen von - sagen wir - 100.000 Euro.

Nun stirbt der 1. Eleternteil und eines der Kinder verlangt seinen Pflichtanteil. Nach meiner Recherche wären das 12,5% der Hälfte des Vermögens = 12.500 Euro. Somit hat dieses Kind nach dem Ableben des 2. Elternteil auch nur Anspruch auf den Pflichtteil ... Der Einfachheit halber gehen wir davon aus, daß sich das Restvermögen nicht verändert > also 87.500 Euro beträgt.

Nun komme ich zum Kern unserer Diskussion und der offenen Frage:

Wie hoch fällt der Pflichteil des "nur" pflichtteilberechtigten Kindes?

Unsere Runde ist in zwei Fraktionen aufgeteilt.

Die 1. Fraktion meint, das der Pflichtteil in der 2. Runde sich wieder nach der gesetzlichen Erbfolge richtet. also als direktes Kind die hälfte von seinem gesetzlichen Erbteil = 25% von 87.500 Euro = 21.875 Euro.

Die 2. Fraktion ist der Meinung, daß das nicht sein kann. Zuerst müssen alle - ausser dem Pflichtteilreduzierten Kind - im Testament bedacht werden und vom Rest erhält das Kind 25% seines gesetzlichen Anspruchs. Der Rest müsste an das 2. Kind gehen.

Welche Fraktion hat recht oder liegt der Lösung am nächsten?

Bei meiner Internetrecherche bin ich nach über die Info gestoplert, daß Pflichtanteile in Geld bezahlt werden müssen - jedoch auch Stundung für den Erben berücksichtigt werden kann. Sind bei Stundung Zinsen zu zahlen?

So, nun bin ich / sind wir auf Eure Teilnahme an unserer Diskussion gespannt ... Wer hat zu diesem Thema Weisheiten gesammelt? ;-))))

Grüße aus dem Land zwischen den Meeren
Grumbler

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Fraktion 2 kann nicht Recht haben, denn sonst könnte man ja den Pflichtteilsanspruch von Kind A locker auf Null reduzieren, indem man das komplette Erbe fest Kind B zuordnet, damit nichts für den Pflichtteilberechtigten Kind A übrig bleibt.
Um genau das zu vermeiden, wurde ja der Pflichtteil eingeführt!



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Grumbler
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

@ all,

hallo gaga92 - danke für Deine Meinung.

Zur Verdeutlichung muss ich möglicherweise das gemeinsame Testament der Eltern gemäß unserer Diskussion konkretisieren:

Vom Gesamtvermögen sollen laut Testament erhalten: Kind A + B je 30% (30.000 Euro); Enkelkind X + Y je 10% (10.000 euro) sowie die gemeinmnützige Einrichtung 20% (20.000 Euro).

Nun zurück zur Frage: Erhält das Kind, was nach dem Ableben des 1. Elternteils sein Pflichtteil beansprucht hat, nach dem Ableben des 2. Elternteils die Hälfte des Anspruchs nach gesetzlicher Erbfolge = 25% von 87.500 Euro = 21.875 Euro

oder

die Hälfte der ihm nach dem Testament zustehenden 30% = 15.000 Euro ?

Ich ziehe folgende Schlüsse:

Wenn Fraktion 1 Recht hat, interpretiere ich, daß der Pflichteilberechtigte seine Anteile ausschließlich auf Basis der Ansprüche aus der gesetzlichen Erbfolge erhält - unabhängig davon, was tatsächlich im Testament steht.

In unserem Beispiel ist das sogar noch von Vorteil, da er mit insgesamt 34,x% mehr erhält, als das Testament mit 30% für ihn vorgesehen hat.

Nachteil wäre es für den Rest der Erben, die sich die restlichen 65,x% der Erbmasse teilen müssen und weniger erhalten.

Wer kann noch Meinungen zu dieser Fragestellung beisteuern? Ich finde, es ist relativ komplex - oder ist diese Vorgehensweise irgendwo unmissverständlich geregelt?

So, Mittagspause ist zu Ende und ab an die Arbeit ;-))

Sonnige Grüße
Grumbler

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
L_weber
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 9x hilfreich)

Fraktion 1 hat Recht. Es muss erst der Pflichtteilsberechtigte ausgezahlt werden. Es kommt meines Erachtens § 2305 BGB ins Spiel: "Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen". Damit stellt der Gesetzgeber in Fällen wir Eurem sicher, dass Pflichtteilsberechtigte auch tatsächlich ihren Pflichtteil in voller Höhe erhalten. Ansonsten wäre es ja (wie mein Vorredner schon meinte) für den Erblasser ein Leichtes, den Pflichtteil auf Null zu reduzieren.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
L_weber
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 9x hilfreich)

Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge und nicht nach Testament...

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

Nach meiner Recherche wären das 12,5% der Hälfte des Vermögens = 12.500 Euro.
Rechenfehler.

Es werden zuerst ja nur 50.000 vererbt, die andere Hälfte gehörte dem Überlebenden schon vorher.
50% Ehegatte,
25% pro Kind
Der Pflichtteil wäre also 12,5 % von 50.000 = 6.250 Euro

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Grumbler
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

@ werner_r,

stimmt! Wollte nur ´mal prüfen, wer hier im forum rechnen kann ... Nein, spaß beiseite; da habe ich mich verrechnet. Somit bleibt der gesamte Pflichtanteil in der Summe doch geringer.

Okay, werde mich gleich ´mal auf die socken machen und der Bierrunde das Ergebnis mitteilen.

das schöne ist: Ich gehöre zur Fraktion 1. Und von der Verliererfraktion darf jetzt jeder eine Runde springen lassen. Und das bei der Wärme. Na, was solls! :-o

Gruß
Grumbler

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

quote:
Es werden zuerst ja nur 50.000 vererbt, die andere Hälfte gehörte dem Überlebenden schon vorher.
50% Ehegatte,


Dass das Vermögen in einer Ehe genau 50/50 aufteilt ist, wäre Zufall und kommt eher selten vor. Es kann dehaer durchaus den Fall geben, dass einem Ehegatten das Vermögen alleine gehört und dann sind wir wieder bei Fall 1. Und ja, durch die 2-malige Forderung des Pflichtteils wäre das eine Kind in diesem Beispiel besser gestellt als wenn es nach testament erbt.


-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Grumbler
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

An Alle,

vielen Dank für die Informationen und den Input!

Da ich zur 1. Fraktion gehöre, haben ich vorgestern einige Runden kühles Bier in der wohligen Wärme der Abendsonne geniessen dürfen!

Gruß
Grumbler

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 628x hilfreich)

durchaus den Fall geben, dass einem Ehegatten das Vermögen alleine gehört

nach dem ableben des 2. elternteils bei de Kinder , die Enkelkinder


Bei Enkelkindern setze ich schon eine sehr lange Ehe voraus. Da wird der Nachweis meins-deins schon ziemlich schwierig.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

quote:
Bei Enkelkindern setze ich schon eine sehr lange Ehe voraus. Da wird der Nachweis meins-deins schon ziemlich schwierig.


Was hat das mit der Dauer der Ehe zu tun?

Immobilien => siehe Grundbuch
Bankguthaben => Kontoinhaber
Fahrzeuge => Fahrzeugbrief
Schmuck => auch bei 90-jährigen meistens zuzuordnen
Kleidung => auch meistens klar

Nur beim Hausrat kann es schwierig werden, aber den erhält der überlebende Ehegatte ohnehin als Voraus.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass es beim gesetzlichen Güterstand gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten gibt. Gesetzlich sind die Vermögen jedenfalls getrennt.

Beiden Ehegatten gemeinsam gehört eine Sache nur, wenn beide z.B. im Grundbuch stehen oder beide Kontoinhaber sind.

-----------------
" "

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.924 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen