Standardfall Erbe und Erbschein

9. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
Neal
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Standardfall Erbe und Erbschein

Hallo,

vor zwei Wochen ist mein Vater gestorben. Als Erben gibt es nur meine Mutter, meinen Bruder und mich.

1. Meine Mutter hat für sämtliche Konten, Depots, etc. Vollmachten. Im Grundbuch ist sie als Miteigentümerin der gemeinsamen Eigentumswohnung eingetragen. Braucht Sie trotzdem einen Erbschein?
2. Mein Bruder und ich wollen auf unseren Pflichtteil verzichten. Gibt es irgendeinen Grund warum wir das eventuell nicht tun sollten? Ist das überhaupt nötig wenn wir sowieso nichts von dem Erbe wollen?
3. Wie wird der Wert des Erbes bestimmt, also z.B. die Eigentumswohnung, das Geld auf den Konten, etc. Soweit ich weiss richtet sich die Gebühr doch nach dem Wert des Nachlasses, richtig? Wird z.B. die gemeinsame Wohnung dann auch nur zur Hälfte berücksichtigt?
4. Gibt es noch irgendwas in solch einem Standardfall auf das man auf jeden Fall achten sollte?

Ich bedanke mich schon mal im Voraus für jede Hilfe!

Viele Grüße,
Neal

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(44975 Beiträge, 16004x hilfreich)

zu 1.: Ja, da sie ansonsten nicht als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen wird.

zu 2.: Ihr solltet das Erbe nicht ausschlagen, da an Eure Stellen nicht etwa nur Deine Mutter, sondern auch Erben 2. Ordnung (z.B. Geschwister Deines Vaters) an Eure Stelle treten.

zu 3.: Die Wohnung zählt nur zur Hälfte. Im Ürigen reicht eine grobe Schätzung. Die Angaben werden nicht genau geprüft, sofern sie als schlüsig erscheinen.

zu 4.: Ihr solltet gemeinsam das Erbe annehmen und den Nachlass dann im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages auf Eure Mutter übertragen. Dafür ist jedoch ein Notar erforderlich, der dann jedoch auch alles notwendige veranlassen wird.

Alternativ könntet Ihr Euch auch gemeinsam als Erbengmeinschaft in das Grundbuch eintragen lassen und die Konten werden mit Eurer Zustimmung auf den Namen Eurer Mutter umgeschrieben. Dafür ist zwar ein Erbschein erforderlich, jedoch kein Notar.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7305 Beiträge, 4320x hilfreich)

#1. Meine Mutter hat für sämtliche Konten, Depots, etc. Vollmachten. Im Grundbuch ist sie als Miteigentümerin der gemeinsamen Eigentumswohnung eingetragen. Braucht Sie trotzdem einen Erbschein?#
Ja, sofern es kein notarielles Testament oder einen Erbvertrag gibt.

#2. Mein Bruder und ich wollen auf unseren Pflichtteil verzichten. Gibt es irgendeinen Grund warum wir das eventuell nicht tun sollten?#
Ist das überhaupt nötig wenn wir sowieso nichts von dem Erbe wollen?#
Wenn kein Testament vorhanden sein sollte, gilt die gesetzliche Erbfolge und ihr seid Miterben. Eine Erbschaft kann innerhalb von sechs Wochen ausgeschlagen werden.

Fallls ihr durch ein Testament "enterbt" worden sein, habt ihr einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils den ihr geltend machen könnt (aber nicht müsst).

#3. Wie wird der Wert des Erbes bestimmt, also z.B. die Eigentumswohnung, das Geld auf den Konten, etc. Soweit ich weiss richtet sich die Gebühr doch nach dem Wert des Nachlasses, richtig? Wird z.B. die gemeinsame Wohnung dann auch nur zur Hälfte berücksichtigt?#
Welche Gebühr meist du denn?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Neal
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo hh, hallo cruncc1,

vielen Dank für eure Antworten. Das hat die Sache schon mal wesentlich klarer gemacht!

Viele Grüße,
Jörg.

0x Hilfreiche Antwort

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