Steuer bei Auszahlung LebensV. an nicht-Verwandten

11. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Noodles123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuer bei Auszahlung LebensV. an nicht-Verwandten

Folgendes Gedankenspiel:

Herr Z stirbt unerwartet und sein Erbe wird an seine (zu ermittelnde) Verwandschaft übergeben.
Eine, in keinem familiären Verhältnis stehende, Person X erfährt kurz nach dem Ableben das Herr Z sie als Begünstigten einer Lebensversicherung in Gesamthöhe von 44.000 Euro eingesetzt hat. Die Bank zahlt Person X aus.

Wie sieht nun die steuerliche Verpflichtung von Person X aus ? Person X hat sich zwar bei einem Sachbearbeiter vom Finanzamt informell Erkundigungen eingeholt (dieser meinte das Finanzamt würde da auf jedenfall auf Person X zukommen; Die Bank hat ausserdem natürlich auch schon Meldung an das Finanzamt abgegeben) und darauf hin erstmal nichts gemacht -nun ist mittlerweile aber über ein Jahr vergangen und das Finanzamt hat sich immer noch nicht bei Person X gemeldet.

Ist Person X verpflichtet in irgendeiner Form von sich aus aktiv zu werden ?
Vielleicht ist es noch interessant anzumerken das Herr Z in einem anderem Bundesland lebte als Person X.

Vielen Dank

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7 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

quote:
Ist Person X verpflichtet in irgendeiner Form von sich aus aktiv zu werden?


X ist verpflichtet, den Vorgang beim Finanzamt anzuzeigen. Das hat X aber gemacht, wenn ich das richtig verstanden habe.

Ich halte es übrigens für wahrscheinlich, dass hier gar keine Steuerpflicht entstanden ist, weil der steuerpflichtige Anteil unter 20.000€ liegt.

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-- Editiert hh am 11.01.2012 13:48

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#2
 Von 
Noodles123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
X ist verpflichtet, den Vorgang beim Finanzamt anzuzeigen. Das hat X aber gemacht, wenn ich das richtig verstanden habe.

Nicht formell, nein. Person X hat sich lediglich bei einem Sachberater Erkundigung eingeholt. Dieser hat nur gemeint, dass "das Finanzamt da auf Sie zukommt". Die Bank hat ebenfalls von sich aus bestätigt, dass sie das Finanzamt informiert hätte, deswegen wurde Person X nie aktiv.

Wie ist das mit der Steuerpflicht genau gemeint ? Wie ich bereits schrieb steht Person X in keinem familiären Verhältnis zu Herrn Z. Die beiden hätten, imo, vor dem Gesetz auch zwei total Fremde sein können.

Danke für die Antwort.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Die Auszahlung aus einer Risikolebensversicherung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Noodles123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sondern ? Schenkungssteuer ? Ist das ein Unterschied ?

Mir ist nur nicht ganz klar wieso keine Steuerpflicht besteht "weil der steuerpflichtige Anteil unter 20.000€ liegt" wenn die ausgezahlte Summe aus der LV 44.000 Euro ist.

...wären dann nicht 24.000 Euro steuerpflichtig (davon dann 30% also 7200 Euro Steuern ?) ? Ich habe leider echt keine Ahnung :-/.

Edit: ...ahh, oder sind die 20.000 Euro Freibetrag auf die theoretisch anfallenden 13.200 Euro (30% von 44.000) Steuern bezogen und deswegen keine Steuerpflicht ?

Nochmals danke für die Antwort.

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-- Editiert Noodles123 am 11.01.2012 15:21

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Das scheint eine komplizierte Materie zu sein: Soweit ich es verstanden habe, handelt es sich nicht um ein Erbe, weil der Begünstigte einen Anspruch an die Versicherung hat. Dadurch wird es zur Schenkung, und die wird genauso besteuert wie ein Erbe: 20.000 Euro Freibetrag und der Rest mit 30 %. Aber ich lasse mich da gern korrigieren...

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#6
 Von 
Noodles123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Also muss (vermutlich) Person X 7200 Euro abführen...und darüberhinaus hätte Person X dies wohl auch von sich aus melden müssen (macht die Bank das nicht automatisch ? Toll...ganz toll :-/)...verstehe ich das richtig ?

Der Fall liegt nun aber schon fast 15 Monate zurück, was wäre da für Person X nun die beste Vorgehensweise ?

Wie immer Danke für die Antworten.

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Bei einer Kapitallebensversicherung unterliegt nur der Rückkaufwert der Erbschaftsteuer (§ 12 Abs. 4 BewG ). Je nach genauen Umständen kann der durchaus unter 20.000€ gelegen haben. Eine Risikolebensversicherung unterliegt gar nicht der Erbschaftsteuer.

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