Steuerfreibeträge bei Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung?

3. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)
Steuerfreibeträge bei Pflichtteilsverzicht ohne Abfindung?

Ich habe zu dem Thema leider nichts über die Suche gefunden und bin erst am Anfang der Recherche, so daß mir die Grundlagen noch nicht geläufig sind.

Wie werden die Steuerfreibeträge angewandt, wenn Geschwister zu Lebzeiten des Erblassers auf Ihren Pflichtteil des Familienheims zugunsten eines der Geschwister ohne Abfindung verzichten, der Wert aber später über dem Freibetrag eines der Geschwister, aber unter dem aller Geschwister zusammen liegt?

Fällt dann für irgendjemand noch eine Steuerbelastung an?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47656 Beiträge, 16843x hilfreich)

Freibeträge können nicht zwischen Geschwistern übertragen werden.

Wenn der Anteil eines der Geschwister durch den Erbverzicht der anderen Geschwister den Freibetrag überschreitet, dann muss es Erbschaftsteuer zahlen.

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#2
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)

Sprich, durch den Verzicht wird der Freibetrag bei den Geschwistern erst gar nicht angewandt?

Mir war nicht ganz klar, ob trotz Verzicht der Anteil dennoch den Weg über die Geschwister (und deren Freibetrag) nimmt oder auf direktem Weg den nicht Verzichtendem zugeschlagen wird? ;-)

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2376 Beiträge, 632x hilfreich)

Zu einem Pflichtteilsanspruch kommt es doch nur, wenn ein Erbberechtigter durch Testament vom Erbe ausgeschlossen ist. Die Geschwister, die verzichtet haben, werden also zunächst gar nicht Erben. Der Alleinerbe muss daher den gesamten Erbanfall versteuern. Ein beanspruchter Pflichtteil stellt eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne §10 Abs.5 Nr. 2 ErbStG dar, die dann die steuerliche Erbmasse mindert.

Im Falle des Pflichtteils liegt ein eigener steuerlicher Rechtsvorgang vor (§3 Abs.1 Nr.1 ErbStG ), der erst im Moment der Geltendmachung zur Steuerpflicht (§9 Asb.1 Nr.1 Bst. b) ErbStG ) und damit zur Anwendung eines möglichen Freibetrages führt. Daher ist auch der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils (gegen Entgelt) steuerfrei gestellt, §13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG .

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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#4
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)

Habe jetzt doch nochmal eine Nachfrage dazu:

Zunächst mal habe ich im Netz widersprüchliche Angaben zu dem Freibetrag bei Schenkung und Erbschaft gefunden. Ist eine Schenkung unterhalb des Freibetrages noch für die Steuer relevant, wenn innerhalb 10 Jahren noch ein Erbe unterhalb des Freibetrages erfolgt, aber die Werte zusammen darüber liegen?

Was wenn man innerhalb von 10 Jahren einmal von Vater und später von der Mutter erbt? Gilt der Freibetrag zweimal?
Falls ja, auch dann, wenn das Erbe von der Mutter ihr zuvor vom Vater zufiel?


Als Alternative falls das obige nicht gelten sollte:
Kann man das Familienheim im Testament nach Wert vererben?
Sprich 1. Kind bekommt einen Anteil äquivalent von 400000 Euro, die anderen Geschwister den restlichen Wert anteilig?
Falls ja, wie wird festgelegt welchem materiellen Teil des Hauses/Grundstücks dies entspricht? Darf man das frei festlegen? Falls das Heim plus Grundstücksfläche auf dem es steht nicht mehr als 400000 Euro Wert ist, z.B. den Geschwistern nur eine unbebaute Grundstücksfläche mit deren Zustimmung zuordnen?

Wäre in dem Fall eine Annahme des Erbes aber Verzicht auf den restlichen Pflichteil möglich oder reicht es einfach vertraglich festzulegen, den nicht geltend zu machen?

Wäre eine sofortige Schenkung zwischen den Geschwistern unterhalb von 20000 Euro steuerfrei möglich oder müssen wieder erst 10 Jahre vergehen?

Danke nochmals!

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47656 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ist eine Schenkung unterhalb des Freibetrages noch für die Steuer relevant, wenn innerhalb 10 Jahren noch ein Erbe unterhalb des Freibetrages erfolgt, aber die Werte zusammen darüber liegen?


Ja, die Werte werden dann zusammen gerechnet.

Zitat:
Was wenn man innerhalb von 10 Jahren einmal von Vater und später von der Mutter erbt? Gilt der Freibetrag zweimal?


Ja

Zitat:
Falls ja, auch dann, wenn das Erbe von der Mutter ihr zuvor vom Vater zufiel?


Dann nicht, weil man dann nur von der Mutter geerbt hat.

Zitat:
Kann man das Familienheim im Testament nach Wert vererben?


Ja

Zitat:
Falls ja, wie wird festgelegt welchem materiellen Teil des Hauses/Grundstücks dies entspricht?


Für die Erbschaftsteuer stellt das Finanzamt den Wert fest.

Zitat:
Falls das Heim plus Grundstücksfläche auf dem es steht nicht mehr als 400000 Euro Wert ist, z.B. den Geschwistern nur eine unbebaute Grundstücksfläche mit deren Zustimmung zuordnen?


Das steht im freien Ermessen der Eltern.

Zitat:
Wäre in dem Fall eine Annahme des Erbes aber Verzicht auf den restlichen Pflichteil möglich oder reicht es einfach vertraglich festzulegen, den nicht geltend zu machen?


Welcher restliche Pflichtteil?

Zitat:
Wäre eine sofortige Schenkung zwischen den Geschwistern unterhalb von 20000 Euro steuerfrei möglich oder müssen wieder erst 10 Jahre vergehen?


Schenkungen unter Geschwistern haben mit Erbschaften und Schenkungen von den Eltern nichts zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
grisur
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 14x hilfreich)


Zitat:
Was wenn man innerhalb von 10 Jahren einmal von Vater und später von der Mutter erbt? Gilt der Freibetrag zweimal?

Zitat:

Ja

Zitat:
Falls ja, auch dann, wenn das Erbe von der Mutter ihr zuvor vom Vater zufiel?

Zitat:

Dann nicht, weil man dann nur von der Mutter geerbt hat.

Ich meinte dabei, wenn die Mutter zum Beispiel vor 5 Jahren die Hälfte des damaligen Erbe des Vaters bekommen hat und es nun ein Teil ihres Terstaments ist.


Zitat:
Wäre in dem Fall eine Annahme des Erbes aber Verzicht auf den restlichen Pflichteil möglich oder reicht es einfach vertraglich festzulegen, den nicht geltend zu machen?


Zitat:
Welcher restliche Pflichtteil?


Hier meinte ich, wenn der angedachte Anteil des Erbes niedriger als der mögliche Pflichteil ist, aber Übereinstimmung besteht den stattdessen nicht einzuforden. Sollte man das vertraglich festlegen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47656 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ich meinte dabei, wenn die Mutter zum Beispiel vor 5 Jahren die Hälfte des damaligen Erbe des Vaters bekommen hat und es nun ein Teil ihres Terstaments ist.


Kinder können sowohl vom Vater als auch von der Mutter jeweils 400.000€ steuerfrei erben. Das, was die Mutter zunächst vom Vater geerbt hat und dann an die Kinder weiter vererbt gilt als Erbe von der Mutter und nicht als Erbe vom Vater.

Zitat:
Hier meinte ich, wenn der angedachte Anteil des Erbes niedriger als der mögliche Pflichteil ist, aber Übereinstimmung besteht den stattdessen nicht einzuforden. Sollte man das vertraglich festlegen?


Wenn man sich sicher sein will, dass es sich die Betreffenden nicht noch einmal anders überlegen, dann sollte man das vertraglich festlegen. So ein Vertrag muss zu dessen Wirksamkeit notariell beurkundet werden.

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