Steuerliche Aspekte bei Auszahlung eines Erbes durch Geschwister

25. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
gcygnusx1
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)
Steuerliche Aspekte bei Auszahlung eines Erbes durch Geschwister

Hallo an alle Forumsmitglieder,

wir hätten hier ein paar Fragen zu steuerlichen Aspekten bei einem Überlassungsvertrag.

Folgende Situation:

Meine Schwiegermutter (80 Jahre) will ihren Nachlass regeln. Sie besitzt ein Einfamilienhaus in einer Stadt und hat zwei Töchter. Das Haus soll laut dem Willen der Mutter an die Schwester meiner Frau gehen. Meine Frau bekommt als Ausgleich eine Zahlung von 100000 Euro und hat dafür auch nichts mit der Pflege am Hut. Der Notar setzte hierzu einen Überlassungsvertrag auf, in dem geregelt ist, wer was bekommt.

Nun unsere Frage: In Punkto Erbschaftssteuer liegen die 100.000 Euro noch unter der Freigrenze, so dass natürlich keine Erbschaftssteuer zu erwarten ist. Aber das Geld wird auf unser gemeinsames Konto überwiesen und daher haben wir die Befürchtung, dass mir die Hälfte des Geldes u. U. als zusätzliches Einkommen angerechnet werden kann, für das dann Einkommenssteuer oder auch Schenkungssteuer gezahlt werden müsste. Wir haben ein ODER-Konto. Schenkungssteuer dürfte eigentlich kein Problem sein, denn meine Frau hätte ja einen Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von 10 Jahren. Aber was ist mit meiner Einkommenssteuer? Kann das Finanzamt 50% vom Erbe meiner Frau mir als Einkommenssteuer anrechnen? Ich bin selbstständig.

Ist diese Sorge berechtigt?

Vielen Dank

Testament oder Erbe?

Testament oder Erbe?

Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.02.2020 18:38:59
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 104x hilfreich)

Zitat (von gcygnusx1):
Aber was ist mit meiner Einkommenssteuer?


Wenn du Geld von deiner Schwiegermutter geschenkt bekommst, ist das schenkungssteuerpflichtig.
Die Einkommenssteuer hat damit nichts zu tun.
Die Erbschaftssteuer ist hier ebenfalls raus, da die Schwiegermutter noch lebt.

Erbe = Erbschaftssteuer
Schenkung = Schenkungssteuer
Lohn/Gehalt/Einnahmen auf Gewerbe u.a. = Einkommensteuer

Zitat:
Kann das Finanzamt 50% vom Erbe meiner Frau mir als Einkommenssteuer anrechnen?


Diese Frage ergibt inhaltlich so überhaupt keinen Sinn :???:

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Die Frage müßte meiner Meinung nach lauten:

Kann mir das FIA für 50% des Geldeinganges auf mein Konto eine Schenkungssteuer anrechnen?

Ich meine nein, denn diese Schenkung erfolgt nicht an dich, sondern an deine Frau.

Die beste Lösung wäre es, wenn deine Frau ein eigenes Konto eröffnet und die Überweisung auf dieses Konto erfolgt

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von gcygnusx1):
Wir haben ein ODER-Konto. Schenkungssteuer dürfte eigentlich kein Problem sein, denn meine Frau hätte ja einen Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von 10 Jahren.

Der Freibetrag beträgt EUR 400.000.
Zitat:
Kann das Finanzamt 50% vom Erbe meiner Frau mir als Einkommenssteuer anrechnen?

Nein.
Zitat:
Ist diese Sorge berechtigt?

Nein.

-- Editiert von cruncc1 am 25.02.2020 16:06

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Zitat (von gcygnusx1):
Wir haben ein ODER-Konto. Schenkungssteuer dürfte eigentlich kein Problem sein, denn meine Frau hätte ja einen Freibetrag von 500.000 Euro innerhalb von 10 Jahren.

Der Freibetrag beträgt EUR 400.000.
Zitat:
Kann das Finanzamt 50% vom Erbe meiner Frau mir als Einkommenssteuer anrechnen?

Nein.
Zitat:
Ist diese Sorge berechtigt?

Nein, es ist das Geld deiner Frau. Besser wäre natürlich die Überweisung auf das Konto deiner Frau.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
gcygnusx1
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo an alle,

danke für eure schnellen Antworten. Das dachte ich mir schon, dass Einkommenssteuer in diesem Fall nicht vorliegt, sondern nur Schenkungssteuer.

Okay, heute haben wir den Entwurf des Überlassungsvertrag bekommen. Aus zwei Punkten des Vertrag könnten sich meiner Ansicht nach vielleicht eine Schenkungssteuerpflicht meiner Frau ableiten lassen. Dazu würde ich gerne noch eure Meinung hören.

Also hier der Fall und die Zitate aus dem Vertrag:

Das Haus ist ca. 375.000 Euro wert. Die Schwester meiner Frau soll es bekommen und sie räumt ihrer Mutter auch ein Wohnrecht ein, bzw. nimmt sie dann auch auf, wenn sie nicht mehr alleine in dem großen Haus wohnen kann. Meine Frau soll als Ausgleich die Summe von 100.000 Euro bekommen. Das ist soweit okay für uns.

Vertraglich wurde das vorab so geregelt:

////
VII. Zahlung an den Veräußerer (Bare Gegenleistung)

Der Erwerber (Schwester meiner Frau) verpflichtet sich, an den Veräußerer (Schwiegermutter) als bare Gegenleistung einen Geldbetrag in Höhe von 100.000 Euro zu zahlen.

Dieser Betrag ist ohne weitere Voraussetzungen oder gesonderte Aufforderungen innerhalb von sechs Wochen ab heute fällig und bis dahin nicht zu verzinsen. Im Falle des Verzuges gelten die gesetzlichen Regeln.

Auf dingliche Absicherung wird von den Vertragsteilen nach Belehrung verzichtet; der Vollzug der Auflassung soll nicht von der vorherigen Zahlung des Geldbetrags abhängig gemacht werden.

....

////

Ein paar Seiten weiter dann:

///

XIII. Geschwisterzustimmung; Pflichtteilsverzicht; Abfindungszahlung

1. "Meine Frau" erklärt sich mit der heutigen Überlassung an den Erwerber ausdrücklich einverstanden.

2. "Meine Frau" verzichtet mit Wirkung für sich und ihre Abkömmlinge gegenüber dem Veräußerer und dem Erwerber auf etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche einschließlich etwaiger Ausgleichspflichtteile am Nachlass des Veräußerers, gegenständlich beschränkt auf die heutige Zuwendung.

Der Notar hat die Rechtsfolgen ....

3. "Schwiegermutter" verpflichtet sich, an "meine Frau" als Abfindung für den vorstehend abgegebenen Pflichtteilsverzicht einen pauschalen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 Euro zu zahlen.

Dieser Betrag ist ohne weitere Voraussetzungen oder gesonderte Aufforderung innerhalb von acht Wochen ab heute fällig und bis dahin nicht zu verzinsen.

...

///

Nun zu meiner Frage:

Meine Frau hatte vor zwanzig Jahren schon einmal 25.000 Euro bekommen, weil eine andere Schwester ebenfalls ein Haus überschrieben bekommen hat. Damals hatten wir das Geld von der Schwester direkt bekommen.

Heute jedoch erfolgt diese komplizierte Konstellation via Zahlung an die Schwiegermutter und dann von der Schwiegermutter zu uns. Das hat unser Misstrauen geweckt. Kurz im Internet nachgelesen und da stand, dass es seit 2017 eine Neuregelung durch den BFH gibt. Würde die Schwester die 100.000 Euro direkt an meine Frau zahlen, dann würde das Finanzamt von einer Schenkung unter Geschwistern ausgehen und damit Steuerklasse II ansetzen. Das hieße nur einen Freibetrag von 20.000 Euro und 20% Steuersatz. In unserem Fall würde das Schenkungssteuer in Höhe von ca. 16.000 Euro bedeuten. Das Problem ist nun, dass im Überlassungsvertrag zwar geregelt ist, dass die Schwester die 100.000 Euro als Gegenleistung an die Schwiegermutter zahlt, sich die Schwiegermutter aber quasi im gleichen Atemzug dazu verpflichtet, die 100.000 Euro an meine Frau zu zahlen. Wir gehen daher davon aus, dass das Finanzamt dies als "Kettenschenkung" sehen könnte und deswegen trotzdem die Schenkungssteuer verlangen könnte.

Meine Frage ist nun: Ist das möglich? Es kann doch nicht wahr sein, dass meine Frau, die eh schon am wenigsten von allen Geschwistern bekommen hat, nun auch noch auf das Wenige Schenkungssteuer zahlen muss, weil das Erbe nicht von Mutter zu Tochter, sondern von Tochter zu Tochter fließt. Wie seht ihr das?

Danke und gute Nacht


-- Editiert von gcygnusx1 am 26.02.2020 00:28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Selbst wenn die Schwester das Geld als Ausgleich direkt an deine Frau zahlen würde, ist das keine Schenkung unter Geschwistern.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
gcygnusx1
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Cruncc1,
warum bist du dir so sicher, dass das keine Schenkung ist. Woran machst du das fest? Es fließen hier 100.000 Euro im Zuge einer Übertragung zu Lebzeiten der Mutter. Also das würde mich wirklich interessieren. Was ist die Zahlung dann, wenn es keine Schenkung ist?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7994 Beiträge, 4497x hilfreich)

Zitat (von gcygnusx1):
warum bist du dir so sicher, dass das keine Schenkung ist.

Wie kommst du darauf?

Ich habe geschrieben, dass das keine Schenkung unter Geschwistern ist. ;)

-- Editiert von cruncc1 am 10.03.2020 22:53

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
gcygnusx1
Status:
Frischling
(33 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo Cruncc1,

ich frage deshalb so hartnäckig nach, da ich im Internet auf folgenden Bericht gestoßen bin:

//
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.05.2017 entschieden, dass bei einem Verzicht eines gesetzlichen Erben auf seinen Pflichtteilsanspruch gegen eine von seinen Geschwistern zu zahlende Abfindung zu unterscheiden ist, wann dieser Verzicht vereinbart wurde. Wurde er bereits zu Lebzeiten des Erblassers vereinbart, so unterliegt er der Steuerklasse II. Wurde er jedoch erst nach dem Tod des Erblassers vereinbart, bleibt es bei der günstigeren Steuerklasse I. Der BFH ändert mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung.
//

Ich fürchte, dass das FA eben doch von einer Schenkung unter Geschwistern ausgehen wird, da die Mutter meiner Frau ja noch lebt. Das heißt, dass die Abfindung für den Pflichtteilsverzicht meiner Frau vom FA wie eine Schenkung unter Geschwistern gewertet wird. Das heißt dann Steuerklasse II und damit wären wir mindestens 16.000 Euro los (falls nicht auch noch ein Soli draufgeschlagen wird). Im Überlassungsvertrag ist zwar geregelt, dass das Geld zuerst an die Mutter fließt, diese wird dort aber sogleich verpflichtet, es an meine Frau weiterzuleiten. Damit wird das FA das mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als unzulässige "Kettenschenkung" erachten und meine Frau zur Steuer veranlagen.

Daher nochmal die Frage, warum du glaubst, dass dies keine Schenkung unter Geschwistern ist. Ich denke, seit 2017 hat sich hier die Rechtssprechung signifikant zu unseren Ungunsten verändert. Das berühmte Vererben des kleinen Häuschens ist eben doch nicht steuerfrei, wie immer von den verdammten Politikern behauptet wird.

-- Editiert von gcygnusx1 am 11.03.2020 08:07

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.466 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen