Stiefkinderbe

11. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
go476204-20
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Stiefkinderbe

Hallo,

folgende Fragestellung:

A verstirbt und hinterlässt 2 leibliche Kinder. Aus geschiedener Ehe hatte A noch ein Stiefkind, welches nach der Scheidung den Kontakt wie ein Eltern-Kind-Verhältnis aufrecht erhalten hat.

Es gibt ein Testament, in dem A alle 3 Kinder zu jeweils 1/3 bedenkt - dieses wurde aber nie unterschrieben. Trotzdem steht ausser Frage, dass A dies wollte und die leiblichen Kinder sehen auch keinen Grund, diesen Willen nicht zu erfüllen.

Nun die Frage - was gilt es steuerlich zu beachten?
Ist das dann trotzdem ein Erbe im Stiefkind-Sinne und somit mit gewissen Freigrenzen versehen?
Oder gilt das als Schenkung der leiblichen Kinder an das Stiefkind?

Vielen Dank!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Ist das dann trotzdem ein Erbe im Stiefkind-Sinne und somit mit gewissen Freigrenzen versehen? Nö. Es gibt kein gültiges Testament - folglich gilt die gesetzliche Erbfolge. Und wenn die Erben dann was an das Stiefkind verschenken, unterliegt das der Schenkungsteuer mit dem Freibetrag für Nicht-Verwandte (20.000 Euro). Und die Schenkung mindert die Erbschaftsteuer der gesetzlichen Erben nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go476204-20
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, danke für die Antwort.
Die Freigrenze gilt dann pro Schenkung? Wenn die von einem allein kommen würde, wäre es drüber, wenn es sich die leiblichen Kinder aber teilen, würde 2 Beträge knapp darunter rauskommen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Die Freigrenze gilt dann pro Schenkung? Nö, die gilt einmalig für 10 Jahre - da wird er wohl zahlen müssen (sind dann 30 % des übersteigenden Betrages).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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