Stiefmutter - Kostenübernahme Wohnungsauflösung etc.

24. Februar 2024 Thema abonnieren
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)
Stiefmutter - Kostenübernahme Wohnungsauflösung etc.

Hallo,

ich frage hier für eine gute Freundin. Sie hatte gerade ein Gespräch mit ihrer Stiefmutter.
Die Frage ist - welche Kosten muss die Freundin übernehmen, wenn die Stiefmutter verstirbt. Bestattung, Wohnungsauflösung?
Die Stiefmutter hat das gesamte Erbe des Vaters dieser Freundin ausgegeben und bezieht jetzt Hilfeleistung v. Staat.


Danke im Voraus

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24 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33365 Beiträge, 17422x hilfreich)

Mangels Verwandschaft nichts davon.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Mangels Verwandschaft nichts davon.


Danke für die Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Mangels Verwandschaft nichts davon.


Doch noch eine Frage. Wie sollte sie in diesem Fall vorgehen? Gibt es irgendwelche Paragraphen, die dafür sprechen, dass sie zu nichts verpflichtet ist? Ist es generell besser, Abstand zu nehmen, irgendwas in diesem Fall zu tun, wie Unterlagen besorgen o.ä.?

Die Stiefmutter wird von einem Pflegedienst betreut. Ich bin mir nicht sicher, ich glaube aber, dass der Pflegedienst die Organisation in diesem Fall übernimmt, die Wohnungsauflösung - der Vermieter.
Aber wer zahlt dafür?

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#4
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1438 Beiträge, 246x hilfreich)

Zitat (von Langeron):
Wie sollte sie in diesem Fall vorgehen?
Gar nicht. Einfach nichts tun.

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#5
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3791 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Langeron):
ich glaube aber, dass der Pflegedienst die Organisation in diesem Fall übernimmt, die Wohnungsauflösung - der Vermieter.
Aber wer zahlt dafür?

Mit dem Tod ist eigentlich der Pflegedienst erledigt. Warum soll der Vermieter die Wohnungsauflösung übernehmen?
Es gibt einen Pflegedienst, ergo hat die Stiefmutter sicher einen Pflegegrad und der kommt nicht von irgendwo her, den muss man beantragen, also hat jemand eine Vorsorgevollmacht oder es gibt einen Betreuer welcher vom Betreuungsgericht beauftragt wurde.
Und diese Person muss alles abwickeln, es gibt die 3 Monate Kündigungsfrist, in der Zeit wird die Wohnung geräumt. Nur in bestimmten Fällen wird die Aktion dem Vermieter aufgebürdet.
Da sie Sozialgelder bekommt, wird die Räumung der Wohnung wohl übernommen.
Die Freundin kann die Stiefmutter doch mal fragen, wer sie betreut, jedenfalls wird sie nicht zur Zahlung herangezogen, dazu hätte sie von der Frau adoptiert werden müssen.
Den Pflichtteil vom Erbe hat die Freundin sicher bekommen.

-- Editiert von User am 11. März 2024 08:53

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124451 Beiträge, 40362x hilfreich)

Und falls sie - warum auch immer - Als Erbe gelten sollte, dann das Erbe ausschlagen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7968 Beiträge, 1636x hilfreich)

Zitat (von Langeron):
Die Stiefmutter hat das gesamte Erbe des Vaters dieser Freundin ausgegeben und bezieht jetzt Hilfeleistung v. Staat.


Das ist ganz alleine ihre Entscheidung. Gled ist zum Leben da, wenn man dann was vererben kann, ist es eben so.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8256 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Und diese Person muss alles abwickeln

Nö, ein Bevollmächtigter muss nichts abwickeln und eine etwaige Betreuung endet mit dem Tod.
Zitat:
Nur in bestimmten Fällen wird die Aktion dem Vermieter aufgebürdet.

Welche Fälle sind das?
Zitat:
Den Pflichtteil vom Erbe hat die Freundin sicher bekommen.

Woher weißt du das?

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17399 Beiträge, 5951x hilfreich)

Zitat (von Langeron):
Gibt es irgendwelche Paragraphen, die dafür sprechen, dass sie zu nichts verpflichtet ist?
Genau umgekehrt. Es gibt keinen § der besagt, dass ein Stiefkind zu etwas verpflichtet wäre. Zumindest nicht solange dieses nicht adoptiert wurde.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#10
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3791 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von cruncc1):
Nö, ein Bevollmächtigter muss nichts abwickeln und eine etwaige Betreuung endet mit dem Tod.

Die Vorsorgevollmacht gilt in der Regel über den Tod hinaus und bei einer Betreuung über das Betreuungsgericht, wird nach dem Tod ein Nachlassverwalter bestallt.
Zitat (von cruncc1):
Welche Fälle sind das?

Sind die sicher bestens bekannt.
Zitat (von cruncc1):
Woher weißt du das?

Bei dieser Konstellation, wäre es wohl äußerst ungünstig, darauf zu verzichten.

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#11
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8256 Beiträge, 4561x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Die Vorsorgevollmacht gilt in der Regel über den Tod hinaus

Das heißt aber noch lange nicht, dass der Bevollmächtigte "alles abwickeln muss".
Zitat:
... und bei einer Betreuung über das Betreuungsgericht, wird nach dem Tod ein Nachlassverwalter bestallt.

Das wäre mir neu.

-- Editiert von User am 11. März 2024 15:22

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#12
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Den Pflichtteil vom Erbe hat die Freundin sicher bekommen.

Nein, hat sie nicht, die Stiefmutter hat alles sehr schnell ausgegeben und erwartet wohl, dass die Freundin sich um alles kümmert und alles bezahlt, wenn es soweit ist. Das ist auch der springende Punkt und die Frage hängt damit zusammen.

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#13
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Das ist ganz alleine ihre Entscheidung. Gled ist zum Leben da, wenn man dann was vererben kann, ist es eben so.

Nein, wenn sie auch das Geld ausgibt, das ihr nicht gehört.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Bei dieser Konstellation, wäre es wohl äußerst ungünstig, darauf zu verzichten.

Die Freundin war nicht schnell genug, das Geld war schnell weg. Kein Testament, nur eine mündliche Aussage vor Zeugen. Und sie hat nicht damit gerechnet, das die Stiefmutter sich so verhält.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3791 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Langeron):
hat alles sehr schnell ausgegeben und erwartet wohl, dass die Freundin sich um alles kümmert und alles bezahlt, wenn es soweit ist

Dann soll die Freundin der Stiefmutter sagen, dass sie dafür nicht zuständig. Was ist eigentlich mit dem Schonvermögen der Stiefmutter? Sie darf 10 000 € Schonvermögen haben.

Es ist zwar schön, dass sie die Frau mal besucht, aber selbiges würde ich nach der Geschichte reduzieren oder gar nicht mehr zu ihr gehen. Sie ist für die Frau nicht verantwortlich, außer sie hat eine Vorsorgevollmacht und selbige könnte sie abgeben.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Die Vorsorgevollmacht gilt in der Regel über den Tod hinaus und bei einer Betreuung über das Betreuungsgericht, wird nach dem Tod ein Nachlassverwalter bestallt.


Über eine Vorsorgevollmacht ist nichts bekannt, auch über einen Nachlassverwalter hat sie keine Infos.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Sie darf 10 000 € Schonvermögen haben.

Das ganze Geld ist weg, laut Stiefmutter.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Es ist zwar schön, dass sie die Frau mal besucht, aber selbiges würde ich nach der Geschichte reduzieren oder gar nicht mehr zu ihr gehen. Sie ist für die Frau nicht verantwortlich, außer sie hat eine Vorsorgevollmacht und selbige könnte sie abgeben.


Ja genau. Das wird nicht mehr stattfinden. Evtl. noch ein Schreiben v. Anwalt um die Stiefmutter zu informieren, dass die Freundin für nichts zuständig ist, was sie angeht.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Abecky58
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 3x hilfreich)

Warum noch einen Anwalt, der kostet doch. Sie muss der Stiefmutter auch nichts sagen, denn wenn die tot ist bekommt sie doch eh nicht mehr mit, ob sich jemand kümmert oder nicht. Die Freundin soll, wenn die Stiefmutter stirbt es einfach zur Kenntnis nehmen und alle Anfragen (sollte es welche geben) höflich zurückweisen.

Signatur:

Abecky58

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124451 Beiträge, 40362x hilfreich)

Zitat (von Langeron):
Das ganze Geld ist weg, laut Stiefmutter.

Kann durchaus gelogen sein.

Ich würde überlegen den Pflichtteil geltend zu machen.
Wenn es dann vor Gerichts geht, könnte es sein, das sie plötzlich beim "aufräumen" noch Geld findet...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde überlegen den Pflichtteil geltend zu machen.

Am besten, alles hinter sich lassen.

-- Editiert von User am 17. März 2024 14:41

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Es kommt noch was dazu. Die Stiefmutter hat ihr mal vor einiger Zeit eine Vollmacht (Gesundheitsorge, Behörden, Vermögenssorge) erteilt, das will die Freundin jetzt natürlich nicht mehr. Sie hat es nie eingesetzt und will jetzt generell da raus. Was muss sie tun? Wie erklärt sie diese Vollmacht für null und nichtig?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124451 Beiträge, 40362x hilfreich)

Zitat (von Langeron):
Wie erklärt sie diese Vollmacht für null und nichtig?

In dem sie genau das macht.

Wobei diese Vollmacht eventuell - je nach genauer Formulierung - noch hilfreich sein könnte, beim einfordern des Pflichtteils.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Langeron
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
In dem sie genau das macht.

Wobei diese Vollmacht eventuell - je nach genauer Formulierung - noch hilfreich sein könnte, beim einfordern des Pflichtteils.


Vielen Dank, gebe ich weiter:-).

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