Hallo. Mein Stiefvater ist im September gestorben. Ich bin testamentarische Alleinerbin, die leibliche Tochter bej´kommt aber ihren Pflichtteil. (wir bilden dann doch eine Erbengemeinschaft wo jeder die gleichen Rechte und Pflichten hat oder?).
Naja wie auch immer, sagt sie sie muss sich nicht an den Kosten für das Haus beteiligen. Wir versuchen es zu verkaufen, aber ist noch nicht verkauft. Habe Energieausweis, Wasser, Abfallgebühr, Gebäudeversicherung usw. Das ist doch so, dass sie sich genauso beteiligen muss, wie ich oder?
Auch müsste sie sich um das Haus kümern oder? Ich bin die einzige die hinfährt, um nachzugucken ob alles ok ist und auszuräumen, obwohl sie nur 1,5 Stunden maximal vom Haus weg wohnt, aber ich viel weiter.
Liebe Grüße und ich hoffe, ihr könnt mir helfen. Achso erben tuen wir 50/50.
Stiefschwester Pflichtteil Nebenkosten Haus Beteiligung?
22. Dezember 2016
Thema abonnieren
Frage vom 22. Dezember 2016 | 16:24
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Stiefschwester Pflichtteil Nebenkosten Haus Beteiligung?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Erbrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 22. Dezember 2016 | 17:42
Von
Status: Unbeschreiblich (38365 Beiträge, 13981x hilfreich)
Pflictteil ist eine rein finanzielle Angelegenheit. Du musst die Pflichtteilsberechtigte auszahlen und gut ist.
wirdwerden
#2
Antwort vom 22. Dezember 2016 | 19:15
Von
Status: Schüler (341 Beiträge, 66x hilfreich)
ZitatH (wir bilden dann doch eine Erbengemeinschaft wo jeder die gleichen Rechte und Pflichten hat oder?). :
.
Soweit sie es beschrieben haben eben nicht. Sie sind Alleinerbin. Ihre Stiefschwester ist Pflichtteilsberechtigte. Sie muss diesen bei Ihnen geltend machen, nachdem sie den Wert des Nachlasses als Verzeichnis ihr gegenüber erstellt haben.
Darin sind dann auch die Abzüge aus dem Haus enthalten sowie Beerdigungskosten etc. und der Wert von Nachlassgegenständen.
Je nachdem wieiviele Kinder und Ehepartner noch verblieben sind nach dem Tod ergibt sich der Anteil für den Pflichtteilsberechtigten (meist kann man pauschal sagen: die Hälfte von dem was der Enterbte normalerweise geerbt hätte, wenn es kein Testament gegeben hätte).
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Erbrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 22. Dezember 2016 | 22:01
Von
Status: Richter (8007 Beiträge, 4497x hilfreich)
Zitat:Ich bin testamentarische Alleinerbin
Zitat:Achso erben tuen wir 50/50.
Ja was denn nun?
Sollte die Tochter enterbt worden sein, hat diese einen Pflichtteilsanspruch (Hälfte des gesetzlichen Erbteils in bar), den sie innerhalb von drei Jahren gegenüber dem/den Erben geltend machen kann.
#4
Antwort vom 22. Dezember 2016 | 22:17
Von
Status: Unbeschreiblich (47484 Beiträge, 16806x hilfreich)
Zitat:Achso Erben tuen wir 50/50
Gemeint ist wohl, dass die Stieftochter 100% erbt und 50% an die leibliche Tochter auszahlen muss, beide im Ergebnis 50% bekommen.
Zitat:Das ist doch so, dass sie sich genauso beteiligen muss, wie ich oder?
Nein, sie muss sich nicht beteiligen, da sie nicht geerbt hat, sondern nur den Pflichtteil erhält.
Zitat:Auch müsste sie sich um das Haus kümmern oder?
Nein, muss sie nicht.
Sie hat einfach Anspruch auf Auszahlung von 50% des Hauswertes. Die aktuell entstehenden Betriebskosten werden dabei nicht berücksichtigt, so dass es sein kann, dass sie am Ende mehr erhalten hat als Du
Und jetzt?
Schon
266.824
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
9 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten