Stiefvater verstorben

12. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
bmgeddy
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Stiefvater verstorben

Hallo,

habe folgendes Proble,.mein Stiefvater ist verstorben. Ich und mein Bruder haben uns um die
Beerdigung gekümmert und müssen jetzt Rechnungen zahlen.
Nun meine Frage: Da ich und mein Bruder ja nicht die gesetzlichen Erben sind, da die Mutter von unseren Stiefvater noch lebt und seine drei Brüder. Einen Sohn aus erster Ehe hat er auch noch, wo er aber seit 20 Jahren kein Kontakt mit hatte. Der Sohn wollte auch kein Kontakt. Mit den Brüdern und der Mutter haben ich und mein Bruder nicht den besten Kontakt. So wie es aussieht will keiner der Erben sein Erbrecht in anspruch nehmen.Was zu erben wär, ist ein Sparbuch was er hatte mit 2.500€ und ein Motorroller. Ein Auto was zwar auf sein Namen geschrieben war aber sein Lebensgefährtin komplett bezahlt hat und auch den Kaufvertrag mit unterschrieben hat.
Nun müssen ja die Rechnungen bezahlt werden. Da ich, mein Bruder und die Lebensgefährtin kein Geld dafür haben, wollten wir den Roller,das Auto verkaufen und das Sparbuch auflösen um die Beerdigung zu bezahlen.
Wie sollen ich, mein Bruder und die Lebensgefährtin uns verhalten? Die Beerdigung von den Geld bezahlen? Machen wir uns dann strafbar? Oder müssen die Erben die Beerdigung zahlen, wenn sie plötzlich doch ihr Erbanteil in anspruch nehmen?

Vielen Dank im vorraus!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8044 Beiträge, 4510x hilfreich)

Wenn soviel Geld auf dem Konto des Verstorbenen ist, kann man die Rechnung bei der Bank abgeben. Diese bucht dies vom Konto ab.

Falls das Konto kein Guthaben in dieser Höhe aufweist, muss der Auftraggeber die Kosten für die Bestattung zunächst bezahlen. Diese können dann von den Erben bzw. Angehörigen eingefordert werden.
...Da ich, mein Bruder und die Lebensgefährtin kein Geld dafür haben, wollten wir den Roller,das Auto verkaufen und das Sparbuch auflösen um die Beerdigung zu bezahlen...
Das dürfen nur die Erben!
...Oder müssen die Erben die Beerdigung zahlen, wenn sie plötzlich doch ihr Erbanteil in anspruch nehmen?...
Auch wenn die Erben die Erbschaft ausschlagen, müssen sie dennoch für die Bestattungskosten aufkommen. Dies ist im Bestattungskosten des jeweiligen Bundeslandes geregelt.


-- Editiert von cruncc1 am 12.05.2008 21:23:39

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bmgeddy
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für deine Antworten. Meine Frage noch, ist die Lebensgefährtin jetzt rechtlich gesehen die Besitzerin des Auto oder sind das die Erben? Bezahlt hat sie ja das Auto komplett und den Kaufvertrag mit unterschrieben und ist im Besitz des Fahrzeugbrief, wo aber unser Vater eingetragen ist.

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bmgeddy
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

mir ist da noch eine Frage eingefallen.
Sind wir jetzt dazu verpflichtet die Beerdigung zu zahlen, weil wir die Auftraggeber sind.Wir hatten uns um die Beerdigung gekümmert, da von den Erben sich keiner drum gekümmert hat.

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Meine Frage noch, ist die Lebensgefährtin jetzt rechtlich gesehen die Besitzerin des Auto oder sind das die Erben?

Es ist nicht die Frage, ob sie besitzerin ist, sondern ob sie Eigentümerin des Autos ist. Der Fahrzeugbrief ist ein widerlegbares Indiz dafür, wer Eigentümer ist. Wenn die Lebensgefährtin nachweisen kann, dass sie selbst von Anfang an Eigentümerin war, dann bleibt sie das auch. An ihren Eigentumsrechten hat sich durch den Tod des Stiefvaters nichts geändert.

Sind wir jetzt dazu verpflichtet die Beerdigung zu zahlen, weil wir die Auftraggeber sind.

Gegenüber dem Beerdigungsinstitut seid Ihr zur Zahlung verpflichtet. Ihr dürft zwar das Sparkonto nicht auflösen, die Bank darf aber die Beerdigungskosten vom Sparkonto zahlen.

Die Brüder und die Lebensgefährtin sind hier übrigens nicht erbberechtigt. Gesetzlicher Alleinerbe ist der Sohn aus erster Ehe. Dieser muss auch die Beerdigungskosten übernehmen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bezahlt werden können.

0x Hilfreiche Antwort

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