Strafklausel Pflichtteil unklar

8. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Simoff
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 104x hilfreich)
Strafklausel Pflichtteil unklar

Im Bekanntenkreis ist ein Berliner Testament aufgetaucht und die enterbte Tochter bat mich um Hilfe.
Die Tochter ist von der streng katholischen Mutter nicht bedacht, da sie zu wenig in die Kirche ging ...

Das Berliner Testament ist soweit klar und der 100%-Erbe der noch lebende Ehemann. Aber ein Punkt macht mich stutzig. So steht als Strafklausel drin:
"Sollte unsere Tochter ... nach dem Tode des Erstverstorbenen Ihren Pflichtteil geltend machen, so ist sie hiermit abgefunden". Sollte wohl bedeuten, es gibt nur den Pflichtteil im ersten Todesfall?
Ich dachte, man könne den Pflichtteil für den 2. Todesfall nicht ausschliessen?
Interessiert mich auch für mein Berliner Testament, denn die Kinder sollen zwar alles bekommen, aber erst wenn beide Elternteile weg sind und da habe ich nur eine Pflichtteil-Strafklausel für den ersten Todesfall drin.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8037 Beiträge, 4506x hilfreich)

Zitat:
"Sollte unsere Tochter ... nach dem Tode des Erstverstorbenen Ihren Pflichtteil geltend machen, so ist sie hiermit abgefunden". Sollte wohl bedeuten, es gibt nur den Pflichtteil im ersten Todesfall?

Die Tochter hat auch im Fall des überlebenden Elternteils einen Pflichtteilsanspruch.

Eine "Strafklausel" macht nur dann Sinn, wenn das Kind zum Schlusserben bestimmt ist. Dann muss das Kind überlegen, ob es beides Mal den Pflichteil fordert oder eben wartet, um Erbe des Überlebenden zu sein.
Zitat:
Ich dachte, man könne den Pflichtteil für den 2. Todesfall nicht ausschliessen?

Kann man auch nicht.



-- Editiert von cruncc1 am 08.10.2018 13:04

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Simoff
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 104x hilfreich)

Besten Dank für die schnelle Antwort und die Bestätigung.
Dann bleibt es bei mir auch bei der Standard-Strafklausel " wird das Pflichtteil beim 1. Todesfall eingefordert, ist derjenige auch im 2. Todesfall auf das Pflichtteil zu begrenzen". Das sollte dann ja ausreichen als "Abschreckung".

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