Teilungsanordnung

26. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
Sintemalen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilungsanordnung

Folgender Fall, ich bitte um Hilfe:

Erblasser ist verstorben und hat ein Testament hinterlassen. Darin hinterlässt er seinem Sohn und seiner Tochter jeweils ein Haus. Er ordnet genau an, wer welches Haus bekommen soll. Außerdem sollen beide jeweils die Hälfte vom übrigen Geld auf der Bank bekommen.

Das Haus vom Sohn ist 200 000 EURO wert, das, was der Tochter zusteht, 350 000 EURO. Auf dem Konto sind noch rund 50 000 EURO. Der Anwalt vom Sohn sagt jetzt, daß die Tochter die 150 000 EURO, die ihr Haus mehr wert ist, dem Bruder ausgleichen muss. Aber es sind nur noch 50 000 EURO Resterbe auf dem Konto. Muss die Schwester dem Bruder den ganzen Betrag erstatten, also aus ihrem eigenen Vermögen, oder nur 25 000 EURO von ihrer Hälfte vom Bargelderbe?

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21 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Sintemalen):
Muss die Schwester dem Bruder den ganzen Betrag erstatten, also aus ihrem eigenen Vermögen, oder nur 25 000 EURO von ihrer Hälfte vom Bargelderbe?


Das hängt vom genauen Wortlaut im Testament ab.

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#2
 Von 
Sintemalen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Testament steht:

Ich ... setze meine beiden Kinder jeweils zur Hälfte zu meinen Erben ein.

Ich verfüge folgende Teilungsanordnung:

Mein Sohn ........... bekommt dieses Haus, meine Tochter ............. bekommt jenes Haus.

-- Editiert von User am 26. Januar 2023 14:33

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Und was ist damit? Oder steht das gar nicht so im Testament?

Zitat (von Sintemalen):
Außerdem sollen beide jeweils die Hälfte vom übrigen Geld auf der Bank bekommen.



Wenn das alles ist

Zitat (von Sintemalen):
Ich ... setze meine beiden Kinder jeweils zur Hälfte zu meinen Erben ein.

Ich verfüge folgende Teilungsanordnung:

Mein Sohn ........... bekommt dieses Haus, meine Tochter ............. bekommt jenes Haus.


dann muss eine Ausgleichung erfolgen und zwar zunächst in der Form, dass der Sohn den gesamten restlichen Nachlass erhält und wenn das wertmäßig nicht reicht, dann muss die Tochter den Rest aus ihrem Privatvermögen ausgleichen.

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#4
 Von 
Sintemalen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und was ist damit? Oder steht das gar nicht so im Testament?


Das ergibt sich doch aus dem "setze ich jeweils zur Hälfte zu meinen Erben ein"?


Zitat (von hh):
dann muss eine Ausgleichung erfolgen und zwar zunächst in der Form, dass der Sohn den gesamten restlichen Nachlass erhält und wenn das wertmäßig nicht reicht, dann muss die Tochter den Rest aus ihrem Privatvermögen ausgleichen.


Wieso das? Der Vater erklärt doch eindeutig, dass der Sohn das Haus und die Tochter das andere Haus bekommen soll.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Sintemalen):
Das ergibt sich doch aus dem "setze ich jeweils zur Hälfte zu meinen Erben ein"?


Nein, das ergibt sich daraus nicht. Vielmehr wird damit festgelegt, dass beide Kinder insgesamt wertmäßig das Gleiche bekommen sollen.

Zitat (von Sintemalen):
Der Vater erklärt doch eindeutig, dass der Sohn das Haus und die Tochter das andere Haus bekommen soll.


Und er hat gleichzeitig erklärt, dass beide Kinder wertmäßig das Gleiche bekommen sollen.

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#6
 Von 
Sintemalen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Da ist dann wohl gründlich was schiefgelaufen, denn der Vater wollte, dass ein Kind tatsächlich mehr bekommt. Ist aber dann wohl nicht mehr zu ändern.

Wie hätte der eigentliche Wille des Vaters formuliert werden müssen?

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Sintemalen):
Wie hätte der eigentliche Wille des Vaters formuliert werden müssen?


Kommt darauf an, was er genau gewollt hat.

A) Die Ausgleichung wird auf den Nachlass beschränkt, dann hätte der Sohn das gesamte restliche Erbe bekommen.

B) Es soll gar keine Ausgleichung stattfinden, dann hätten die Immobilien als Vorausvermächtnis festgelegt werden müssen.

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#8
 Von 
Sintemalen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Verstehe ich das richtig, mit einem "Vorausvermächtnis" hätte jeder laut Testament laut Erbquote die Hälfte des restlichen Vermögens bekommen und dazu jeder "seine" Immobilie, ohne dem anderen etwas auszahlen zu müssen? Das bedeutet, ein Kind bekommt am Ende mehr?

Ändert sich durch dieses Vorausvermächtnis die Erbquote?

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Sintemalen):
Verstehe ich das richtig, mit einem "Vorausvermächtnis" hätte jeder laut Testament laut Erbquote die Hälfte des restlichen Vermögens bekommen und dazu jeder "seine" Immobilie, ohne dem anderen etwas auszahlen zu müssen?


Ja, richtig.

Zitat (von Sintemalen):
Das bedeutet, ein Kind bekommt am Ende mehr?


Es gibt keine Gleichbehandlungspflicht. Jedes Kind hat aber mindestens den Anspruch auf den Pflichtteil. Im Beispielfall aus der Ausgangfrage wäre das aber gewährleistet gewesen, da der Pflichtteil für 150.000€ betragen hätte.

Zitat (von Sintemalen):
Ändert sich durch dieses Vorausvermächtnis die Erbquote?


Nein

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#10
 Von 
Sintemalen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nein


Die Tochter bekäme aber dann 62,5 % vom Erbe, der Sohn nur 37,5 % Damit läge doch eine völlig gewillkürte Erbfolge vor, mit unterschiedlichen Erbquoten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Sintemalen):
Damit läge doch eine völlig gewillkürte Erbfolge vor, mit unterschiedlichen Erbquoten.


Richtig. Es gibt keine Verpflichtung der Eltern, die Kinder gleich zu behandeln.

Lediglich der Pflichtteil muss beachtet werden, d.h. jedes Kind muss mindestens 25% bekommen.

Die Erbquote im juristischen Sinn beträgt übrigens dennoch 50%, weil Vermächtnisse die Erbquote nicht beeinflussen.

Zur Umsetzung des Testamentes müssen die beiden Erben Übrigen einen notariellen Erbsuseinandersetzungsvertrag abschließen. Bis dahin gilt die Erbengemeinschaft also beide Geschwister als Eigentümer der Immobilien.

-- Editiert von User am 28. Januar 2023 15:52

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#12
 Von 
Sintemalen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn ich das richtig sehe, dann läge mit einem solchen Testament eine zweifach gewillkürte Erbfolge vor, einmal durch das Testament selbst und einmal durch das Vorausvermächtnis, bei dem ein Kind am Ende mehr bekommt als das andere. Nach den Informationen, die ich jetzt im Internet gefunden habe, würde § 2052 BGB auch nicht zum tragen kommen?

Für meine Kinder würde ich es gerne anders machen als mein Vater, der eigentlich etwas anderes wollte, was aber nicht mehr zu beweisen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Sintemalen):
würde § 2052 BGB auch nicht zum tragen kommen?


richtig

Zitat (von Sintemalen):
Für meine Kinder würde ich es gerne anders machen als mein Vater, der eigentlich etwas anderes wollte, was aber nicht mehr zu beweisen ist.


Dann erstelle ein notarielles Testament und erkläre dem Notar genau, was Du möchtest.

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#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Vielmehr wird damit festgelegt, dass beide Kinder insgesamt wertmäßig das Gleiche bekommen sollen.
Das sehe ich hier nicht so. Denn dazu hätte er erstens die Immobilien gar nicht zuordnen müssen, und zweitens würde die Festlegung, dass das Bankguthaben hälftig zu teilen sei keinen Sinn ergeben (vorausgesetzt, das Guthaben war bei Erstellung des Testaments nicht bedeutend höher).
Offensichtlich war mit "jeweils zur Hälfte" bezüglich der Immobilien je ein Haus gemeint.

Imho ist das Testament so auszulegen, dass die Häuser direkt zugeteilt sind, und nur der Rest quotal 50:50 geteilt werden soll.

Unglücklich formuliert ist es aber natürlich. Dennoch muss der wirkliche Wille des Verstorbenen ergründet werden, und den sehe ich hier wie von mir beschrieben.
Zweifel die §2052 BGB zur Anwendung bringen sehe ich nicht.

Was ich tun würde (als Schwester): Dem Bruder meine Sichtweise darlegen, und ihm freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das gesamte Barvermögen anbieten; ansonsten sieht man sich vor Gericht.
Falls möglich würde ich nicht über den Anwalt kommunizieren, denn der hat eigene Interessen.

Und anstelle des Bruders würde ich überlegen, ob mir sichere 50T nicht lieber sind als die Ungewissheit auf 100T oder eben nur 25T (Anmerkung: von den beiden letztgenannten Beträgen würden auch noch die Prozesskosten abgehen).

Stefan

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#15
 Von 
Sintemalen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat (von hh):
Dann erstelle ein notarielles Testament und erkläre dem Notar genau, was Du möchtest.


Das werde ich auf jeden Fall tun um die Fehler meines Vaters zu vermeiden.

Zitat (von reckoner):
Das sehe ich hier nicht so. Denn dazu hätte er erstens die Immobilien gar nicht zuordnen müssen, und zweitens würde die Festlegung, dass das Bankguthaben hälftig zu teilen sei keinen Sinn ergeben (vorausgesetzt, das Guthaben war bei Erstellung des Testaments nicht bedeutend höher).


Ich fürchte, hh hat Recht, nachdem was ich in den letzten beiden Tagen gelesen habe, erhält jeder die Hälfte von allem, auch wenn es nicht so gedacht war.

Zitat (von reckoner):
Zweifel die §2052 BGB zur Anwendung bringen sehe ich nicht.


Das heisst was genau bezogen auf die Lösung mit einem Vorausvermächtnis?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

@reckoner scheint aus einem Bauchgefühl heraus geantwortet zu haben ohne sich genau über die genaue juristische Bedeutung bestimmter Formulierungen informiert zu haben.

Die vom Vater gewählte Formulierung bedeutet das, was ich geschrieben habe und damit das Gegenteil des Bauchgefühls von @reckoner

Leider ist gerade das Erbrecht ein Gebiet, auf dem viele juristische Fachbegriffe von Laien falsch verwendet werden und dann bei einem selbstverfassten Testament zu unerwünschten Ergebnissen führen.

Manchmal ergibt sich dabei aus dem Kontext, dass etwas anderes gemeint war, als das was geschrieben wurde.

Der Vater in diesem Fall hat aber die klassische Formulierung verwendet, die auch ein Notar verwenden würde, wenn eine vollständige Ausgleichung gewollt ist. Möglicherweise hatte er irgendwo eine Vorlage gefunden und diese dann ungeprüft übernommen.

Da sich der Vater somit sehr klar ausgedrückt hat, besteht kaum ein Raum, das Testament anders auszulegen. Unmöglich ist das allerdings nicht, jedoch müsste die Tochter schon den Vollbeweis erbringen, dass der Vater etwas anderes gemeint hat als das was er geschrieben hat.

Wenn er also nicht z.B. im Zusammenhang mit dem Verfassen des Testamentes in Briefen an seine Kinder verkündet hat, was er gerade testamentarisch verfügt hat, dann sehe ich da keine realistische Chance.

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#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das heisst was genau bezogen auf die Lösung mit einem Vorausvermächtnis?
Nichts.
Ich bezog mich rein auf das Testament, für mich ist das zweifelsfrei so auszulegen wie von mir (fett) geschrieben.

Erst falls es da Zweifel gibt kommt §2052 BGB ins Spiel. Ich möchte das nicht ausschließen (kann man nie), sehe aber bessere Chancen für die Schwester.
Zweifel sehe ich allenfalls dadurch, dass ausdrücklich der Begriff "Teilungsanordnung" verwendet wurde.

Für die Zukunft (also dein Testament) solltest du es nur genauer formulieren. Beispielsweise wäre imho:

Mein Sohn ........... soll dieses Haus bekommen, meine Tochter ............. jenes Haus.
Für das restliche Vermögen setzte ich ... meine beiden Kinder jeweils zur Hälfte zu meinen Erben ein.


besser gewesen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich bezog mich rein auf das Testament, für mich ist das zweifelsfrei so auszulegen wie von mir (fett) geschrieben.


Mit der Meinung stehst Du aber ziemlich alleine da. Das Testament ist zweifelsfrei nicht so auszulegen, wie Du meinst. Der Vater hat sich sehr klar dahingehend ausgedrückt, dass er eine Ausgleichung wollte.

Zitat (von reckoner):
Für die Zukunft (also dein Testament) solltest du es nur genauer formulieren.


Wohl wahr.

Aber auch Dir würde ich angesichts Deines Textvorschlags sowie Deiner Auslegung des hier diskutierten Testamentes dringend empfehlen, Dein eigenes Testament notariell aufsetzen zu lassen.

Zitat (von reckoner):
Mein Sohn ........... soll dieses Haus bekommen, meine Tochter ............. jenes Haus.
Für das restliche Vermögen setzte ich ... meine beiden Kinder jeweils zur Hälfte zu meinen Erben ein.


Besser wäre das gewesen, aber immer noch auslegungsbedürftig. Juristisch korrekt und damit eindeutig wäre

Ich setze meine beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein.
Meine Tochter soll als Vorausvermächtnis das Haus A erhalten.
Mein Sohn soll als Vorausvermächtnis das Haus B erhalten.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sintemalen
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ich setze meine beiden Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein.
Meine Tochter soll als Vorausvermächtnis das Haus A erhalten.
Mein Sohn soll als Vorausvermächtnis das Haus B erhalten.


Es gibt auch noch die Möglichkeit beides zu verbinden. Das hier habe ich gefunden:



2.4 Teilungsanordnung mit Vorausvermächtnis

Um die Nachteile der reinen Teilungsanordnung, nämlich die Notwendigkeit des Wertausgleichs bei unterschiedlichem Wert des durch Teilungsanordnung verteilten Vermögens auszuschließen, wird gelegentlich die Anordnung der Teilungsanordnung mit einem Vorausvermächtnis kombiniert.

Folgende Regelungselemente sind insoweit erforderlich: Zunächst werden die beiden Kinder als Erben zu je ½ eingesetzt. Sodann erfolgt die eigentliche Teilungsanordnung bei der den jeweiligen Miterben bestimmte Vermögensgegenstände zugewandt werden. Dies ist mit der Regelung verbunden, dass für den Fall, dass einer der Miterben durch die Teilungsanordnung mehr erhält als ihm nach seiner Erbquote zustünde, der entsprechende Mehrwert im Rahmen eines Vorausvermächtnisses vorab und ohne Pflicht zum Ausgleich aus seinem Privatvermögen zugewandt wird.

Eine solche Kombination aus Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis verhindert nun, dass bei einer bestehenden Wertdifferenz die Miterben sich untereinander mit Ausgleichsansprüchen behelligen müssen. Sofern einer der Miterben durch die Teilungsanordnung mehr erhält als ein anderer Miterbe, ist das gerade gewünscht. Das entscheidende Abgrenzungskriterium zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis ist der bei letzterem vorliegende Begünstigungswille. Diese einseitige Begünstigung mag als ungerecht empfunden werden, dient aber der Streitvermeidung. Es entfallen jedenfalls Ausgleichsansprüche und damit die im Streitfall erforderliche Wertermittlung.

Quelle: https://www.iww.de/erbbstg/gestaltungshinweis/teilungsanordnungvorausvermaechtnis-gestaltungsempfehlungen-bei-einem-inhomogenen-nachlass-f79660

Damit wäre § 2052 auch ausgeschlossen?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Zitat (von Sintemalen):
Es gibt auch noch die Möglichkeit beides zu verbinden.


Das ist richtig.

Zitat (von Sintemalen):
Das hier habe ich gefunden:


Das würde bezogen auf das hier diskutierte Beispiel dazu führen, dass der Sohn neben dem dem Haus das gesamte restliche Erbe erhält, die Tochter den darüber hinausgehenden Anteil aber nicht aus eigenem Vermögen ausgleichen muss. Dass auch so etwas möglich ist, hatte ich bereits in Antwort#7 durch Nennung der Variante A) deutlich gemacht.

Zitat (von Sintemalen):
Damit wäre § 2052 auch ausgeschlossen?


Die §§ 2050 und 2052 BGB beziehen sich darauf, wie lebzeitige Schenkungen zu berücksichtigen sind. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass Eltern im Regelfall ihre Kinder gleich behandeln wollen. Es soll mit diesen Vorschriften verhindert werden, dass ein Kind zufällig mehr erhält, weil es zu Lebzeiten bereits eine Schenkung erhalten hat, das andere Kind aber leer ausgeht, weil der Erblasser verstirbt, bevor es ebenfalls eine Schenkung erhält.

In dem hier diskutierten Sachverhalt gibt es aber keine lebzeitigen Schenkungen des Erblassers und damit kommen die §§ 2050 und 2052 BGB sowieso nicht zur Anwendung. Beide Vorschriften bieten aber die Möglichkeit, dass der Erblasser sich im Zusammenhang mit der Schenkung klar dahingehend ausdrückt, ob die lebzeitige Schenkung ausgleichungspflichtig sein soll oder nicht. Beide Vorschriften gelten nämlich nur für den Fall, dass sich der Erblasser zu dieser Fragestellung nicht geäußert hat.

Die hier vorliegende Rechtsfolge, dass eine Teilungsanordnung keinen Einfluss auf den Wert des Erbes hat, das beide Kinder jeweils bekommen, hat mit den §§ 2050 und 2052 BGB nichts zu tun. Das ist vielmehr eine Folge des § 2048 BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Nochmal zusammengefasst:

Reine Teilungsanordnung:
Es erfolgt eine vollständige Ausgleichung, die ggf. auch aus dem Privatvermögen eines Erben erfolgen muss.

Mischung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis:
Es erfolgt eine Ausgleichung nur soweit, wie es aus dem Nachlass möglich ist. Eine Ausgleichung aus dem Privatvermögen erfolgt nicht

Vorausvermächtnisse:
Es erfolgt keine Ausgleichung

Es gibt übrigens noch mehr Varianten, denn der Erblasser könnte die Ausgleichung z.B. auch betragsmäßig begrenzen. Er könnte anders herum sogar festlegen, dass Die Tochter an den Sohn noch über die Ausgleichung hinaus einen Betrag X zu zahlen hat. Der Phantasie sind da kaum Grenzen gesetzt. Wichtig ist jedoch, dass sich der Erblasser klar ausdrückt und dabei die korrekten juristischen Begriffe verwendet. Außerdem hat jedes Kind am Ende mindestens den Pflichtteilsanspruch.

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