Teilungsversteigerung Hälfte das Hauses - wie wird das berechnet?

12. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
sodi007
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Teilungsversteigerung Hälfte das Hauses - wie wird das berechnet?

Hallo,
ich habe folgendes Problem.
Ich habe ein Haus das zur Hälfte mit gehört und die andere Hälfte ist im Besitz einer Erbengemeinschaft,zu der ich auch gehöre.
von dieser Häfte gehören mir zur Zeit 7/8 der Anteil von 1/8 gehört meiner Schwester, die sich aber weigert mir das 1/8 zu verkaufen( obwohl ich wirklich einen sehr guten Preis geboten habe).
Nun muss ich eine Teilungsversteigerung in die Wege leiten.
Meine Frage ist:
Auf dem ganzen Haus ist eine Grundschuld von ca. 100.000,-,
die Häfte das Hauses geht in eine Teilungsversteigerung, wie wird dieses Berechnet?
Was sagen die Banken zur Teilungsversteigerung?
Was geschiet nach der Versteigerung?
Für Antworten und Anregungen wäre ich sehr dankbar

Sodi007

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

Die Grundschuld bleibt bestehen. Sie muss vom Käufer übernommen werden.

Kann man denn überhaupt den halben Anteil eines Hauses in eine Teilungsversteigerung bringen? Ich dachte bislang immer, dass grundsätzlich das ganze Haus betroffen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sodi007
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo hh,

danke für deine Antwort.
Man kann die hälfte des Hauses versteigen,
dass ist ja dann die Frage wie sich die Banken verhalten.
Wenn ich es ersteigere kann ja alles beim alten bleiben, aber wenn meine Schwester die hälfte ersteigert und ich die tilgung im Moment alleine habe wäre das ja ein super deal für Sie.

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#3
 Von 
Exekutor
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 13x hilfreich)

Hi,

von einem Ersteher wird die Grundschuld zu EUR 100.000 in voller Höhe zu übernehmen sein, da diese im geringsten Gebot steht und von einem Ersteher automatisch mit geboten wird.
Beispiel:
Es werden bar EUR 20.000,- geboten, dann ist der Erwerbspreis für den hälftigen Grundstücksanteil effektiv EUR 120.000,-, da die Grundschuld zu EUR 100.000,- an die Bank zu zahlen ist.
Ich könnte mir vorstellen, dass der Bank das egal ist, da deren Rechte in der Teilungsversteigerung nicht beeinträchtigt werden.

Gruß
Exek.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47482 Beiträge, 16806x hilfreich)

@Exekutor
Wenn das ganze Haus in die Teilungsversteigerung gekommen wäe, dann wäre das korrekt.

In dem fall kommt aber nur das halbe Haus in die Teilungsversteigerung, die Grundschuld liegt aber auf dem ganzen Haus. In dem Fall wird das Darlehen weiter von Sodi007 abzubezahlen sein, da er in jedem Fall weiter Teileigentümer ist und wohl auch Kreditnehmer gegenüber der Bank ist.

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#5
 Von 
sodi007
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wäre mir am liebsten, wenn der ersteigerer der Haushälfte die volle Darlenssumme Zahlen muß.
Denn dadurch würde es meiner Schwester schwerer fallen die Haushälfte zu ersteigern und wenn ich es ersteigere würde sich für mich nichts ändern.
Meine Schwester hat für das Darlen mit unterschrieben, da wir ja eine Erbengemeinschaft sind.
Die Bank sagt mir das Sie noch nicht wissen wie Sie sich entscheiden (tolle Aussage da ich jetzt nicht weis was ich machen soll).
Aber es kann doch nicht sein das jemand für ein Bargebot von zb. 20.000 Euro eine Haushälfte ersteigert die einen mehrfachen Wert hat und das Darlen nur bei meiner Seite bleibt.

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#6
 Von 
Exekutor
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 13x hilfreich)

@hh

Bei meiner Beispielsberechnung habe ich schon berücksichtigt, dass es sich nur um die Hälfte des Grundstücks handelt. Bei der vorliegenden Grundschuld handelt es sich um eine Gesamtgrundschuld, da diese ja an beiden Hälfteanteilen lastet, §§ 1132, 1192 (gilt auch bei Grundstücksanteilen!). Wenn eine Haushälfte versteigert wird, dann muss der Ersteher diese Grundschuld unabhängig von dem zugrundeliegenden Darlehen nach ihrem Nominalbetrag bezahlen. Konsequenz ist dann, dass die Grundschuld am anderen Hälfteanteil erlischt, § 1181 Abs. 2 BGB .

Gruß
Exek.

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