Hallo alle miteinander, ich hoffe mal das ihr mir helfen könnt.
Folgender Sachverhalt:
Zwei Geschwister A und B erben nach dem Tod der Eltern ein Haus. Eines der Geschwister A wohnt schon immer in dem Haus, B hat nach dem Tod der Eltern Geld bekommen (hat dieses auch unterschrieben)und lässt sich nicht aus dem Grundbuch austragen. Jetzt will er die Teilungsversteigerung bei Gericht beantragen obwohl schon ein Verfahren über diese Erbangelegenheit läuft. Was hat A zu erwarten, muß A dem B einen Schlüssel übergeben für die uneingeschränkte Nutzung der Räume der Eltern (keine eigenständig abgeschlossene Wohnung).
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Teilungsversteigerung - Nutzung der Räume der Eltern
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
keinen Schlüssel übergeben, da der Erbe ja schon vorher da gewohnt hat. wo wurde das Schriftstück unterzeichnet, Notar? Bedingung für die Zahlung? Geht es bei der Klage um die Austragung im Grundbuch? dies sollte dann dem Gericht, bei dem die Teilungsversteigerung beantragt wird, mitgeteilt werden.
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B hat ein schriftstück bei der Bank unterschrieben das er Geld bekommen hat und ein Schriftstück aufgestzt von A seinem Anwalt unterzeichnet das er noch mals eine erhebliche Geldsumme erhalten hat. Bei der Klage geht es um die Feststellung des gesamten Nachlasses der Eltern da B die gezahlten Beträge nicht in die Erbmasse mit einfließen lassen will, obwohl die 10 Jahresfrist noch nicht vorbei ist. A hat Klage eingereicht.
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Welche 10-Jahresfrist? Die Ausgangsfrage liest sich so, als habe B eine Zahlung von A nach dem Tod der Eltern erhalten.
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B hat eine Zahlung zu lebzeiten der Eltern, von den Eltern, erhalten und eine Zahlung nach dem Tod der Eltern aus der Erbmasse erhalten, beide Zahlungen zusammen überschreiten den Verkehrswert des Gutachten über das Grundstücks mit dem Wohnhaus.
Die erste Zahlung in Höhe von ca 20000,00 € sieben Jahre vor dem Tod der Eltern, die zweite Zahlung iHv 25000,00€ nach dem Tod der Eltern. Bei der Klage geht es darum dass die erste Zahlung als vorweggenommenes Erbe angerechnet werden soll und voll in die Erbmasse einfließen soll und die zweite Zahlung nicht als Schenkung nach dem Tod sondern als Nachlass gelten soll. B hat einen Vertrag zu Gunsten Dritter nach dem Tod von den elterlichen Sparbuch.
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Ich nehme an, dass es kein Testament gibt. Dann gibt es auch keine 10-Jahresfrist zu beachten.
In dem Fall richtet sich die Anrechenbarkeit der Schenkungen nach § 2050 BGB
. Ob eine Ausgleichung erfolgen muss, kann anhand der hier gemachten Angaben jedoch nicht beurteilt werden.
Unabhängig davon, ob die Ansprüche des B gerechtfertigt sind oder nicht, ist der A jedoch nicht verpflichtet, dem B die Wohnräume zur Nutzung zu überlassen. Bestenfalls hat B Anspruch auf die Zahlung einer Nutzungsentschädigung.
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