Teilungsversteigerung und 7/10 Grenze

11. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
gerlind
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Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)
Teilungsversteigerung und 7/10 Grenze

Hallo,

Ich habe gelesen, dass, falls in einer TV das Meistgebot zwar die 5/10 Grenze erreicht, aber nicht die Grenze von 7/10, dass ein Berechtigter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt würde, die Versagung des Zuschlags beantragen kann (§ 74aZVG). Dieses passiert nicht automatisch im Verfahren,
sondern nur auf Antrag eines Berechtigten. Der Antrag soll auch nur im 1. Termin möglich sein.

Die Alteigentümer werden bei der Teilungsversteierung im Normalfall nicht als Berechtigte
für diese Antragstellung angesehen.

Warum sind die Alteigentümer nicht Berechtigte?

Es soll jedoch eine Möglichkeit geben, als Alteigentümer dennoch dieses Recht bei der Teilungsversteigerung
zu erwerben.

Kann mir jemand sagen, wie das möglich ist - (als Alteigentümer diese Recht zu erwerben)
um genau wie ein Berectigter die Versagung des Zuschlages einzufordern????

grüsse
Malia


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23 Antworten
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#1
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Berechtigte sind in diesem Fall die Gläubiger die Geld aus der Versteigerung bekommen. Beeinträchtigt sind diese, wenn die Versteigerung unter 7/10 bleibt und dadurch kein Geld an sie fließt.
Der Schuldner ist zwar kein Berechtigter, er ist aber ein Beteiligter gem. § 9 ZVG.

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#2
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

@AR0710
Vielen Dank für die kompetente Antwort.

Als einer der Alteigentümer bin ich BETEILIGTE
R.
Ich möchte aber die gleichen Rechte haben wie ein Berechtigter.
Ich habe im net einen Beitrag entdeckt, in dem jemand anbietet, dass man als
Beteiligter durchaus inden Stand eines Berechtigten kommen kann (wenn man sich rechtzeitig darum kümmert).

Die Info gibt allerdings nicht an, wie das möglich gemacht werden kann.

Besteht diese Möglichkeit?

grüsse
malia


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#3
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

@AR 0710

Können >Sie sich bitte mein posting v. gestern spätabends noch einmal ansehen?

danke



mein posting vn gestern spätabends

Als einer der Alteigentümer bin ich BETEILIGTE

Ich möchte aber die gleichen Rechte haben wie ein Berechtigter.
Ich habe im net einen Beitrag entdeckt, in dem jemand anbietet, dass man als
Beteiligter durchaus inden Stand eines Berechtigten kommen kann (wenn man sich rechtzeitig darum kümmert).

Die Info gibt allerdings nicht an, wie das möglich gemacht werden kann.

Besteht diese Möglichkeit?

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#4
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Als Schuldner können Sie doch gar nicht die Rechte wie ein Gläubiger haben. Woher kommt diese Annahme? Oder handelt es sich um eine Teilungsversteigerung?

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#5
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Jetzt habe ich mir den Eingangsbeitrag noch einmal angesehen. Es handelt sich um eine Teilungsversteigerung, nicht um eine Forderungsvollstreckung. Hier sind dann nämlich Begrifflichkeiten verwechselt worden.

Es gibt im Teilungsversteigerungsverfahren nämlich keinen schuldner und Gläubiger im klassischen Sinne. Hier sind auf der einen Seite Antragsteller, auf der anderen Seite Antragsgegner. Als Antragsgegner kann man dem Verfahren beitreten. Dies geschieht per Antrag an das Versteigerungsgericht. Dann wird man sozusagen mit dem ersten Antragsteller gleichgestellt.

Wer am Ende der maßgebliche Antragsteller ist, also der nach dem sich das geringste Gebot richtet, ist dann eine andere Frage. Diese richtet sich nämlich dann nach dem Grundbuchbestand.

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#6
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von AR0710):
Wer am Ende der maßgebliche Antragsteller ist, also der nach dem sich das geringste Gebot richtet, ist dann eine andere Frage. Diese richtet sich nämlich dann nach dem Grundbuchbestand.


Ich darf zu bedenken geben, dass die Fragestellung auf eine gegebenenfalls vorhandene Möglichkeit eines Antrages auf Zuschlagsbefreiung nach § 74a ZVG für einen Miterben abzielt, sofern im ersten Termin nicht die 7/10 Grenze erreicht wurde.

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#7
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

AR 0710 - Ratsuchender

Vielen Dank.

Ich versuche einmal, klarer auszudrücken, was ich meine:

Zunächst - ja, es ist ein Teilungsversteigerungs-Verfahren.

1.) Ich möchte im Verfahren das gleiche Recht haben, wie ein Berechtigter.
Ich möchte - wenn 7/10 nicht erreicht werden - durch Antragstellung den Antrag im Verfahren abweisen können. Als Alteigentümer bin ich jedoch offensichtlich nur BETEILIGTER und nicht Berechtiter; habe also dieses Recht nicht.

Ich weiss, dass es die Möglichkeit gibt, als Alteigentümer auch den Status eines Berechtigten zu
bekommen - weiss jedoch noch nicht, wie ich vorbgehen muss.

Und daher suche ich Rat von erfahrenen Experten (um mich vorzubereiten.)

2.)
Zitat von AR 0710
"Wer am Ende der maßgebliche Antragsteller ist, also der nach dem sich das geringste Gebot richtet, ist dann eine andere Frage. Diese richtet sich nämlich dann nach dem Grundbuchbestand."

Wie erkenne ich, wer der massgebliche Antragsteller ist????????????????
Es gibt 2 Antragsteller, die den Antrag ins Rollen gebracht haben.

Ich werde dem Antrag zu gegebener Zeit beitreten.
Sind die ersten Antragsteller dann massgebliche als ich???

Und zum Grunduchstand:
Es gibt keine eingetragenen Lasten.

Wie kann ich das verstehen, dass es sich nach dem Grundbuchstand richtet, wenn keine
Rechte u. Belastungen (Darlehen etc.) eingetragen sind. Das Grundbuch ist komplett sauber.

Danke für Ihre Mühe.

grüsse
malia




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#8
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Wenn also das GB "sauber" ist, dann sind alle Antragsteller sozusagen gleich, da es keine unterschiedlichen Belastungen gibt. Es gibt demnach auch keinen maßgeblichen Antragsteller. Wenn Sie dem Verfahren beitreten haben Sie die gleichen Rechte wie die anderen. Sie sind also ein Berechtigter. Sie können dann das Verfahren einstellen lassen, wenn die 7/10 Grenze nicht erreicht ist. Allerdings müssen das alle Antragsteller tun. Tun sie das nicht, wird das Verfahren nicht eingestellt. Kommt es zu einer Einstellung und kommt es dann zu einem weiteren Versteigerungstermin, dann zählt dort diese Grenze nicht mehr.

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#9
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

AR 0710

Vielen Dank - das hilft mir weiter.

Eine Frage hätte ich noch:

Angenommen, das Gebot ist unter 7/10 (zwischen 5/10 u. 7/10) und ich stelle den Antrag, den Zuschlag
zu versagen (natürlich, nachdem ich beigetreten bin) - der Antragsteller stellt diesen Antrag jedoch nicht (mit).

Das Verfahren wird also nicht eingestellt. Ich nehme an, der Zuschlag kann aufgrund meines Antrags
nicht erteilt werden. Aber was passiert dann, wenn die anderen Antragsteller den Anrag nicht ablehnen -
sondern nur ich??? Das Verfahren läuft dann ja noch?????

Wie geht esdann weiter?

grüsse
malia

Ach ja,
meinenAntrag au fEinstellung/Ablehnung muss ich den schritlich imGerichtssaal stellen oder reicht mündlich?



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#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Nochmals:

Der Fragestellerin als Miterbin geht es ausdrücklich um eine Einstellungsmöglichkeit der Teilungsversteigerung nach 74a ZVG, nicht §§ 33, 765a ZVG.

Es ist zumindest grundsätzlich richtig, dass ihr, unabhängig davon, ob sie das Verfahren betreibt oder diesem beigetreten ist, diese Einstellungsmöglichkeit nicht zusteht, da sie keinen aus dem Grundstück zu befriedigenden Anspruch hat. Antragsberechtigt ist lediglich ein dinglicher Gläubiger.

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#11
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

@malia

Sofern Du dem Teilungsversteigerungsverfahren beigetreten bist, kannst Du lediglich gemeinsam einen Antrag auf Einstellung dieses Verfahrens nach §§ 33, 765a ZVG stellen. Stellen nicht alle das Verfahren Betreibende den Antrag, wird der Zuschlag erteilt, sofern nicht die 5/10-Grenze dem entgegen steht.

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#12
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

@Ratsuchender

Zitat von AR 0710
"Wenn Sie dem Verfahren beitreten haben Sie die gleichen Rechte wie die anderen. Sie sind also ein Berechtigter. Sie können dann das Verfahren einstellen lassen, wenn die 7/10 Grenze nicht erreicht ist. Allerdings müssen das alle Antragsteller tun. Tun sie das nicht, wird das Verfahren nicht eingestellt."

Habe ich die Antwort von AR 0710 nicht richtig verstanden????

Natürlich weiss ich, was ein dinglicher Gläubiger ist.

Jetzt bin ich festgefahren.

@Ratsuchenderf,

danke - aber ich komme jetzt nicht wirklich mit.

grüsse
malia

ich schreibe eimal eine PM

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#13
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Erst einmal sollte das Gesetz richtig zitiert werden. 765a ZVG gibt es nicht. Hier ist wahrscheinlich ZPO gemeint. Diesen Antrag kann man immer stellen.
Also, wie von mir schon geschrieben, wenn nicht alle Antragsteller das Verfahren einstellen wollen, dann läuft das Verfahren weiter und der Zuschlag wird erteilt werden.

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#14
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

So, ich habe mich mit dieser Frage mal etwas näher beschäftigt. Nun ist es so, dass für die Teilungsversteigerung gem. § 180 Abs. 1 ZVG die Vorschriften des 1. u. 2. Abschnitts anzuwenden sind, wenn sich aus den §§ 181-185 ZVG nichts anderes ergibt. Die Einstellungsmöglichkeiten sind in § 180 Abs. 2 ZVG geregelt. Ich bin fast der Ansicht, dass § 74a Abs. 1 ZVG gar nicht anzuwenden ist.

Das aus zwei Gründen:

1) Der Miteigentümer, bzw. der Antragsteller ist kein Berechtigter i.S.d. § 9 ZVG. Hier kommen folgende Berechtigte in Betracht (s. hierzu Böttcher, ZVG Kommentar, Verlag C.H. Beck, 6. Aufl. 2016, § 74a, Rn. 6-9):
a) alle Gläubiger die einen anspruch aus § 10 ZVG haben
b) Rechtsnachfolger der Gläubiger
c) Pfändungsgläubiger
d) Gläubiger eines vorgemrkten Rechts
e) Berechtigte eines Widerspruchs

2) § 180 Abs. 2 ZVG bestimmt, wie durch die Antragsteller das Verfahren einzustellen ist. Ein Verweis auf § 74a ZVG findet dort nicht statt. Antragsrecht für eine Einstellung gem. § 180 Abs. 2 ZVG hat jeder Miteigentümer, gegen den sich das Verfahren richtet (= Antragsgegner). Das er selbst auch betreibt, d.h. auch Antragsteller ist, beeinflusst sein Antragsrecht nicht. Aussicht auf Erfolg wird sein Einstellungsantrag gem § 180 Abs. 2 ZVG aber nur dann haben, wenn er in dem von ihm betriebenen Verfahren die Einstellung nach §§ 180 Abs. 1, 30 ZVG bewilligt (BGHZ 79, 249 = Rpfleger 1981, 187), was bedeutet, dass alle mitwirken müssen. Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn dies unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint. Es soll verhindert werden, dass ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen (BGH Rpfleger 2007, 408; BGHZ 79, 249). Es geht hierbei um vorübergehende Umstände, so dass solche, die auf Dauer bestehen, untauglich sind. Eine Einstellung begründen könnte z.B. eine voraussichtlich in nächster Zeit eintretende deutliche Werterhöhung des Grundstücks oder die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder Schwierigkeiten bei der Beschaffung von angemessenem Wohnraum. Auch ein bevorstehendes Ende der Schulausbildung eines Kindes (z.B. halbes Jahr) kann die Einstellung rechtfertigen (Grziwotz FamRZ, 2002, 1669, 1676). Interessen des Antragstellers könnten sein, dass er den Erlös dringend benötigt oder dass ihm die Lastentragung für das Grundstück nicht mehr länger zugemutet werden kann. Dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Beteiligten rechtfertigen die einstweilige Einstellung nicht (BGH Rpfleger 2004, 722). Für das Verfahren an sich ist § 30b ZVG anzuwenden.

Ob nun ein Mitglied das Verfahren auf Grund der 7/10 Grenze einstellen möchte ist eine individuelle Frage. Eine Berufung auf § 74a Abs. 1 ZVG ist jedoch nicht möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Die Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG und 765a ZPO sind der Fragestellerin hinlänglich bekannt. Hiermit hatte sie keinen Erfolg.

Die Fragestellerin hat jetzt wohl nachstehend verlinkten Beitrag gefunden und fragt hier, wie ein Miterbe Berechtigter werden kann und somit die Versagung des Zuschlages nach § 74a ZVG beantragen kann?

http://hilfe.teilungsversteigerung.net/ablauf-teilungsversteigerung/#632

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AR0710
Status:
Schüler
(411 Beiträge, 88x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Die Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG und 765a ZPO sind der Fragestellerin hinlänglich bekannt. Hiermit hatte sie keinen Erfolg.

Die Fragestellerin hat jetzt wohl nachstehend verlinkten Beitrag gefunden und fragt hier, wie ein Miterbe Berechtigter werden kann und somit die Versagung des Zuschlages nach § 74a ZVG beantragen kann?

http://hilfe.teilungsversteigerung.net/ablauf-teilungsversteigerung/#632

Das habe ich verstanden. Aber schön wie der gleiche Hinweis immer wieder kommt.
Die Antwort liegt meiner Ansicht nach im Beitrag Nr. 14 von 12.07 Uhr, nämlich gar nicht.
Sie hat durch den Beitritt zum Verfahren die gleichen Rechte wie der erste Antragsteller. Sie ist damit Antragsteller und Antragsgegner zugleich. Da § 180 ZVG den Verweis auf § 74a ZVG zwar grundsätzlich zulässt, könnte man dem Irrtum erliegen, dass ein Antragsteller auch auf Grund des § 74a Abs. 1 ZVG einstellen lassen kann. Subsumiert man sauber, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass der Antragsteller kein Berechtigter i.S.d. § 9 ZVG ist. Demnach ist eine Einstellung des Verfahrens gem. § 74 a Abs. 1 ZVG nicht möglich.

Und auch noch einmal: Ist ein Antragsteller der Ansicht, dass das abgegebene Gebot zu niedrig, was unabhängig von der 7/10 Grenze ist, kann er das Verfahren auf Antrag einstellen lassen. Problematisch wird das Unterfangen nur, wenn der Rest der Gemeinschaft dabei nicht mitmacht.

Wie man dem Verfahren Beitritt, ist nun hinlänglich beschrieben worden.

-- Editiert von AR0710 am 13.02.2020 17:10

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

@AR 0710
@Ratsuchender

Herzlichen Dank, dass Sie sich soviel Mühe gemacht haben und diesen Punkt so ausführlich
beantwortet haben.

Ihre Postings haben mir (zumindest in diesem wichtigen Punkt) Klarheit verschafft.

Ich freue mich sehr, dass Sie in diesem Forum sind und dass Sie mir mit Ihrem Wissen / Ihrer Erfahrung bei der Vorbereittung auf das Verfahren geholfen haben.
-------------

Welche Anträge kann ich als Gegner der Antragsteller überhaupt im Verfahren stellen?

grüsse
mallia








0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

@Ratsuchender

Ist die R. erfolgversprechend?

s. PM vom 13.02.2020

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Dir verbleiben die Anträge nach §§ 29, 30 ZVG nach einem Beitritt zum Verfahren. Selbstverständlich müssen die Anträge von sämtlichen das Verfahren Betreibende bzw. Beigetretene gestellt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

@Ratsuchender

Wenn ich im Verfahren Anträge stelle, kann ich das mündlich machen
oderr muss das in Schriftlicher Form geschehen??

Kann man die Anträge vorbereiten???
Macht es Sinn,dafür eigens einen Laptop mit Mini-Drucker anzuschafen?

Ih arbeite normalerweise an einem PC Tower - (nichts, was man in ein erfahren mitnehmen kann).

Ih habe soeben eine PM geschrieben -

Grüsse

malia

Ich hoffe sehr, dass sich der Sturm bald legt.








1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Die Anträge kannst Du auch mündlich stellen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

@Ratsuchender

Danke für die Antwort.

Wenn die Antragsteller so vorgehen, sind dann zwar die Objekte weg, aber die
Erbengeeinscaft wird sich am Versteigerungserlös fortsetzen.

Ich werde in keinem Fall Überweisungen für die Antragsteller bewilligen.
Denn, das Gericht verteilt das Geld nicht - darüber müssen sich die
Mitglieder der Erbengemeinschaft selbst einigen.

Ich würde also die Teilungsversteigerung mitmachen, aber keine Überweisung
für die Aufteilugung/ Üerweisung der Gelderunterschreiben.

Dann werden die Gerichtskosten vom Erlös abgezogen und der gesamte Rest wird
an die Justizkasse überwiesen. Diesen Vorgang kennen die Antragsteller, da wir das schon einmal
hatten. Dann ist es wie bei Euch. Dann lasse ich mich nicht dazu b ewegen, eine Aufteilungs-
unterschrift zu geben.

grüsse
malia

eine PM nocheinmal










0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
gerlind
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 29x hilfreich)

@Ratsuchender

eine PM

0x Hilfreiche Antwort

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