Teilverkauf Haus / Grundbucheintragung

18. Juli 2011 Thema abonnieren
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Myterms
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 5x hilfreich)
Teilverkauf Haus / Grundbucheintragung

Was sagt das Erbrecht zu folgender Konstellation:

Ausgangssituation: Ehepaar mit eigenem Häuschen und zwei gemeinsamen erwachsenen Kindern (Sohn + Tochter). Die Mutter verstirbt. Der Vater wohnt weiterhin im Haus, der Sohn zieht ins Elternhaus, weil der Vater nicht alleine leben kann/möchte. Gemäß Erbschein wird im Grundbuch der Witwer mit 50 % und die beiden Kinder mit jeweils 25 % eingetragen.

Die Tochter hat kein Interesse am Elternhaus und läßt sich von ihrem Bruder ihren Anteil am Haus (25 % des Hauswertes) auszahlen.
Grundsätzlich ist man sich auch darüber einig, dass der Sohn nach dem Tod des Vaters das Elternhaus ganz übernehmen möchte. Soweit so gut.


Womit die Tochter allerdings nicht einverstanden ist: Der Sohn und der Vater möchten, dass nicht der aktuelle Stand (Vater 50%, Sohn 50%) ins Grundbuch kommt, sondern der Sohn bereits jetzt als alleiniger Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Man möchte sich "einen Schritt" beim Notar ersparen.

Die Bedenken der Tochter sind: Hätte sie, sofern der Bruder alleine im Grundbuch steht, beim Tod des Vaters einen Erbanspruch am Haus ? Argumentiert wird hier, dass der Vater zu Lebzeiten seinen Anteil verkaufen könne, an wen er möchte. Sie hätte ihren Anteil am Erbe der Mutter erhalten und "das war's". Der Vater könnte ja auch -rein teoretisch- dem Sohn das Haus verkaufen.

In der jetzigen Konstellation hat die Tochter keine Rechte an Haus, ihren Anteil hat sie ja bereits dem Bruder verkauft. Richtig ?

Würde mich freuen, wenn ich einen fachmännischen Rat bekäme !

-- Editiert am 18.07.2011 17:24

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11 Antworten
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#2
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Auf das Eigentum des Vaters hat keines der Kinder Anspruch, solange der Vater lebt. Sollte der Vater seine Haushälfte jetzt dem Sohn schenken, dann hat die Tochter im Erbfall eventuell Ansprüche über die Pflichtteilsregelung - das hängt aber davon ab, wie lange der Vater noch lebt, und ob er sich notariell ein lebenslanges Wohnrecht sichert.

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#3
 Von 
Myterms
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 5x hilfreich)


Vorab vielen Dank für die flotte Rückmeldung ;o)
Die Rechtsprechung und Fristen bei einer Schenkung sind bekannt.

Aus diesem Grunde wird der Vater dem Sohn das Haus offiziell verkaufen, nicht schenken. Ein lebenslanges Wohnrecht würde im Zuge des Verkaufes auch im Grundbuch dokumentiert.

Kann man evtl. über die Höhe des Kaufpreis nachweisen, dass es im Grunde eine versteckte Schenkung ist (z.B. Kaufpreis 10.000 € bei einem anteiligen Immowert von 100.000 €)? Gibt es hierzu eine entsprechende Rechtsprechung ?

Ich vermute, dass jeder Eigentümer selbst entscheiden kann, für welchen Preis er etwas verkauft. Ist für mein Rechtsempfinden auch grundrichtig, aber in diesem Falle leider zum Nachteil der Tochter, denn bei Tod des Vaters wird im Grundbuch der Sohn als alleiniger Eigentümer stehen.


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"Myterms"

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47638 Beiträge, 16838x hilfreich)

Ein Verkauf deutlich unter dem Verkehrswert gilt als gemischte Schenkung. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis ist dann der Schenkungsanteil.

Allerdings gibt es einen weiten Spielraum dafür, ab welcher Größenordnung des Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung von einer gemischten Schenkung auszugehen ist.

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#5
 Von 
Myterms
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für die nachvollziehbaren Ausführungen !

Sofern also der Sohn nach dem Notartermin einen reelen Kaufpreis überweist, ist er alleiniger Eigentümer der Immobilie und die Tochter hat bei Ableben des Vaters keinen Erbanspruch. Das wäre dann die rechtlich nicht anfechtbare Variante.

Aber:
Es ist davon auszugehen, dass der Kauf des Hauses durch den Sohn nur "zum Anschein" erfolgt, da er keinerlei Vermögen besitzt. Daher noch ein paar Fragen: Inwiefern wäre eine ausgestellte Quittung über den Erhalt des Kaufpreises in bar glaubwürdig? Muß man die Herkunft oder den späteren Verbleib des Geldes nachweisen? Ist überhaupt ein Nachweis zur Übermittlung des Geldes an den Vater notwendig/einforderbar ?

Hier fällt doch auch sicherlich Grunderwerbsteuer an oder läuft es noch (Mutter im Feburar verstorben/hat aber eigentlich mit diesem Vorgang nichts zu tun, da Umschreibung bereits erfolgte .. siehe ersten Beitrag) unter der Rubrik "Erbabgelegenheit" und ist daher nicht zu besteuern ?

Würde mich freuen, hierzu ein paar Meinungen zu lesen. Natürlich noch lieber wäre es mir, wenn jemand es gaaaanz sicher weiß. Tausend Dank !

-- Editiert am 20.07.2011 14:48

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#6
 Von 
Ingawinger
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

erst auszahlen lassen und dann trotzdem einen erbteil wollen?????? Warum? damit betrügt man ja den eigenen Vater, der im glauben verstirbt, dass alles geregelt ist????? ist es vertraglich geregelt, dass du ausgezahlt wurdest??

na theoretisch könnte der vater es ja wirklich auf papier mit dem sohn aufschreiben. und als Bar erhalten abtun. Was er mit dem geld gemacht hat ist ja seine sache. er könnte ja auch alles im urlaub oder in der spielhalle ausgegeben haben^^ und hat dann keine belege! also kann man die auch nicht einfordern!!!

wurde das haus beim Notar denn als verkauft oder verschenkt beurkundet????

Ja es müssen steuern bezahlt werden für den TEIL, den er von seinem Vater "erwirbt bzw. schenkungssteuer für den geschenkten teil" !

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#7
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8047 Beiträge, 4510x hilfreich)

Der Erwerb von Verwandten in gerader Linie ist grunderwerbsteuerfrei; Schenkungssteuer fällt nur an, wenn der Wert über dem Freibetrag von EUR 400.000 liegt.

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#8
 Von 
Myterms
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 5x hilfreich)

Ingawinger: Mit Ihrem Beitrag kann ich nichts anfangen. Die Auszahlung betraf den Anteil am Erbe der verstorbenen Mutter, nicht des Vaters. Ihr Beitrag fällt unter die Rubrik "Meinung" und ist zudem auch noch sachlich falsch. Klemmt Ihre Shift- und Fragezeichentaste ?

cruncc1: Vielen Dank für Ihre Erläuterung, damit kann ich etwas anfangen. Das war dann der "kleine Finger", ich frage also mal nach der "ganzen Hand":

Könnten Sie bitte auch auf den mir wichtigen Aspekt der Bezahlung (Quittung Bargeld) näher eingehen ?

Der Eigentumsübertrag des Hauses wird auf keinen Fall als Schenkung erfolgen. Davon ist auszugehen, da auch dem Sohn die Fristen bezüglich Schenkungen bekannt sind und er nicht beabsichtigt, die Schwester nach Tod des Vaters anteilige am Erbe zu beteiligen.

Gerne auf bald !

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#9
 Von 
Ingawinger
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

Es ist ein Forum, da muss man mit meinungen rechnen!!!!!! sonst müssen Sie eine direktanfrage stellen:-) dennoch war es nur eine Frage, aber mit der reaktion wird meine Frage beantwortet.


es kann auch "Verkauft" werden durch vereinbarung einer Leibrente bzw. Pflege oder wohnrecht etc. da gibt es mehrere möglichkeiten... also muss er nicht umbedingt unmengen von geld haben um es zu "kaufen". er kann so einen Teil "Bar" zahlen und den Rest als leibrente abzüglich eines betrages für das Wohnrecht etc!! Man kann werte gegenrechnen soweit ich weiß. so geht es auch bei einer schenkung.
--> ja das mit der 10 jahresfrist stimmt aber:
Hat der vater dem Sohn das haus/Grundstück zum beispiel geschenkt kann dennoch auch hier vertraglich eine hohe gegenleistung angerechnet werden. Zum Beispiel Pflege, Bzw. Wohnrecht, Nießbrauch etc. Sodass am Ende selbst der Pflichtteil gering gehalten wird. je nach Wert des Verschenkten, könnte die Leistung sogar höher als der Wert sein. somit ist der pflichtteil wohlmöglich futsch. daher ist die schenkung auch nicht zu unwahrscheinlich in solchen fällen-

Dies wird wahrscheinlich auch die intention des vaters sein, wenn der sohn kein Geld hat um den Pflichtteil auszuzahlen und um sich selbst seinen Lebensabend zu sichern.

das Geld kann der Emfänger ausgeben. Wofür er es ausgiebt muss er nicht beweisen. Es ist ja sein geld und solange er lebt muss er ja nur dem Finanzamt rechenschaft ablegen. Nicht aber seinen Kindern. Klar stellt man so eine Quittung in Frage. aber in so einem Fall kann der sohn auch angeben, dass er sich das Geld geliehen hat. Daher führt das auch wieder ins nichts. Woher das Geld kommt kann man schon irgendwie "verschleiern" und wohin es geht ebenso.

Allerdings muss es ja sicherlich einen notariellen Vertrag über einen etwaigen Verkauf geben????? oder gibt es nichts?



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#10
 Von 
TiA2010
Status:
Praktikant
(982 Beiträge, 514x hilfreich)

Myterms, vielleicht versteht ja jeder deinen Anfangspost anders?
Wenn die Eltern zu je 50% Eigentümer waren, dann wäre nach dem Tod der Mutter der Vater mit 75% Eigentümer und die Kinder mit je 12,5 %.
Was nicht deutlich wird: hat der Bruder seiner Schwester jetzt die 12,5 % (machen ja 25% des Erbes der Mutter aus) ausgezahlt oder insgesamt 25% des Wertes des Hauses?

Eigentümer ist man immer anteilig am Grundstück und nicht am Haus. Gibt es mehrere Eigentümer, dann müssen die gemeinschaftlich handeln. Es ist doch sehr unrealistisch, dass der Vater seinen Anteil an jemand Fremden verkauft.
Und ob er jetzt seine 75% Anteil an jemand anderen weitergeben kann, hängt auch davon ab, ob er ein gemeinschaftliches Testament mit seiner Frau hatte und er über seinen geerbten Teil überhaupt noch frei verfügen kann.
Wenn der Vater seinem Sohn seine 75% überschreibt, dann wäre der Junge mit 87,5 % Eigentümer und seine Schwester mit 12,5 %. Nützen würde das keinem etwas, der Bruder würde allerdings bei einer Restauszahlung an seine Schwester von der Bank eine Finanzierung erhalten können.
Wäre ich die Schwester, würde ich versuchen, die Sache gütlich zu einem Ende zu bringen. Solange sie nämlich als Eigentümerin mit eingetragen ist, haftet sie z.B. für die jährlichen Grundsteuern, d.h. das Finanzamt kann sich auch von ihr alleine das Geld holen.
Als Bruder/Vater wäre ich natürlich auch an einer vernünftigen und realisierbaren Lösung interessiert.


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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Myterms
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 5x hilfreich)

Die Eigentums-Aufteilung gemäß erstellten Erbschein (Vater 50%, Kinder je 25%) muß als Bewertungsgrundlage genügen.

Der Bruder hat der Schwester ihren Erbteil -resultierend aus dem Tod der Mutter- in Höhe von 25 % ausgezahlt.

Hauseigentümer sind demnach aktuell und unstrittig Vater und Sohn mit jeweils 50 %.

Es geht jetzt vorrangig um folgende Planung: Demnächst soll ein Termin beim Notar stattfinden, in dem der Bruder als Käufer, also alleiniger Eigentümer dokumentiert wird. Dies ist der Umstand, den der Schwester überhaupt nicht zusagt. Denn hierdurch würde beim Ableben des Vaters für sie kein Erbanspruch bestehen.

Eine gütliche Einigung "des lieben Friedens Willen" ist jedoch in Aussicht. Die Tochter erhält bei Tod des Vaters einen pauschalen Betrag, damit sie nicht das Gefühl hat, gänzlich übergangen worden zu sein. Diese Vereinbarung wird auch beim Notar hinterlegt. Sie wird sehr wahrscheinlich darauf eingehen.


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