Hallo,
ich habe eine Frage zu folgenden Fall.
Ehegatte A und Ehegatte B verfassen ein Testament wo Sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und das eigene Kind wurde nicht als Schlusserbe aufgeführt.
Wäre es ein Berliner Testament?
Dann stirbt Ehegatte A und Ehegatte B erbt alleine. Darauf heiratet Ehegatte B erneut den Ehegatte C mit Kind(nach Heirat Stiefkind von Ehegatte B). Nach 13 Jahren stirbt Ehegatte C sowie Ehegatte B nach 15 Jahren. Vor dem Tot von Ehegatte B verfasst Ehegatte B ein neues Testament wo der Stiefsohn als Erbe aufgeführt ist.
Wer ist der Erbe das eigene Kind von Ehegatte A und Ehegatte B oder das Kind von Ehegatte C?
Freundliche Grüße
-- Editier von trainmen am 03.06.2016 21:39
Testament, Kind oder Stiefkind Erbe?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Zitat:Wäre es ein Berliner Testament?
Nein, das ist ein gemeinsames Testament. Ein Berliner Testament beinhaltet eine Schlusserbeneinsetzung.
Zitat:Vor dem Tot von Ehegatte B verfasst Ehegatte B ein neues Testament wo der Stiefsohn als Erbe aufgeführt ist.
Nur der Stiefsohn?
Zitat:Wer ist der Erbe das eigene Kind von Ehegatte A und Ehegatte B oder das Kind von Ehegatte C?
Alle Personen, die im Testament als Erbe aufgeführt wurden. Wer nicht aufgeführt wurde, ist auch kein Erbe. Wenn das gemeinsame Kind von A und B nicht aufgeführt wurde, hat es einen Pflichtteilsanspruch.
Zitat:Zitat:Wäre es ein Testament BerlinerTestament?
Nein, das ist ein gemeinsames Testament. Ein Berliner Testament beinhaltet eine Schlusserbeneinsetzung.
SIcher, weil der Schlusserbe nicht genannt ist soll es kein Berliner Testament sein?
Den ich habe inzwischen folgendes gefunden:
Zitat:Berliner Testament ohne Benennung der Schlusserben
Haben die beiden Ehegatten ausschließlich gemeinsame Kinder, entsteht diesen durch das Berliner Testament ihrer Eltern kein wirklicher Nachteil. Auch wenn sie beim Tod des ersten Elternteils der letztwilligen Verfügung entsprechend nicht am Nachlass beteiligt werden sollen, werden sie nicht benachteiligt, da im Todesfall des zweiten Elternteils der gesamte Nachlass unter den Kindern aufgeteilt wird. Demnach hat ein Berliner Testament für diese lediglich eine herausschiebende Wirkung
Quelle: http://www.erbrecht-heute.de/Testament/Schlusserben-festlegen-im-Berliner-Testament.html
Falls es doch ein Berliner Testament wäre wurde dann die Sache anders aussehen?
Zitat:
Zitat:Vor dem Tot von Ehegatte B verfasst Ehegatte B ein neues Testament wo der Stiefsohn als Erbe aufgeführt ist.
Nur der Stiefsohn?.
Ja nur der Stiefsohn, der aber auch nicht von Ehegatte B adoptiert wurde.
-- Editiert von trainmen am 03.06.2016 23:16
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Du? bist nicht als Schlusserbe benannt, daher hat Ehegatte B erstmal alles geerbt. Du hättest aber einen Pflichtteilsanspruch gehabt. Nun steht im Testament, dass der Stiefsohn erben soll. Du hast aber immer noch den Pflichtteilsanspruch. Aber mehr nicht.
Oder noch anders, wenn sich Eheleute gegenseitig als Erben einsetzen. Ist es im Normalfall soll, dass irgendwann die Kinder erben. Aber auch da steht es dem überlebenden Ehegatten frei, alles zu verprassen bis zu seinem Tod. Und wenn kein Schlusserbe eingesetzt ist, kann der überlebende Partner das, was er geerbt hat, auch der Kirche vermachen. Oder sonstwem. Und seine Kinder auf den Pflichtteil beschränken.
Mehr als der Pflichtteil steht Dir meiner Meinung nach nicht zu.
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