Testament: Mutter schließt Pflichtteilsergänzungsklage aus (Dokumente im Text)

13. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
daramax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Testament: Mutter schließt Pflichtteilsergänzungsklage aus (Dokumente im Text)

Zitat:
Das Anfechtungsrecht nach §2079 BGB wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten schließe ich hiermit ausdrücklich aus.



Berliner Testament der Eltern (Jahr 2000), jedes Kind 1/3 (Vermögen 400.000 Deutsche Mark).
Der Längstlebende darf das Vermögen willkürlich verteilen
(3-Familienhaus auf Westerwalddorf, möglicher Verkehrswert 210.000 Euro).

Vater stirbt März 2019.
September 2020 überschreibt die Mutter (87 Jahre alt) der ÄLTESTEN-TOCHTER das Haus und macht ein neues Testament (Vermögen 50.000 Euro):

MUTTER-TESTAMENT:
- Hat ÄLTESTE-TOCHTER das Haus überschrieben
- SOHN und JÜNGSTE-TOCHTER erhalten je 35.000 Euro nach dem Tod der Mutter (entspricht Pflichtteil des Verkehrswertes).
- SOHN erhält alles von der Mutter (= unbebaute Grundstücke)
- der JÜNGSTEN-TOCHTER werden 25.000 Euro Überweisung als "vorweggenommenes Erbe" angeboten (also die Hälfte des "Vermögens", nach Abzug des Hauses).

Frage:
Eigentlich könnte JÜNGSTE TOCHTER eine Haus-Verkehrswertermittlung + Vermögensaufstellung anfordern und Klage wegen Pflichtteilsergänzung einreichen, oder?
Soll sie die 25.000 Euro "vorweggenommenes Erbe" annehmen? Kann nicht so recht glauben, dass die das aus "Nettigkeit" anbieten.

Der Vater soll (Zeuge Mutter + Sohn) der JÜNGSTEN-TOCHTER ein lebenslanges Wohnrecht im Haus zugedacht haben. Mutter + ÄLTESTE-TOCHTER erinnern sich an nix.
Weder Vater noch Mutter sind pflegebedürftig. Die älteste Tochter lebt schon "immer" im Haus, weil sie mal eine eventuelle Pflege übernehmen sollte. Sie wohnt für lau (100 Euro, einschl. aller Nebenkosten+Umlagen).

Der Vater hat mit Sicherheit ein handschriftliches Testament zusammen mit der Mutter aufgesetzt. Das ist so sicher wie sonstwas. Unvorstellbar, dass er nicht hat.
Allerdings ist ein solches Testament "nicht da".

:???: MUTTER-TESTAMENT (September 2020)
Zitat:
Erschienene ist der Notarin von Person bekannt.

Die Erschienene wird von der Notarin nach einer Vorbefassung gem. §3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG befragt, ob die Notarin oder eine der mit ihr beruflich verbundenen Personen in der Angelegenheit, die Gegenstand dieser Beurkundung ist, außerhalb des Notaramtes tätig war oder ist. Die Erschienene verneinte ausdrücklich diese Frage.

Die Erschienene erklärt:
Ich will ein Testament errichten.

In bin durch frühere Verfügungen von Todes wegen hieran nicht gehindert. Ich habe zwar mit meinem inzwischen verstorbenen Ehemann VATER am 20. Juni 2000 vor dem Notar-ein-anderer ein gemeinschaftliches Testament errichtet. In §3 dieses Testaments haben wir unsere Kinder zu Schlusserben eingesetzt, jedoch in §3 Ziffer 3. der letzwilligen Verfügung dem Längstlebenden ausdrücklich vorbehalten, die gegenständliche und wertmäßige Verteilung des Nachlasses durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen nach freiem Ermessen zu bestimmen, ohne an Mindesterbquoten gebunden zu sein. Hiervon mache ich mit dieer Verfügung Gebrauch.

Ich bin deutsche Staatsangehörige und verwitwet. Aus meiner Ehe mit VATER sind drei leibliche Abkömmlinge hervorgegangen. Adoptionen habe ich nicht vorgenommen.

Ich habe kein Auslandsvermögen und keine Anteile an einer Personengesellschaft.

Es wird keine Zuziehung von Zeugen verlangt.

Die Notarin überzeuge sich durch ein vor Beurkundung geführtes Gespräch von der erforderlichen Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erschienenen.

Sodann erklärte die Erschienen das nachstehende:

TESTAMENT

wie folgt zu Protokoll:

§1 Erbeinsetzung
Ich setze hiermit meine ÄLTESTE-TOCHTER zu meiner Alleinerbin ein.
Die Erbeinsetzung erfolgt, da meine ÄLTESTE-TOCHTER mich zu Lebzeiten gepflegt und betreut hat.

§2 Vermächtnisse
Meine ÄLTESTE-TOCHTER beschwere ich mit folgendem Vermächtnis:

Meine unbebauten Grundstücke in WESTERWALD-DORF eingetragen im Grundbuch von xy
Flur1, Flurstück 1
Flur2, Flurstück 1
Flur3, Flurstücke 1, 2, 3
sollen nach meinem Tod auf meinen SOHN übertragen werden.

§3 Anfechtungsrecht
Das Anfechtungsrecht nach §2079 BGB wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten schließe ich hiermit ausdrücklich aus.

Lediglich der Vollständigkeit halber weise ich an dieser Stelle darauf hin, dass ich im Zuge der Hausübergabe (Flur x, Flursück xy) an meine ÄLTESTE-TOCHTER-LEBT-IM-HAUS zu notarieller Urkunde vom heutigen Tag (andere UR-Nummer) der amtierenden Notarin festgelegt habe, dass nach meinem Tod von meiner ÄLTESTE-TOCHTER an meine Kinder JÜNGSTE TOCHTER und SOHN jeweils ein Betrag in Höhe von 35.000 Euro herauszuzahlen ist.

Es entspricht meinem Willen, dass über das Vermächtnis in §2 des Testamentes und die Herauszahlung von jeweils 35.000 Euro weitere Ansprüche von meinen Kindern JÜNGSTE TOCHTER und SOHN nicht geltend gemacht werden.

§4 Geschäftswert
Den Wert meines Vermögens gebe ich zu Beurkundungszwecken an mit 50.000 Euro.

§5 Sonstiges
Dieses Testament soll dem Amtsgericht STADT zur besonderen amtlichen Verwahrung (...)


:???: BERLINER-TESTAMENT (Jahr 2000)
Zitat:
TESTAMENT
§2 Gegenseitige Erbeinsetzung
Wir, die Eheleute x + y setzen uns hiermit gegenseitig, und zwar der Erstversterbende den Längstlebenden von uns, zum alleinigen und unbeschränkten Erben seines gesamten dereinstigen Nachlasses ein.
Diese Erbeinsetzung gilt unabhängig davon, ob und gegebenenfalls welche Pflichtteilsberechtigten beim Ableben des Erstversterbenden von uns vorhanden sein werden.
Für den Fall einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten wollen wir keine besonderen Bestimmungen treffen.

§3 Erbfolge nach den Längstlebenden
1. Als Erben des Längstlebenden von uns setzen wir usnere gemeinschaftlichen Kinder, nämlich
a)
b)
c)
zu je 1/3 ein.

2. Ersatzerben eines jeden Kindes sind seine Abkömmlinge nach Stämmen. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, so wächst der Erbteil unserer anderen Abkömmlinge in gesetzlicher Ordnung an.

3. Wir behalten jedoch dem Längstlebenden von uns ausdrücklich das Recht vor, die gegenständliche und wertmäßige Verteilung des Vermögens auf unsere Abkömmlinge durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen nach seinem freien Ermessen zu bestimmen, ohne dabei an Mindesterbquoten gebunden zu sein. Auch ist er berechtigt, Teilungsanordnungen und Vorausvermächtnisse zu bestimmen, Nacherbfolge sowie Testamentsvollstreckung anzuordnen. Verfügungen von Todes wegen zugunsten von anderen Personen als Abkömmlingen werden jedoch ausgeschlossen.

§4 Vermächtnis
Der überlebende Ehegatte erhält als Vorausvermächtnis zum alleinigen Eigentum den gesamten beweglichen Nachlaß des Erstversterbenden. Einj Ersatzvermächtnisnehmer wird nicht benannt.

§5 Pflichtteilsklausel
Wir wurden vom Notar auf die gesetzlichen Bestimmungen hinwiesen und bestimmen hier was folgt:
Sollte eines unserer Kinder beim Tode des erstversterbenden Elternteils gegenüber dem überlebenden Elternteil von uns seinen Pflichtteil durchsetzen, so soll jede zu seinen Gunsten in diesem Testament getroffene Verfügung unwirksam sein. Das betreffende Kind ist einschließlich seiner Abkömmlinge auch beim Tode des Längstlebenden von uns auf den Pflichtteil verwiesen.

§6 Bindungswirkung
Die vorstehend in §§2 und 3 getroffene Verfügungungen sind wechselbezüglich im Sinne von §2270 BGB, vorbehaltlich der Änderungsmöglichkeit nach §3 Absatz 3.
Der Notar hat uns darüber belehrt, dass jeder Ehegatte seine wechselbezüglichen Verfügungen bei Lebzeiten beider Ehegatten durch einseitige Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen kann und dass der Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen eines Ehegatten auch die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten zur Folge hat.
Die Widerrufserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und Mitteilung an den anderne Ehegatten durch Zugang einer Ausfertigung des Protokolls.

Uns ist weiterhin bekannt, dass nach dem Ableben eines Ehegatten ein Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen durch den längstlebenden Ehegatten nicht mehr möglich ist.

Auf die Anfechtungsmöglichkeit...
Wir schließen danach ein solches Anfechtungsrecht nach §2079 BGB ausdrücklich aus.

§7 Schlussbemerkung
...
Den Netto-Wert unseres Vermögens geben wir mit 400.000 DM an.


-- Editiert von daramax am 13.10.2020 22:14

-- Editiert von daramax am 13.10.2020 22:16

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
daramax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist die jüngste Tochter etwa komplett enterbt, denn in §2 Vermächtnis taucht sie ja nicht mal auf? :augenroll:

Die 35.000 Euro muss man dann vermutlich auch noch "einklagen", wenn die ÄLTESTE-TOCHTER grad nicht flüssig ist, oder?

Die 25.000 Euro Barauszahlung an die JÜNGSTE-TOCHTER steht nicht im Testament. Die werden "einfach so" als "vorweggenommenes Erbe" angeboten (per E-Mail).
Das ist schon sehr merkwürdig.

Wenn im Todesfall nichts mehr da ist, muss ich die Beerdigung bezahlen?





-- Editiert von daramax am 14.10.2020 02:52

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
jedes Kind 1/3 (Vermögen 400.000 Deutsche Mark).


Der im Testament angegebene Geschäftswert ist irrelevant für Pflichtteilsberechnungen.

Zitat:
Eigentlich könnte JÜNGSTE TOCHTER eine Haus-Verkehrswertermittlung + Vermögensaufstellung anfordern und Klage wegen Pflichtteilsergänzung einreichen, oder?


Erst einmal sollte sie den Pflichtteil aus dem Nachlass des Vaters fordern. Da der Vater nichts verschenkt hat, geht es derzeit nicht um eine Pflichtteilergänzung.

Zitat:
Soll sie die 25.000 Euro "vorweggenommenes Erbe" annehmen? Kann nicht so recht glauben, dass die das aus "Nettigkeit" anbieten.


Das kann sie machen, denn dann hat sie das Geld schon mal. Wenn in dem Zusammenhang ein Erb- und Pflichtteilsverzicht unterschrieben werden soll, dann muss das genauer geprüft werden.

Zitat:
Der Vater soll (Zeuge Mutter + Sohn) der JÜNGSTEN-TOCHTER ein lebenslanges Wohnrecht im Haus zugedacht haben. Mutter + ÄLTESTE-TOCHTER erinnern sich an nix.


Mündliche Aussagen des Vaters sind wertlos, da der Vater bereits verstorben ist. Da hilft es auch nicht, dass die Aussage bewiesen werden kann.

Zitat:
Der Vater hat mit Sicherheit ein handschriftliches Testament zusammen mit der Mutter aufgesetzt. Das ist so sicher wie sonstwas. Unvorstellbar, dass er nicht hat.


Das verstehe ich jetzt nicht. Es gibt doch das Berliner Testament. Warum sollte der Vater noch ein handschriftliches Testament aufgesetzt haben?

Zitat:
Ist die jüngste Tochter etwa komplett enterbt, denn in §2 Vermächtnis taucht sie ja nicht mal auf?


Nein, sie bekommt 35.000€ und soll jetzt nochmal 25.000€ bekommen, insgesamt also 60.000€.
Auch aus diesem Grund möge sie die 25.000€ unbedingt annehmen, da sie andernfalls mit nur etwas Pech weniger bekommt.

Wenn die 25.000€ als vorzeitige Erbauszahlung deklariert sind, dann ist die JÜNGSTE TOCHTER nicht gehindert, anschließend noch den Pflichtteil aus dem Nachlass des Vaters zu fordern. Diesen Pflichtteil muss sie bis zum 31.12 2022 einfordern.

Und wo wurde jetzt die Pflichtteilergänzungsklage (siehe Überschrift) ausgeschlossen?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

BT

Zitat (von daramax):
Auf die Anfechtungsmöglichkeit...
Wir schließen danach ein solches Anfechtungsrecht nach §2079 BGB ausdrücklich aus.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
BT

Zitat (von daramax):
Auf die Anfechtungsmöglichkeit...
Wir schließen danach ein solches Anfechtungsrecht nach §2079 BGB ausdrücklich aus.


Der § 2079 BGB hat aber nichts mit einer Pflichtteilergänzungsklage zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Ja es betrifft ja nur die Eheleute oder?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
Ja es betrifft ja nur die Eheleute oder?


:???:

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4574 Beiträge, 554x hilfreich)

Sry war in einem anderen Gesetzestext.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
daramax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

...vielleicht geht es im §2079 BGB eher um eventuelle uneheliche Kinder des Verstorbenen, die auftauchen könnten...?

Zitat (von MUTTER-TESTAMENT):
§3 Anfechtungsrecht
Das Anfechtungsrecht nach §2079 BGB wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten schließe ich hiermit ausdrücklich aus.



... allerdings will die Mutter im neuen Testament nicht, dass einer klagt...
Zitat (von MUTTER-TESTAMENT):
Es entspricht meinem Willen, dass über das Vermächtnis in §2 des Testamentes und die Herauszahlung von jeweils 35.000 Euro weitere Ansprüche von meinen Kindern JÜNGSTE TOCHTER und SOHN nicht geltend gemacht werden.

... wobei dieser Passus keinerlei rechtliche Auswirkungen haben sollte, oder?


-- Editiert von daramax am 16.10.2020 17:05

-- Editiert von daramax am 16.10.2020 17:13

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
daramax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie wäre denn nun die Frist für die Pflichtteilsklage-Erhebung ?


Was gilt ?
- Tod des Vaters März 2019 (Berliner Testament der beiden) oder
- das neue Testament der Mutter vom 21.09.2020, habe davon erfahren am 13.10.2020

Fristablauf für die Pflichtteilsklage am:
a) 01.01.2023 (Tod des Vaters maßgeblich)
b) 01.01.2024 (Mutter-Änderung maßgeblich)
?

-- Editiert von daramax am 16.10.2020 17:12

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47593 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat:
...vielleicht geht es im §2079 BGB eher um eventuelle uneheliche Kinder des Verstorbenen, die auftauchen könnten...?


Das wäre eine Möglichkeit. Eine zweite Möglichkeit wäre die Wiederheirat der Mutter.

Zitat:
... allerdings will die Mutter im neuen Testament nicht, dass einer klagt...


Da es sich nicht um einen Pflichtteilsentzug handelt, ist das nicht relevant.

Zitat:
... wobei dieser Passus keinerlei rechtliche Auswirkungen haben sollte, oder?


Richtig, jedenfalls verliert ein Kind durch so einen Passus nicht seine Pflichtteilsansprüche

Zitat:
Fristablauf für die Pflichtteilsklage am:
a) 01.01.2023 (Tod des Vaters maßgeblich)


Der Tod des Vater ist maßgeblich.

1x Hilfreiche Antwort

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