Hallo,
ich versuche mal, die etwas vertrackte Lage einigermaßen verständlich zu erklären.
Herr X heiratet Frau X, die zu diesem Zeitpunkt eine Tochter, nennen wie Sie mal C, mit in die Ehe bringt.(Herr X ist also nicht der leibliche Vater von C).
Herr und Frau X bekommen während Ihrer Ehe noch zwei Töchter (A und B). Herr X baut ein Haus aus und um und betont immer wieder, daß er das für Töchter A und B macht. Herr X stirbt vor seiner Frau und hinterläßt ihr nach Berliner Testament alles. Frau X möchte nun den letzten Willen ihres Mannes erfüllen und bedenkt in ihrem Testament Tochter A als Alleinerbin, Tochter B bekommt lebenslanges Wohnrecht im oberen Teil des Hauses (wie vom Vater auch vorgesehen war) und Tochter C erhält einiges an Meissener Porzellan und Goldschmuck.
Tochter C ist noch zu Lebzeiten von Frau X mit dem Testament nicht einverstanden und kündigt an, auf ihren Pflichtteil zu bestehen.
Angenommen das Haus mit Grundstück hat Wert X, abzüglich der Schulden bleibt noch eine Summe Y übrig, die der Pflichtteil von Person C sind.
In welcher Frist muß der Pflichtteil ausgezahlt werden? Was, wenn der Haupterbe den Pflichtteil nicht aufbringen kann und das Haus zu einem viel niedrigeren Wert zwangsversteigert werden muß? Gilt dann immer noch der nach Verkehrswert festgestellte Pflichtteil oder wird der Pflichtteil nach dem neuen Verkaufpreis berechnet??
Kann jemand Klarheit in die Ungewißheit bringen?
Vielen Dank im Voraus.
Testament - Pflichtteil
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
#Frau X möchte nun den letzten Willen ihres Mannes erfüllen und bedenkt in ihrem Testament Tochter A als Alleinerbin, Tochter B bekommt lebenslanges Wohnrecht im oberen Teil des Hauses (wie vom Vater auch vorgesehen war) und Tochter C erhält einiges an Meissener Porzellan und Goldschmuck.#
Die Ehefrau ist an die Erbeinsetzung in dem "Berliner Testament" gebunden und kann kein weiteres Testament errichten.
#In welcher Frist muß der Pflichtteil ausgezahlt werden?#
Der Pflichtteil muss umgehend ausgezahlt erden.
Wie der Erbe das Geld aufbringt ist dessen Sache. Der Pflichtteil wird anhand des Verkehrswerts berechnet. Der Berechtigte muss nicht warten, bis das Haus versteigert wurde.
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ich bin jetzt nicht so bewandert und habe den Ausdruck "Berliner Testament" gewählt, weil ich denke, das es bedeutet, das der überlebende Ehepartner Alleinerbe ist.
Nun ist doch die Ehefrau Besitzerin des Hauses und Grundstückes, warum darf Sie denn kein eigenes Testament machen?
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#Ich bin jetzt nicht so bewandert und habe den Ausdruck "Berliner Testament" gewählt, weil ich denke, das es bedeutet, das der überlebende Ehepartner Alleinerbe ist.#
Als "Berliner Testament" bezeichnet man ein Testament mit gegenseitiger Alleinerbseinsetzung und Schlusserbeinsetzung der Kinder.
#Nun ist doch die Ehefrau Besitzerin des Hauses und Grundstückes, warum darf Sie denn kein eigenes Testament machen?#
Wenn in dem gemeinschaftlichen Testament (das dann kein Berliner Testament ist) k e i n e Erbfolge auf den Tod des Überlebenden bestimmt wurde, kann noch testiert werden.
Ok, war wohl Verständnisfehler meinerseits.
Es war ein "Einzeltestament" des Mannes, der seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hat.
#Tochter C ist noch zu Lebzeiten von Frau X mit dem Testament nicht einverstanden und kündigt an, auf ihren Pflichtteil zu bestehen.#
Es spielt keine Rolle, ob C mit dem Testament einverstandenn ist oder nicht!
#Angenommen das Haus mit Grundstück hat Wert X, abzüglich der Schulden bleibt noch eine Summe Y übrig, die der Pflichtteil von Person C sind.#
C hat einen Pflichtteilsanspruch von 1/6 des gesamten Nachlasses in bar.
Wenn nun Erbe C auf seinen Pflichtteil besteht und ausgezahlt werden muß, ist dann das "restliche" Testament auch hinfällig und Erbe A muß Erbe B auch auszahlen?
Was wenn kein Geld zum Auszahlen da ist? Muß Erbe C auf die Zwangsversteigerung warten, bis das Geld fließen kann?
#Wenn nun Erbe C auf seinen Pflichtteil besteht und ausgezahlt werden muß, ist dann das "restliche" Testament auch hinfällig und Erbe A muß Erbe B auch auszahlt werden?#
Das Testament ist nicht "hinfällig". A ist Alleinerbe und B erhält ein Vermächtnis.
B k a n n die Differenz zum Pflichtteil verlangen.
#Was wenn kein Geld zum Auszahlen da ist?#
Woher der Alleinerbe das Geld nimmt, ist seine Sache.
#Muß Erbe C auf die Zwangsversteigerung warten, bis das Geld fließen kann?#
Nein.
Du solltest dich mal allgemein über das Erbrecht infomieren
siehe z.B. http://www.bmj.de/media/archive/947.pdf
Vielleicht hab ich jetzt ja was falsch verstanden, aber wenn der nicht leibliche Vater sein gesamtes Vermögen an seine Ehefrau vererbt, dann hat C doch zur Zeit keinerlei Pflichtteilsanspruch an diesem Vermögen.
Wenn die überlebende Mutter nunmehr ein Testament aufsetzt und C jetzt schon ankündigt, dass sie damit nicht einverstanden ist, ist das das familiär sicher problematisch, rechtlich aber unbeachtlich.
Es geht um den Pflichtteilanspruch nach dem Tod der Alleinerbin (Mutter).
Hier hat C dann einen Anspruch, da "enterbt".
Das es rechtlich nicht von Belang ist, daß C das Testament nicht anerkennt, ist mir schon klar.
Warum sprechen alle davon, daß C enterbt ist? Ist doch nicht so! C ist doch im Testament erwähnt und mit einer Anzahl Wertgegenständen bedacht worden.
Enterbt wäre doch wohl jemand, der leer ausgeht,oder nicht?
Die Zuwendung der Wertgegenstände ist wohl eher ein Vermächtnis, denn ein Erbe. Unabhängig davon, wie man die Sache jetzt genau betrachtet, hat die Tochter C auf jeden Fall mindestens einen Anspruch in Höhe des Pflichtteils.
Die Tochter C hat auch einfach die Möglichkeit, dieses Vermächtnis auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu fordern (§ 2307 BGB
)
Wenn schon absehbar ist, dass die Töchter A und B nicht in der Lage sein werden, den Pflichtteil auszuzahlen, dann kann ein derartiges Testament diese Töchter in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen. Der Pflichtteilsanspruch der Tochter C beträgt im konkreten Fall übrigens 1/6 des gesamten Nachlasswertes zum Zeitpunkt des Todes der Mutter. Wertverluste des Hauses, die danach entstehen, muss die Tochter C nicht gegen sich anrechnen lassen.
Die Töchter A und B haben allerdingsdie Möglichkeit, beim Nachlassgericht eine Stundung der Pflichtteilszahlung zu beantragen (§ 2331a BGB
). Typischerweise sollte es aber möglich und zumutbar sein, dass die Töchter ein Darlehen auf das Haus aufnehmen zu Auszahlung des Pflichtteils.
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