Hallo zusammen,
in einem Testament wurde festgelegt wer was bekommen soll. So weit so gut.
Was passiert mit den Wertgegenständen/Geld welches nach dem Testament ins Erbe mit einfließen.
Wir sind 2 Erben.
Beispiel:
Barvermögen soll Schwester laut Testament in Höhe von 1 Millionen bekommen.
Das Barvermögen zum Zeitpunkt des Todes sind aber 2 Millionen.
Was passiert mit der 1 Mio. Differenz ? Teilt man dieses Barvermögen durch beide Erben?
Danke und Gruss
G.S.
Testament Verteilung
Zitat:Barvermögen soll Schwester laut Testament in Höhe von 1 Millionen bekommen.
Das ist aber kein Erbe, sondern ein Vermächtnis. Wer ist denn Erbe laut Testament?
Zitat:Was passiert mit der 1 Mio. Differenz ? Teilt man dieses Barvermögen durch beide Erben?
Das dürfte vom genauen Wortlaut des Testamentes abhängen.
Im Hinblick auf die Fragestellung habe ich gerade die Befürchtung, dass es sich um ein privatschriftliches Testament handelt, bei dem der Erblasser nur Vermächtnisse angeordnet hat und dabei vergessen hat, Erben einzusetzen. Sollte das so sein, wird es kompliziert und die Fragestellung ist ohne genauer Kenntnis des Testmentes nicht zu beantworten.
Hallo,
Erbe sind die beiden Töchter. Es ist ein handschriftliches Testament. Erben sind eingesetzt.
Es geht darum, das mehr Geld vorhanden ist, als im Testament geschrieben. Wie teilt sich die Differenz auf 50/50?
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Zitat:Erben sind eingesetzt.
Dann verstehe ich die Frage nicht.
Wenn Erben eingesetzt wurden, dann kann es keine Differenz geben.
Bevor wir hier weiter spekulieren, was denn wirklich im Testament stehen könnte, schreibe bitte, was genau darin steht.
Dieser Satz:
Zitat:Barvermögen soll Schwester laut Testament in Höhe von 1 Millionen bekommen.
ist jedenfalls keine Erbeinsetzung.
Zitat:Wie teilt sich die Differenz auf 50/50?
Die Frage kann mit den bisherigen Informationen nicht beantwortet werden.
Ich sehe das genau so wie hh.
Was hier anzunehmen ist, dass der Erblasser versucht hat, die Erben beschränkt auf bestimmte Nachlassgegenstände einzusetzen. Das ist so jedoch im deutschen Erbrecht nicht vorgesehen. Gem. §§ 1922 Abs. 1 BGB geht der Nachlass IM GESAMTEN auf die berufenen Erben über. Die Verteilung, z.B. Konto A bekommt A, Konto B bekommt B, sind keine Erbeinsetzungen i.S.v. § 1937 BGB, vielmehr sind diese als Vermächtnisse gem. § 1939 BGB zu sehen.
Es gilt nun im Wege der Auslegung und in einem Erbscheinverfahren herauszufiltern, was der Wille des Erblassers gewesen ist, und zwar zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Im Zweifel kann man die Zuwendung der Vermächtnisses als Erbeinsetzung sehen, sollte hier über den größten Anteil des Nachlasses verfügt worden sein. Es besteht die Möglichkeit anhand der Einsetzungen mögliche Quoten zu ermitteln.
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