Testament --> Vorausvermächtnis

7. Februar 2009 Thema abonnieren
 Von 
die3???
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Testament --> Vorausvermächtnis

Hallo liebe Forum-Nutzer,

ich habe folgende Fragen:

Gehen wir davon aus das ein (verstorbener) Vater ein Testament erstellt hat:

Die beiden Söhne A + B erben zu gleichen Teilen.

Jedoch wird mit einem Vorausvermächtnis Sohn A besonders bedacht.
Der Umfang dieses Vorausvermächtnisses stellt den grössten Wert des Erbes dar.


Sohn B wird mit dem Hinweis das er bereits vor 20 Jahren von dem Grossvater eine Immobilie von bedeutend geringerem Wert erhalten hat, "abgespeist"

Ein Veräusserungsvertrag (unentgeltlich = Schenkung) zwischen Sohn B und dem Grossvater liegt vor. Der damalige Wert der Immobilie ist hier festgehalten.

Kann der Vater sich in seinem Testament auf die Schenkung die der Grossvater an Sohn B getätigt hat beziehen und ist damit das Vorausvermächtnis an Sohn A argumentierbar?

Kann Sohn B sich nun auf das BGB §2306 "Beschränkungen und Beschwerungen" berufen und damit das testamentarisch verfügte Vorausvermächtnis umgehen?

Was ist dem Pflichtteilsrestanspruch nämlich die Differenz zwischen dem hinterlassenen Erbteil und der Hälfte des gesetzlichen Erbteils?

Oder sollte Sohn B das Testament ausschlagen und sich den gesetzlichen Pflichtteil sichern?

Wie sehen Sie diesen Fall?

Grüsse, Die3???




1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50079 Beiträge, 17550x hilfreich)

++Kann der Vater sich in seinem Testament auf die Schenkung die der Grossvater an Sohn B getätigt hat beziehen und ist damit das Vorausvermächtnis an Sohn A argumentierbar?++

Der Vater hätte dem Sohn A auch ohne Begründung ein Vorausvermächtnis zukommen lassen können.

++Kann Sohn B sich nun auf das BGB §2306 "Beschränkungen und Beschwerungen" berufen und damit das testamentarisch verfügte Vorausvermächtnis umgehen?++

Was verstehst Du unter umgehen?

++Was ist dem Pflichtteilsrestanspruch nämlich die Differenz zwischen dem hinterlassenen Erbteil und der Hälfte des gesetzlichen Erbteils?++

Wenn nicht im damaligen Übertragungsvertrag eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart wurde, dann besteht ein derartiger anspruch.

++Oder sollte Sohn B das Testament ausschlagen und sich den gesetzlichen Pflichtteil sichern?++

Durch Ausschalgung erhält der Sohn allenfalls den Pflichtteil, nicht jedoch den gesetzlichen Erbteil.

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