Guten Tag,
in einem Beitrag "Lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eintragen lassen" wurde darüber gestritten ob es ohne Grundbucheintrag nutzlos ist. Einer schrieb: natürlich kann man testamentarisch festlegen, dass das Wohnrecht in das Grundbuch eingetragen werden soll. Die Eintragung eines Wohnrechts zu Gunsten des Ehegatten zu Lebzeiten ist nur teuer, bringt aber sonst keine erkennbaren Vorteile.
Meine Frage: Kann man testamentarisch festlegen, dass das Wohnrecht in das Grundbuch eingetragen werden soll? Wie soll das gehen? Mit dem Testament
zum Amtsgericht und das Wohnrecht jetzt ins Grundbuch eintragen lassen?
Testament Wohnrecht und Grundbuch
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Man schreibt ganz einfach ins Testament, dass ein Wohnrecht zu Gunsten einer bestimmten Person ins Grundbuch eingetragen werden soll. Der oder die Erben haben dann dafür zu sorgen dass das auch geschieht.
Wenn es im Testament festgelegt wurde, dann hat der Wohnrechtberechtigte einen einklagbaren Anspruch gegen die Erben auf Eintragung des Wohnrechtes.
Rein praktisch muss der Berechtigte dennoch einen Notariellen Vertrag mit den Erben abschließen, damit das Wohnrecht in das Grundbuch kommt.
Sollten sich die Erben weigern, so wird dieser Vertrag durch ein Urteil ersetzt.
Tatsächlich würde ich auch davon abraten, das Wohnrecht bereits zu Lebzeiten eintragen zulassen.
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Mit dem Testament muss man nicht zum Amtsgericht (als jemand der das Testament aufsetzt). Man kann das bei einem Notar machen oder das Testament einfach verfassen und bei seinen Unterlagen hinterlegen. Alles andere haben die Vorredner bereits gesagt
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Es ist möglich, testamentarisch festzulegen, dass eine Eintragung ins Grundbuch zu erfolgen hat. Eine Eintragung muss daher aktuell noch nicht erfolgen.
Aufgrund des Testaments besteht dann ein Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung. Hält sich der Erbe nicht hieran, kann er auf Abgabe der Einigungserklärung nach § 873 BGB
und der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO
sowie zur Besitzeinräumung an den betreffenden Räumlichkeiten verklagt werden. Mit Rechtskraft des Urteils gelten die Willenserklärungen als abgegeben, § 894 ZPO
.
Sodann ist ein entsprechender notarieller Vertrag mit dem Erben abzuschließen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
J. Geike
Rechtsanwalt
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