Hallo.
Ich hätte mal eine Frage:
Ein Ehepaar hatte ein Berliner Testament.
In dem beerbten sie sich erst einmal gegenseitig.
Der überlebende Ehegatte wird Vollerbe des verstorbenen Ehegatten.
Erst nach dem Tod des Überlebenden wird der gemeinsame Sohn Schlußerbe.
Der Sohn verstirbt aber noch vor der Mutter.
Die Mutter setzt ein neues Testament auf, in dem sie ihre Schwester zur Alleinerbin macht.
Der verstorbene Sohn hatte 4 Kinder.
Treten nun die Kinder in die Fußstapfen ihres verstorbenen Vaters und das zweite Testament ist ungültig?
Oder bekommen sie nur einen Pflichtteil, den die Tante auszahlen muß?
Eine Anwaltshotline meinte, das erste Testament wäre Auslegungssache, weil nicht klar hervorgeht, was passiert, wenn der Schlusserbe stirbt.
Wie ist die Rechtslage?
Testament ungültig?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Da es ein neues Testament gibt (unter der Voraussetzung, dass dieses auch gültig ist , also formgerecht verfasst wurde), sind der verstorbene Vater und dessen Kinder raus. Dem Sohn steht also nur das Pflichtteil zu.
-- Editiert von micbu am 07.04.2016 16:36
Das kann ohne Kenntnis des Testaments kein Mensch seriös sagen. Manchmal kann der überlebende Ehegatte die Einsetzung des Schlusserben ändern, oft auch nicht. Es kommt auf den Inhalt des Testaments an, insbesondere auf die Bindung des Überlebenden an die Verfügungen beider Ehegatten.
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Wenn in dem gemeinschaftlichen Testament nicht ausdrücklich steht, dass der Überlebende Änderungen vornehmen kann, kann die Mutter nicht anderweitig testieren. In diesem Fall wäre das Testament nichtig.
Wenn das Tesament nichtig ist und in dem gemeinschaftlichen Testament keine Ersatzerben benannt wurden, gilt die gesetzliche Erbfolge und die Kinder des Sohnes erben.
N
ZitatEine Anwaltshotline meinte, das erste Testament wäre Auslegungssache, weil nicht klar hervorgeht, was passiert, wenn der Schlusserbe stirbt. :
Exakt das ist der Knackpunkt. Wie auch schon Herr Winkler ausgeführt hat, kommt es hier auf den exakten Text des Testaments an... und dann noch auf den Richter, da dieser das Testament auslegen muss.
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