Testament von 2002, Erblasser 2019 verstorben - bahnt sich eine Katastrophe an?

28. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)
Testament von 2002, Erblasser 2019 verstorben - bahnt sich eine Katastrophe an?

Hallo und guten Abend,
ich schreibe mal auf, was ich weiß und würde mich ziemlich glücklich schätzen, Eure Meinungen und Kenntnisse zu lesen.
Meine Großeltern haben 2002 gemeinsam ein handschriftliches Testament aufgesetzt, in dem sie sowohl ihren einzigen Sohn als auch die 2 Kinder ihres Sohnes (meinen Bruder und mich) als Erben eingesetzt haben, wenn sie Beide gestorben sind. Meine Oma ist vor 7 Jahren und mein Opa im März gestorben. Mein Bruder und ich wollen das Erbe nicht antreten und haben jeweils den Schrieb vom Nachlassgericht zurückgeschickt. Mein Bruder hatte heute den Termin beim Notar und dort wurde ihm gesagt, dass er das Erbe nicht ausschlagen könne. Ich habe es so verstanden, dass da "noch etwas überprüft werden muss".
Die Besonderheit ist, dass mein Bruder seit bestimmt 15 oder 16 Jahren in einem Wohnheim mit Betreuung lebt, welches dem Bezirk angehört, wo er lebt.

Meine Frage zunächst ist: was genau umfasst denn das Erbe, ich weiß nicht genau, ob das Erbmasse genannt wird oder Nachlass? Gilt der Zeitpunkt des Testaments oder der Zeitpunkt des Todes des letzten Erblassers?

LG und einen schönen Abend,
Katja

Testament oder Erbe?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8010 Beiträge, 4497x hilfreich)

[QUOTE Mein Bruder und ich wollen das Erbe nicht antreten und haben jeweils den Schrieb vom Nachlassgericht zurückgeschickt.
Das reicht aber nicht aus. Eine Ausschlagungserklärung muss form- und fristgerecht beim Nachlassgericht oder bei einem Notar abgegeben werden.

Zitat:
Meine Frage zunächst ist: was genau umfasst denn das Erbe, ich weiß nicht genau, ob das Erbmasse genannt wird oder Nachlass? Gilt der Zeitpunkt des Testaments oder der Zeitpunkt des Todes des letzten Erblassers?

Vererbt wird der gesamte Nachlass (Guthaben minus Schulden), der zum Zeitpunkt des Todes vorhanden ist.
Manchmal sind auch mehr Schulden vorhanden...

-- Editiert von cruncc1 am 28.05.2019 21:55

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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Besonderheit ist, dass mein Bruder seit bestimmt 15 oder 16 Jahren in einem Wohnheim mit Betreuung lebt,
Das könnte der Grund sein, warum er das Erbe nicht ausschlagen kann.
Was sagt denn der Betreuer?

Zitat:
Gilt der Zeitpunkt des Testaments oder der Zeitpunkt des Todes des letzten Erblassers?
Hast du da überhaupt mal drüber nachgedacht? Wie kann denn etwas zum Nachlass gehören was eventuell gar nicht mehr da ist?

Stefan

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#3
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich habe morgen früh den Termin beim Amtsgericht um zurückzutreten :-) Jetzt war aber die Idee, nicht zurückzutreten, sollte doch weiter zurück gerechnet werden - mein Opa hat vor 2 Jahren seine Wohnung verkauft und das Geld haben meine Eltern bekommen, wovon sie a) ihr Haus abbezahlt und b) die Alterswohngruppe von meinem Opa bezahlt haben. Von dem Wohnungsverkauf ist jedoch noch etwas Geld übrig, welches nicht auf dem Konto von meinem Opa ist - gilt das trotzdem als Nachlass?

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#4
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
Die Besonderheit ist, dass mein Bruder seit bestimmt 15 oder 16 Jahren in einem Wohnheim mit Betreuung lebt,
Das könnte der Grund sein, warum er das Erbe nicht ausschlagen kann.
Was sagt denn der Betreuer?
Mein Bruder hat keinen gesetzlichen Betreuer, er lebt in einem stundenweise betreuten Wohnheim ;-)

Zitat:
Gilt der Zeitpunkt des Testaments oder der Zeitpunkt des Todes des letzten Erblassers?
Hast du da überhaupt mal drüber nachgedacht? Wie kann denn etwas zum Nachlass gehören was eventuell gar nicht mehr da ist?
Den Floh mit der ganzen Panik bzgl. des Zeitpunktes hat heute ein Rechtsanwalt meiner Mutter ins Ohr gesetzt, der jedoch auch gesagt hat, dass er sich zuwenig mit Erbrecht auskennt. Zu meiner Rettung kann ich nur sagen, dass mein erster Gedanke auch war, dass der Zeitpunkt des Todes zählen müsste.

Stefan

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von sarak123):
Opa hat vor 2 Jahren seine Wohnung verkauft und das Geld haben meine Eltern bekommen,


Zitat (von sarak123):
Von dem Wohnungsverkauf ist jedoch noch etwas Geld übrig, welches nicht auf dem Konto von meinem Opa ist - gilt das trotzdem als Nachlass?


Nein, dass zählt nicht mehr zu dem Nachlass. Das sollte wohl eine Schenkung gewesen sein.

Allerdings haben möglicherweise Du sowie Dein Bruder Ansprüche aus § 2287 BGB .

Vorschnell würde ich hier sicherlich nicht das Erbe ausschlagen. Möglicherweise ist eh die sechswöchige Ausschlagungsfrist verstrichen.

Vorgenanntes gilt natürlich nicht, wenn Du und Dein Bruder nicht Erben geworden seid, sondern lediglich Ersatzerben. Vielleicht magst Du hier ja einmal auszugsweise und anonymisiert den Inhalt des Testamentes zitieren.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 28.05.2019 23:01

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#6
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

@Ratsuchender, das Testament lautet so:
wir, die Eheleute.........setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach Ableben des Letztüberlebenden sollen unser Sohn...sowie unsere Enkelkinder....zu gleichen Teilen erben. Der Letztüberlebende ist berechtigt das Testament zu ändern.

Ganz liebe Grüße und danke für Eure Hilfe!

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Dann bist Du natürlich zu 1/3 Erbe nach Deinem Großvater geworden.

Die Schenkungen Deines Großvaters an Deinen Vater nach dem Tode Deiner Großmutter erfolgten - zumindest teilweise - beeinträchtigend. Wären diese nicht vorgenommen worden, wäre der Nachlass und Dein Erbanteil nicht unerheblich höher ausgefallen. Schenkungen wären nach dem ersten Erbfalle nur dann nicht beeinträchtigend gewesen, wenn der Großvater ein lebzeitiges Interesse hieran gehabt hat. Das lebzeitige Interesse kann wohl nur für den Einkauf in der Wohngruppe bejaht werden.

Rechtsgrundlage Deines Anspruches ist hier - wie bereits oben angeführt - § 2287 BGB , der da wie folgt lautet:

"(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.

(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall."


Bei meinen Ausführungen bin ich davon ausgegangen, dass das Testament nicht mehr von Deinem Großvater geändert worden ist und dass es nicht eine Regelung über Schenkungen enthält, die es ihm gestattet, Schenkungen ohne besagtes lebzeitiges Interesse vorzunehmen.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 29.05.2019 09:13

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#8
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok, das habe ich verstanden soweit.

Kann es passieren, dass der Bezirk meines Bruders dahingehend Ansprüche erhebt? Also die Schenkung als Beeinträchtigung sieht und dann ein Drittel einklagt?

Edith: meine Mutter hat mir heute morgen erzählt, dass mein Opa nach dem Ableben meiner Oma mit dem Testament zum Amtsgericht gegangen sei und einen Erbschein bekommen habe. Es soll wohl noch ein Berliner Testament gegeben haben, welches meine Großeltern nach dem Testament von 2002 aufgesetzt haben, in dem sie sich gegenseitig als Vollerben angegeben haben - da kommen wir Enkelkinder gar nicht mehr drin vor. Aber wenn das nicht auffindbar ist, gilt wohl das von 2002, oder?

LG

-- Editiert von sarak123 am 29.05.2019 09:42

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#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Hast Du denn Kenntnis darüber, ob es bereits eine Testamentseröffnung gegeben hat und sofern ja, bist Du diesbezüglich auch angeschrieben worden?

Welche Sozialleistungen genau erhält denn der Bruder und steht er unter gesetzlicher Betreuung?

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 29.05.2019 10:48

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)

Ach daher weht der Wind:
Wenn der Bruder Sozialleistungen bezieht (wenn der Wohnheimplatz von einem Sozialleistungsträger finanziert wird, reicht das), darf er die Erbschaft nicht ohne weiteres ausschlagen. Eine Ausschlagung wäre nur unproblematisch, wenn das Erbe nur aus Schulden betanden hätte. Bei einem positiven Erbe gibt es Probleme.
Der Sozialleistungsträger darf nämlich - je nachdem wie viel der Bruder geerbt hätte - die Sozialleistungen einstellen mit der Folge, dass der Bruder den Wohnheimplatz aus eigener Tasche bezahlen muss.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sarak123
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 2x hilfreich)

Eine Testamentseröffnung hat es meines Wissens noch nicht gegeben. Mein Bruder ist mündig und bekommt Zuschüsse vom Bezirk, um dort zu wohnen, wo er wohnt. Mein Bruder arbeitet auch in den zugehörigen Werkstätten, wobei er einen geringen Betrag davon bekommt und der Rest geht an das Wohnheim (glaube ich, wie das genau aufgeteilt ist, kann ich nicht sagen)

gerade noch weitergelesen - ok, so wird das also sein mit den Sozialleistungen, sprich dem Bezirk und dem Erbe. Dann ist ja alles gut, soweit ich das überblicke :-)

Vielen Dank Euch, Ihr seid echt eine riesen Hilfe!

Ich komme nochmal wieder, um zu berichten, wie es ausgegangen ist :-D


-- Editiert von sarak123 am 29.05.2019 12:56

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