Testamentsvollstrecker - Erst Vermächtnis der Mutter mit 10 Prozent, dann Erbfall

21. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
Wierzbowski
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Testamentsvollstrecker - Erst Vermächtnis der Mutter mit 10 Prozent, dann Erbfall

Hallo zusammen,

in meiner Funktion als Testamentsvollstrecker hätte ich ein paar Fragen.

Eltern sind beide gestorben. Erst die Mutter, dann der Vater. Aufgrund einer geistigen Behinderung einer der Erben wurde ein Behindertentestament aufgesetzt. 10% bekommt "er" im Vorvermächtnis, danach durch die 3 erbenden Geschwister.

Es sind zwei Nachlassverzeichnisse anzulegen.

Die Erstattung von Einkommenssteuer für die Jahre 2013 und 2015, die 2019 vom Finanzamt ausbezahlt wurde, wo gehört diese hin?
Nur in das Nachlassverzeichnis des Vaters, oder auch der Mutter?

Die Mutter starb 2017 und der Vater 2018.

Die Mutter bekam eine Erdbestattung der Vater wurde eingeäschert.

Die Umrandung der Grabstätte und der Grabstein wurde nach dem Tod des Vaters gesetzt. Verursacht wurden diese Kosten aber eigentlich durch den Tod der Mutter (Erdbestattung). Hier mussten die Ränder des Grabes entfernt werden, bei einer Einäscherung wie beim Vater wäre dies eigentlich nicht nötig gewesen. Wohin gehören diese Kosten? In das Verzeichnis der Mutter, oder des Vaters?

Vielen Dank!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
12feet
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Oje... Niemand hat geantwortet. Ist diese Frage überhaupt noch relevant?
In meinem Fall: Vorvermächtnis beim Tod des Erstversterbenden. Das wäre bei Ihnen 2017.

Dafür muss der Erbwert zum Todeszeitpunkt der Mutter 2017 festgestellt werden, dazu würden auch die Steuer-Erstattungen 2013 und 2015 gehören.
Davon werden die 10 % für das Vorvermächtnis ausgerechnet und aus dem Gesamterbe ausgezahlt an die betreffende Person. Damit wäre das Vorvermächtnis erfüllt.
Das Resterbe nach Auszahlung des Vermächtnisses (Wertermittlung zum Todestag des Vaters 2018 erforderlich) wird dann (mit Einrechnung Steuer-Erstattung 2019) anteilig auf alle Erben aufgeteilt.
Alle Beerdigungskosten (Nachlassverbindlichkeiten) werden vor Auszahlung derErbteile vom Erbe abgezogen, nicht aber vom Vermächtnis.

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