Testamentsvollstrecker Vergütung trotz notariellem Nachlassverzeichnis ?

10. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
Berliner Göre
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Testamentsvollstrecker Vergütung trotz notariellem Nachlassverzeichnis ?

Hallo,
folgender fiktiver Fall in NRW:

Ehepaar (M und F) legen in einem notariellem Berliner Testament fest, das Sie sich gegenseitig als unbefreite Vorerben beerben.
Kind A ist Nacherbe und Kind B enterbt. Als Testamentsvollstrecker nach jedem Erbfall, wurde jeweils Nacherbe Kind A eingesetzt.

Kind B besteht beim Tod der F auf ein notarielles Nachlassverzeichnis. Dieses bekommt es auch.

Frage 1: Kann Kind A trotz notariellem Nachlassverzeichnis seine Testamentsvollstreckervergütung geltend machen ?

Frage 2: Kann Kind A nach dem späteren Ableben des M, ebenfalls seine Testamentsvollstreckervergütung geltend machen ?

Frage 3: Angenommen M verstirbt innerhalb eines Jahres nach F, kann Kind B dann abermals ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Das Vermögen nach dem Tode der F ist nahezu unverändert.

Frage 4: Wird überhaupt eine Testamentsvollstreckervergütung gewährt, da es ein notarielles Nachlassverzeichnis existiert ?


Über Antworten, ggf. mit Gerichtsentscheidungen würde ich mich freuen und bedanke mich hiermit schon Vorab.

Grüße und bleibt alle Gesund

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Berliner Göre):
Kann Kind A trotz notariellem Nachlassverzeichnis seine Testamentsvollstreckervergütung geltend machen ?


Ja, schließlich entfällt die Testamentsvollstreckung ja nicht dadurch, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wurde. Außerdem ist es Aufgabe von A, dem Notar alle relevanten Informationen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses zur Verfügung zu stellen.

Zitat (von Berliner Göre):
Kann Kind A nach dem späteren Ableben des M, ebenfalls seine Testamentsvollstreckervergütung geltend machen ?


Nach meiner Auffassung nein, da Kind A gleichzeitig Alleinerbe ist.

Zitat (von Berliner Göre):
Angenommen M verstirbt innerhalb eines Jahres nach F, kann Kind B dann abermals ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.


Ja

Zitat (von Berliner Göre):
Das Vermögen nach dem Tode der F ist nahezu unverändert.


Es geht doch nur um das Vermögen von M, das natürlich im Nachlassverzeichnis von F nicht enthalten war.

Zitat (von Berliner Göre):
Wird überhaupt eine Testamentsvollstreckervergütung gewährt, da es ein notarielles Nachlassverzeichnis existiert ?


Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?

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