Hallo,
folgender fiktiver Fall in NRW:
Ehepaar (M und F) legen in einem notariellem Berliner Testament fest, das Sie sich gegenseitig als unbefreite Vorerben beerben.
Kind A ist Nacherbe und Kind B enterbt. Als Testamentsvollstrecker nach jedem Erbfall, wurde jeweils Nacherbe Kind A eingesetzt.
Kind B besteht beim Tod der F auf ein notarielles Nachlassverzeichnis. Dieses bekommt es auch.
Frage 1: Kann Kind A trotz notariellem Nachlassverzeichnis seine Testamentsvollstreckervergütung geltend machen ?
Frage 2: Kann Kind A nach dem späteren Ableben des M, ebenfalls seine Testamentsvollstreckervergütung geltend machen ?
Frage 3: Angenommen M verstirbt innerhalb eines Jahres nach F, kann Kind B dann abermals ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Das Vermögen nach dem Tode der F ist nahezu unverändert.
Frage 4: Wird überhaupt eine Testamentsvollstreckervergütung gewährt, da es ein notarielles Nachlassverzeichnis existiert ?
Über Antworten, ggf. mit Gerichtsentscheidungen würde ich mich freuen und bedanke mich hiermit schon Vorab.
Grüße und bleibt alle Gesund
Testamentsvollstrecker Vergütung trotz notariellem Nachlassverzeichnis ?
10. November 2021
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Frage vom 10. November 2021 | 13:04
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Testamentsvollstrecker Vergütung trotz notariellem Nachlassverzeichnis ?
Testament oder Erbe?
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#1
Antwort vom 12. November 2021 | 12:07
Von
Status: Unbeschreiblich (47501 Beiträge, 16808x hilfreich)
ZitatKann Kind A trotz notariellem Nachlassverzeichnis seine Testamentsvollstreckervergütung geltend machen ? :
Ja, schließlich entfällt die Testamentsvollstreckung ja nicht dadurch, dass ein Nachlassverzeichnis erstellt wurde. Außerdem ist es Aufgabe von A, dem Notar alle relevanten Informationen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses zur Verfügung zu stellen.
ZitatKann Kind A nach dem späteren Ableben des M, ebenfalls seine Testamentsvollstreckervergütung geltend machen ? :
Nach meiner Auffassung nein, da Kind A gleichzeitig Alleinerbe ist.
ZitatAngenommen M verstirbt innerhalb eines Jahres nach F, kann Kind B dann abermals ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. :
Ja
ZitatDas Vermögen nach dem Tode der F ist nahezu unverändert. :
Es geht doch nur um das Vermögen von M, das natürlich im Nachlassverzeichnis von F nicht enthalten war.
ZitatWird überhaupt eine Testamentsvollstreckervergütung gewährt, da es ein notarielles Nachlassverzeichnis existiert ? :
Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?
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