Ein älterer Herr (verwitwet, keine Kinder, keine Verwandten) möchte die Handhabung seines Vermögens nach seinem Tode regeln.
Er möchte guten Freunden jeweils ein Vermächtnis erteilen (insgesamt drei Vermächtnisse). Die Auflösung seiner Wohnung bzw. "Vernichtung" seiner Einrichtung ("hat ja eh alles keinen Wert mehr") möchte er einer Bekannten überlassen und möchte diese ebenfalls als Testamentsvollstreckerin einsetzen.
Folgende Fragen ergeben sich:
1. Ist es zwingend vorgeschrieben, dass sein Testament beim Amtsgericht hinterlegt wird?
2. Wenn oben mit "nein" beantwortet, muss die Testamentsvollstreckerin dann nach seinem Tod das Testament zum Nachlassgericht bringen?
3. Man sagt "Wo kein Kläger, da kein Richter". Wenn der Erblasser verstorben ist und die Testamentsvollstreckerin seinen Nachlass so auflöst wie von ihm gewünscht, ohne das Gericht davon in Kenntnis zu setzen, könnte sie dann irgendwann einmal Probleme bekommen? Wenn ja, welcher Art?
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"Scientia potentia est."
Muss Testamentsvollstrecker das Testament zum Nachlassgericht bringen?
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?
Ein Testament muss nicht beim Notar oder Amtsgericht hinterlegt werden, es kann genauso zu Hause oder i. H. einer Vertrauensperson aufbewahrt werden.
Zum Verhalten des Testamentbesitzers im Todesfall:
´´Wer ein Testament auffindet oder im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB
). Zuständiges Nachlassgericht ist in aller Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz ausübte. Diese Ablieferungspflicht betrifft alle Schriftstücke, die den Charakter eines Testaments haben und auch Erbverträge. Die Verpflichtung ist ernst zu nehmen. ´´
Stimmt, wo kein Kläger, da kein Richter, aber z. B. die Wohnung des Erblassers: Ist die angemietet oder Eigentum? Gibt es tatsächlich keine weitere Erben, die einen Anspruch erheben könnten? Manchmal kennt man seine mögliche Erben überhaupt nicht persönlich.
-- Editiert HeHe am 27.03.2012 13:02
quote:
möchte er einer Bekannten überlassen und möchte diese ebenfalls als Testamentsvollstreckerin einsetzen.
So wird das nicht funktionieren, die Bekannte ist ja nicht sprechfähig.
Um entfernte, unbekannte Verwandte auszuschliessen, möglichen Schadensersatzforderungen vorzubeugen, sollte eine Erbeinsetzung erfolgen.
Dann, das kostet nicht die Welt, sollte eine notarielle postmortale Vollmacht gemacht werden. Das spart den Erbschein und gibt ihr Vollmacht für alles, was beim Todesfall so anfällt, Wohnung, Bank, Krankenhaus, Heim, Behörden etc.
Die Urkunde kann der künftige Erblasser bei sich verwahren, es müsste eben klar sein, wo sie im Fall der Fälle zu finden ist.
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