Hallo,
folgender Fall:
Person A verstirbt; Person B wird im Testament als Alleinerbe eingesetzt (und ist sowieso alleiniger rechtlicher Erbfolger).
Für den Fall, dass Person B unter XY Jahren ist, wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. Genauer Wortlaut:
Zitat:[...], ordne ich eine Testamentsvollstreckung für den Fall an, dass Person B im Zeitpunkt des Todes das XY. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Fragen:
1. Da die XY Jahre von Person B noch nicht ganz, aber fast erreicht sind, würde sich der Testamentsvollstrecker auf eine Aussetzung / Ablösung einigen. Er ist genau, wie Person B der Meinung, die Handlungen / Aktivitäten Person B zu überlassen, da er bereits ausreichend reif ist. Damit ist gemeint, dass "so getan wird", als gäbe es keinen Testamentsvollstrecker. Ist dies rechtlich erlaubt? Wie müsste so eine Erklärung dem Gericht gegenüber aussehen? Geht so etwas auch bei einem Notar? Gibt es Stichworte zum Googlen?
2. Falls die erste Frage so nicht möglich ist / eine Ablösung nicht möglich ist: Wäre es möglich, dass der Testamentsvollstrecker alle Pflichten wahrnimmt und dann vorzeitig mit Person B einen Vertrag zur vorzeitigen Beendigung des Vollstreckungsauftrags aufsetzt?
3. Für den Fall, dass die erste Frage möglich ist: wäre eine Auszahlung trotzdem nötig / möglich, sodass der Testamentsvollstrecker nicht auf seinen Anspruch der Aufwandsentschädigung (nach rheinischer Tabelle) verzichten muss?
Hintergrund ist ganz einfach: durch eine Testamentsvollstreckung entsteht viel mehr Aufwand und viel mehr Kosten für beide Seiten.
Vielen Dank!