Testamentsvollstrecker aussetzen / ablösen

12. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
Judikus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Testamentsvollstrecker aussetzen / ablösen

Hallo,

folgender Fall:

Person A verstirbt; Person B wird im Testament als Alleinerbe eingesetzt (und ist sowieso alleiniger rechtlicher Erbfolger).
Für den Fall, dass Person B unter XY Jahren ist, wird ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. Genauer Wortlaut:

Zitat:
[...], ordne ich eine Testamentsvollstreckung für den Fall an, dass Person B im Zeitpunkt des Todes das XY. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.


Fragen:

1. Da die XY Jahre von Person B noch nicht ganz, aber fast erreicht sind, würde sich der Testamentsvollstrecker auf eine Aussetzung / Ablösung einigen. Er ist genau, wie Person B der Meinung, die Handlungen / Aktivitäten Person B zu überlassen, da er bereits ausreichend reif ist. Damit ist gemeint, dass "so getan wird", als gäbe es keinen Testamentsvollstrecker. Ist dies rechtlich erlaubt? Wie müsste so eine Erklärung dem Gericht gegenüber aussehen? Geht so etwas auch bei einem Notar? Gibt es Stichworte zum Googlen?

2. Falls die erste Frage so nicht möglich ist / eine Ablösung nicht möglich ist: Wäre es möglich, dass der Testamentsvollstrecker alle Pflichten wahrnimmt und dann vorzeitig mit Person B einen Vertrag zur vorzeitigen Beendigung des Vollstreckungsauftrags aufsetzt?

3. Für den Fall, dass die erste Frage möglich ist: wäre eine Auszahlung trotzdem nötig / möglich, sodass der Testamentsvollstrecker nicht auf seinen Anspruch der Aufwandsentschädigung (nach rheinischer Tabelle) verzichten muss?

Hintergrund ist ganz einfach: durch eine Testamentsvollstreckung entsteht viel mehr Aufwand und viel mehr Kosten für beide Seiten.

Vielen Dank!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Ist dies rechtlich erlaubt? Wie müsste so eine Erklärung dem Gericht gegenüber aussehen?

Maßgelblich ist das Testament. Die Testamentsvollstreckung endet, wenn der Erbe das XY Jahr vollendet hat.
Zitat:
Hintergrund ist ganz einfach: durch eine Testamentsvollstreckung entsteht viel mehr Aufwand und viel mehr Kosten für beide Seiten.

Der TV hat sich an die testamentarische Verpflichtung zu halten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Na, da hat doch mal ein Anwalt sein Einkommen gesichert mit der Vereinbarung über den Testamentsvollstrecker. :devil:

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Judikus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hi,

danke. Leider ist das Problem, dass der TV kein Anwalt ist sondern absoluter Leihe. Hinzu kommt eine körperliche Behinderung und eine Entfernung von über 500km, was die Vollstreckung und die Gänge zum Amt und so weiter sicher nicht einfacher macht.

Ich bin mir sicher, dass eine Vollstreckung absolut alles verkompliziert. Aber gut... was würde denn passieren, wenn der TV die Vollstreckung nicht annimmt? Gibt es dann einen amtlichen Ersatz?

Danke.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Zitat:
Aber gut... was würde denn passieren, wenn der TV die Vollstreckung nicht annimmt? Gibt es dann einen amtlichen Ersatz?

Ja.

P.S.:
Zitat:
Leider ist das Problem, dass der TV kein Anwalt ist sondern absoluter Leihe.

Es heißt Laie. ;)

-- Editiert von cruncc1 am 14.07.2016 20:47

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Judikus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

Danke für die Antworten. Der Testamentsvollstrecker war nun beim Notar und alles geht seinen Weg.

Dennoch habe ich zwei Fragen. Im Testament steht ja, dass Person B einen Testamentsvollstrecker kriegt, wenn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Der Notar behauptet nun, dass:

1. ...das 25. Lebensjahr erst mit dem 26. Geburtstag endet. Meiner Logik nach wäre es aber an dem 25. Geburtstag. Oder ist das im Recht anders?

2. ...Person B selbst, wenn der Testamentsvollstrecker zustimmt (was er tun würde), das Geld nicht verwenden darf, z. B. für einen Wohnungskauf - obwohl das eine sinnvolle Investition wäre. Stimmt das?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Judikus):
1. ...das 25. Lebensjahr erst mit dem 26. Geburtstag endet. Meiner Logik nach wäre es aber an dem 25. Geburtstag. Oder ist das im Recht anders?


Da liegt der Notar aber falsch. Oder meint er auch, dass gemäß § 2 BGB , die Volljährigkeit erst erreicht ist, wenn eine Person den 19. Geburtstag feiert?

Zitat (von Judikus):
2. ...Person B selbst, wenn der Testamentsvollstrecker zustimmt (was er tun würde), das Geld nicht verwenden darf, z. B. für einen Wohnungskauf - obwohl das eine sinnvolle Investition wäre. Stimmt das?


Das hängt davon ab, welche Vorgaben im Testament gemacht wurden. Aber eigentlich muss der Testamentsvollstrecker das Nachlassvermögen verwalten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Judikus
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Eidechse):
Da liegt der Notar aber falsch. Oder meint er auch, dass gemäß § 2 BGB , die Volljährigkeit erst erreicht ist, wenn eine Person den 19. Geburtstag feiert?

Diese Logik habe ich auch... Da bin ich ja mal gespannt, ob ihn davon überzeugen kann. Gibt es irgendwelche Tipps für sowas? Ich will ja nicht gleich vor Gericht. Ggf. mal vorschlagen, einen anderen Notar aufzusuchen?

Zitat (von Eidechse):
Das hängt davon ab, welche Vorgaben im Testament gemacht wurden.

Keine weiteren außer der im ersten Post genannte Satz.

0x Hilfreiche Antwort

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