Testierfähigkeit bei tüdeligen Testament

28. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
KeinJurist
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)
Testierfähigkeit bei tüdeligen Testament

Es liegt eine handschriftliche letzwillige Verfügung vor, die den Formvorschriften genügt. Es ist komplett handschriftliche geschreiben und unterschireben. Die Sollvorschrift Datum ist auch erfolgt. Aber nicht die die Sollvorschrift Ort. Das Testament umfasst 5 Seiten, nummeriert sind die Seiten aber 1,2,3,5,6. Inhaltlich fehlt nichts, da die wesentlichen Vermögensgegenstände den Erben und Vermächtnisnehmern zugeteilt sind. Die 3. Seite hat eine vom Ende her abweichende Datumsangabe (11.11.2003), die anderen sind mit dem 12.11.2003 datiert. Ein Vermächtnis €1000 (zehntausend Euro) weist einen Unterschied zwischen Zahl und Wort auf. Es ist nur ein entfernter gesetzlicher Erbe vorhanden, der nicht bedacht ist und jetzt anficht. Wie stehen seine Chancen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Exekutor
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 13x hilfreich)

Dafür, dass der Fall von "KeinJurist" ist, klingt er schon beinahe wie ein Klausurfall in einer juristischen Prüfung (Sachgebiet Erbrecht).;)
Meine Lösung: Testamt ist wirksam und das Vermächtnis beträgt EUR 10.000, da man sich bei der geschriebenen Zahl wohl nur schwer verschreiben kann.
Also schlechte Karten für den gesetzlichen Erben (evtl. bleibt ihm ja der Pflichtteil).

Gruß
Exek.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Ein entfernter verwandter bekommt wohl keinen Pflichtteil. Zur eigentlichen Frage kann ich aber nichts sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
KeinJurist
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Leider ist das kein Klausurfall sondern ein leicht verfremdeter Fall des realen Erbrechtes. Die Anfechtungsgründe des gesetzlichen Erben liegen noch nicht vor. Da er 2. Grades ist bekommt er auch keinen Pflichtteil. Der Typ sollte sich was schämen, denn er war nichtmals auf der Beerdigung, weil er sich mit dem Erblasser schlecht verstanden hat. Weitere gesetzliche Erben gibt es nicht.

Für weitere Stellungnahmen wäre ich dankbar.

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#4
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Wieso fechtet der entfernte Verwandte denn an? Ist denn schon in irgendeiner Weise entschieden worden, ob nun 1.000,- oder 10.000,- gemeint war?
Oder wollen die Verwandten einfach nur 1.000,- zahlen und er will 10.000,- haben?

Die 10.000,- zu fordern ist doch sein gutes Recht. Allein von der Betrachtung Zahl gegen Wort, würde ich auch dem Wort mehr Bedeutung beimessen. Der Betrag muss aber in Relation zum übrigen Erbe gesehen werden - sind die 10.000,- ein großteil des Vermögens, dann spricht einiges dafür, dass dies so nicht gemeint war - wie hoch waren die Vermächtnisse an andere Verwandte, usw.

Im Zweifel also eine Frage die vor dem Nachlassgericht zu klären ist.

Gruß
MCNeubert

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#5
 Von 
KeinJurist
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Die Anfechtung findet wohl statt, weil der Nachlass beträchtlich ist. Es sind keine Nachkommen und Ehgegatten verhanden. Der gesetzliche Erbe 2. Grades würde von einem nichtigen oder teilnichtigen Testament alleinig profitieren.
Die €10.000 machen den Vermächtnisnehmer noch nicht zu einem Erbe. Erbe sein soll nach dem Willen, diejenigen die eine Immobilie bekommen haben.

Mir geht es mehr darum, ob jemand der Meinung ist, dass bei diesem tüdeligen Testament, was zweifellos einige altersbedingte Fehler enthält (Seitennummerierung, Datumsangabe einmal um einen Tag vertan, Zahlendreher bei den Vermächtnissen) die generelle Testierfähigkeit anzuzweifeln ist

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