Tod einer Mutter/Oma

17. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
aaff
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Tod einer Mutter/Oma

Hallo,

vor 2 Monaten ist meine Oma im Alter von 76 Jahren verstorben. Ihr Mann ist schon seit über 40 Jahren tot, Kinder hat sie 6 an der Zahl, wovon eines (47 Jahre alt) seit ungefähr 10 Jahren wieder bei ihr wohnt.

Nach ihrem Tod hat ein anderes Kind sich um die Angelegenheiten in nahezu komplettem Umfang gekümmert (Kündigung der Wohnung, Organisation der Beerdigung und was es nicht alles gibt).
Dabei wurde auch entdeckt, dass sie von windigen Vertretern an der Tür hat abzocken lassen und 2 Dampfreiniger für jeweils 2200€ gekauft hat, deren monatliche Raten noch bis Mitte 2014 laufen. Seit wann genau diese existieren weiß ich jedoch nicht.
Der Sohn, der bis zuletzt mit ihr zusammengelebt hat wusste noch nicht einmal von diesen Geräten und war genauso erstaunt - da er auch keinerlei Einsicht/Übersicht über ihr Konto hatte, wusste er nichts von diesen Zahlungen.


Nachdem ich nun etliche Seiten durchforstet habe, bin ich jedoch nicht wirklich weitergekommen. Wie verhält es sich bei solchen Käufen? Müssen diese weiterbezahlt werden von irgendwem? Enden diese mit dem Tod der Mutter/Oma und das Gerät wird zurückgeschickt?
Ich lese ständig nur von Dingen wie Abos oder dergleichen, die sich innerhalb kürzester Zeit kündigen lassen - jedoch noch nichts über offene Restforderungen in dieser Höhe.

Leider ist der Sohn, der sich um alles gekümmert hat, nun selber nach einem schweren Autounfall auf der Intensivstation und ist seit 3 Wochen nicht mehr ansprechbar - wir müssen uns da also selber irgendwie vorerst weiterhelfen, bevor er uns erzählen kann, ob und was er bereits getan hat.
Da dieser Posten jedoch der Größte ist, wollen wir natürlich gerne erfahren, was nun zu tun ist - damit wir keine Fehlr machen und etwaige Konsequenzen provozieren.


Kann mir irgendjemand erklären, wie sich die Kinder nun zu verhalten haben und was es da zu beachten gibt?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 629x hilfreich)


Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Das heißt der Erbe wird Eigentümer der Geräte und muss auch die Raten weiter zahlen wenn er das Erbe nicht ausschlägt.

Allerdings könnte hier ein Widerruf nach §312 Abs. I BGB in Betracht kommen ("Haustürgeschäft"). Hierfür gilt eine Frist von 7 bzw. 14 Tagen vom Zeitpunkt der Belehrung nach §360 I BGB an (§355 III, IV BGB ).

Es empfiehlt sich in solchen Fällen, wenn keine Unterlagen mehr vorliegen, den Vertrag vorsorglich und nachweisbar (Einschreiben) unter Beifügung eines Nachweises über die Erbenstellung zu widerrufen und die weitere Zahlung vom Nachweis über die Belehrung nach §360 BGB abhängig zu machen.

Ist ordnungsgemäß belehrt worden hilft allerdings nur noch die Erbausschlagung (so denn kein sonstiges Vermögen vorhanden ist).

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#2
 Von 
aaff
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hey,

danke für die Antwort. So wie ich das mitbekommen habe, hat eine Cousine von mir (also Enkelin der Verstorbenen) das alte Auto der Oma übernommen und dafür Summe X auf ihr Konto überwiesen, damit davon die Miete und sonstige Fixkosten abgezogen werden können.

Würde das schon als Annahme des Erbes zählen? Meine Oma verfügte abgesehen vom Auto über keinerlei Vermögen; kein Geld, keine Immobilien, keine sonstigen Wertgegenstände.
Gibt es in dem Fall dennoch ein Erbe, rein formell zumindestens? Oder gibt es in einem solchen Fall erst gar kein Erbverfahren? Falls dem so ist, wie würde sich das mit dem laufenden Vertrag verhalten?

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46706 Beiträge, 16556x hilfreich)

Es gibt immer ein Erbe, denn auch reine Schulden werden vererbt.

Die Übernahme des Autos gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises gilt nicht als Erbannahme, auch wenn man das in dieser Form eigentlich gar nicht machen kann.

Wenn kein Nachlass vorhanden ist bzw. der Nachlass überschuldet ist, dann kann das Erbe innerhalb von 6 Wochen nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht oder bei einem Notar ausgeschlagen werden.

Wenn diese Ausschlagung nicht erfolgt, dann werden die Kinder zu erben auch ohne formelles Erbverfahren. Sie treten damit in alle Verträge ein und müüsten somit auch das Darlehen weiter zahlen.



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