Todesfall vor 1.5 Jahren

26. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
go635009-46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Todesfall vor 1.5 Jahren

Hallo Leute,

vor etwa 1.5 Jahren ist mein Vater verstorben.
Ich hatte die letzten 30 Jahre nichts mit ihm zu tun, aber jetzt hat mich ein Schreiben vom Amtsgericht erreicht, dass ich für seine Bestattung zahlen soll (Der Bestatter hat geklagt - Zivilgericht)
Eine Erbausschlaugung habe ich versäumt (bzw. kannte ich seine finanzielle Lage nicht) - durch einen seiner Verwandten habe ich jetzt eine Schufa Auskunft erhalten, die etwa zum Zeitpunkt seines Todes datiert ist - er war hoch verschuldet.

1. Wenn ich das richtig sehe, muss ich Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen, welcher wenn alles "richtig" läuft, wegen fehlender Masse, abgelehnt wird- Womit ich mit der Dürftigkeitseinrede, von seinen Schulden "verschont" werde- Stimmt soweit alles? Oder muss ich damit rechnen, mein restliches Leben seine Schulden zu begleichen? Oder habe ich keine Chance, weil der Antrag zu spät eingehen wird ?

2. Zur o.g. Zivilklage, soll ich einfach zahlen, oder kann man dem Gericht, bevor der Antrag auf Nachlassinsolvenz abgelehnt wurde erklären, dass ich nicht mit Privatvermögen haften sollte, da solch ein Antrag gestellt wurde?

Freue mich über Tipps und Ratschläge und ich hoffe irgendwie noch, nicht auf diesen enormen Schulden sitzen zu bleiben, sonst ist mein restliches Leben so ziemlich ruiniert.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Wurdest Du damals darüber informiert, dass Dein Vater gestroben ist und dass Du Erbe bist oder hast Du das erst jetzt erfahren? Weil um eine Erausschlagung zu machen, muss man informiert worden sein, dass überhaupt ein Erbe auf einen zukommt. Du konntest also nicht ohne Dein Wissen erben.

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Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Bestatter geklagt? Wer ist denn dessen Auftraggeber gewesen?

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von go635009-46):
aber jetzt hat mich ein Schreiben vom Amtsgericht erreicht, dass ich für seine Bestattung zahlen soll (Der Bestatter hat geklagt - Zivilgericht)

Und was steht nun tatsächlich im Schreiben?



Zitat (von go635009-46):
Wenn ich das richtig sehe, muss ich Antrag auf Nachlassinsolvenz stellen

Das könnte durchaus ein notwendiger Schritt sein, falls die Ausschlagung verfristet ist.

Hilft aber nichts bezüglich der Bestattungskosten, denn die sind nicht nur vom Erben sondern durchaus auch vom "Verpflichteten" zu tragen - das sind z.B. die volljährigen Kinder, Geschwister, Eltern, ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go635009-46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Bestatter hat geklagt, Auftraggeber für die Überführung war die Kripo.
Die Kripo hat meinen Bruder benachrichtigt, mein Bruder hat, aus welchem Grund auch immer meine Personalien weitergegeben -
Die Kripo stand in E-Mail Kontakt mit dem Bestattungsinstitut und das Bestattungsinstitut hat einfach meine Personalien übernommen und auf die Rechnung gesetzt.
Ich hab dem Amtsgericht auch schon geschrieben, dass ich nicht Auftraggeber war.
Die Antwort lautete, dass ich dennoch zahlen muss, auch wenn Kripo Auftraggeber war, ich habe auch geschrieben, dass ich nicht Alleinerbe sein sollte (Gesamtschuldnerische Haftung) und darauf meinten die, dass es zulässig ist, die Forderung nur mir gegenüber zu stellen (Ich kann dann ein Ausgleichsanspruch gegen den übrigen Pflichtigen geltend machen).
Erbausschlagung klappt leider nicht mehr, da dass Bestattungsinstitut mir die Rechnung zum Zeitpunkt des Todes geschickt hat, ich habe denen geschrieben, dass sie das über ein Nachlassgericht regeln sollen und danach kam es zu den 1.5 Jahren Funkstille. Also ich wurde nicht explizit darüber informiert, dass ich Erbe bin (kommt das überhaupt vor?)

Habt ihr eine Ahnung, wie die Chancen auf Nachlassinsolvenz stehen ? Ich habe so meine Probleme § 1980 BGB komplett zu verstehen, vor allem den zweiten Teil. Die Überschuldung war mir bisher nicht bekannt, Nachlassverbindlichkeiten habe ich natürlich nicht vermutet, da komplett unbekannt, habe ich fahrlässig nach § 1980 BGB gehandelt?

Vielleicht sollte ich einfach anfangen zu zahlen und sobald Nachlassinsolvenz durch ist, den Bescheid zuschicken?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
go635009-46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hilft aber nichts bezüglich der Bestattungskosten, denn die sind nicht nur vom Erben sondern durchaus auch vom "Verpflichteten" zu tragen - das sind z.B. die volljährigen Kinder, Geschwister, Eltern, ...


Die eigentliche Bestattung hat ein anderes Unternehmen, in Auftrag meines Bruders erledigt.
Der Kläger hat lediglich eine Überführung durchgeführt auf Anweisung der Kripo.

Bei der Klageschrift steht einfach nur Forderung bzw. macht folgenden Anspruch geltend von xxxx€

Das mit den Verpflichteten wusste ich nicht, ich habe habe mich nur an BGB (erben..) gehalten - Wenn das stimmt, werde ich sofort zahlen (kann man da per Raten zahlen..?)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von go635009-46):
darauf meinten die, dass es zulässig ist, die Forderung nur mir gegenüber zu stellen (Ich kann dann ein Ausgleichsanspruch gegen den übrigen Pflichtigen geltend machen).

Richtig, genu das bedeutet Gesamtschuldnerische Haftung



Zitat (von go635009-46):
Der Kläger hat lediglich eine Überführung durchgeführt auf Anweisung der Kripo.

Geklagt wird also nur auf die Überführung von X nach Y?



Zitat (von go635009-46):
Wenn das stimmt, werde ich sofort zahlen (kann man da per Raten zahlen..?)

Liegt man denn über dem Pfändungsfreibetrag?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go635009-46
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Pfändungsfreibetrag

Falls ich hier Zahlen schreiben darf, Kosten belaufen sich auf 1.2T, hab 2T Netto. bei 70% sind das um die 500 ?
Kann ich das dem Amtsgericht einfach vorschlagen ? Es gab bisher noch kein mündliches Verfahren, ich will weitere Kosten natürlich vermeiden. Oder kann mein Vorschlag auch einfach abgelehnt werden?

Zitat (von Harry van Sell):
Geklagt wird also nur auf die Überführung von X nach Y?

ja


danke euch allen natürlich, so eine klage ist so belastend für "durchschnittsbürger"

-- Editiert von User am 26. Mai 2023 17:42

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8017 Beiträge, 4498x hilfreich)

Zitat (von go635009-46):
Die Antwort lautete, dass ich dennoch zahlen muss, auch wenn Kripo Auftraggeber war, ich habe auch geschrieben, dass ich nicht Alleinerbe sein sollte (Gesamtschuldnerische Haftung) und darauf meinten die, dass es zulässig ist, die Forderung nur mir gegenüber zu stellen (Ich kann dann ein Ausgleichsanspruch gegen den übrigen Pflichtigen geltend machen).

Das ist korrekt.
Zitat:
Erbausschlagung klappt leider nicht mehr, da dass Bestattungsinstitut mir die Rechnung zum Zeitpunkt des Todes geschickt hat, ich habe denen geschrieben, dass sie das über ein Nachlassgericht regeln sollen und danach kam es zu den 1.5 Jahren Funkstille.

Das Nachlassgericht ist nicht zuständig für die Zahlung von Bestattungskosten.
Zitat:
Also ich wurde nicht explizit darüber informiert, dass ich Erbe bin (kommt das überhaupt vor?)

Wenn es kein Testament gibt, wird das NG nicht von Amts wegent tätig (Ausnahme Bayern). Erbe wird man "automatisch" mit dem Tod des Erblassers.
Zitat:
Vielleicht sollte ich einfach anfangen zu zahlen und sobald Nachlassinsolvenz durch ist, den Bescheid zuschicken?

Ausschlagung und Nachlassinsolvenz befreien nicht von der Zahlung der Bestattungskosten. Diese sind von den Kindern zu tragen. Das regelt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

1x Hilfreiche Antwort

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