Fiktives Fallbeispiel:
Mann M und Frau F sind miteinander verheiratet und leben in Zugewinngemeinschaft. Sie haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2.
Die Frau F verstirbt. Es gibt weder Testament noch Erbvertrag.
Es tritt folglich die gesetzliche Erbfolge ein.
Gesetzliche Erben sind der Mann M (Erbquote 1/2) und die beiden gemeinsamen Kinder K1 und K2 (Erbquoten: je 1/4).
Das gesamte Vermögen der Erblasserin F besteht zum Zeitpunkt des Erbfalls aus dem Hausgrundstück HG mit einem Verkehrswert in Höhe von 500.000,-- Euro und einem Barvermögen in Höhe von 100.000,-- Euro.
Diese Hausgrundstück HG hat die Erblasserin F zu Lebzeiten jedoch von ihrem Ehemann M zu treuen Händen erhalten im Sinne eines klassischen Treuhandverhältnisses (keine Sicherungstreuhand !).
Im Grundbuch ist folglich die Erblasserin F als alleinige Eigentümerin des Hausgrundstücks HG eingetragen (Außenverhältnis).
Frage:
Wie wird der Nachlass im Rahmen der Erbauseinandersetzung unter den drei gesetzlichen Erben aufgeteilt ?
Wer erhält das Hausgrundstück HG (Verkehrswert: 500.000,-- Euro) ?
Wie werden die 100.000,-- Euro Barvermögen unter den drei gesetzlichen Erben aufgeteilt ?
Treuhandverhältnis und Gesetzliche Erbfolge
Testament oder Erbe?
Testament oder Erbe?



Sind die Kinder noch minderjährig (wegen Vormundschaftsgericht wird bei Vermögen mit eingeschaltet).
Ansonsten werden sie als Erbengemeinschaft (50% Ehemann und je 25% Miteigentumsanteil pro Kind) in das Grundbuch eingetragen.
50.000,- bekommt der Mann, die Kinder je 25.000,-.
Aber vielleicht einigen die sich auch friedlich?
pytheas dankt sika0304.
Beide Kinder K1 und K2 sind volljährig.
Frage von pytheas an sika0304 und an den rest der community:
Wie wird aber das Treuhandverhältnis nach dem Tod der Treuhänderin abgewickelt ?
Kann der Treugeber (der Ehemann M) von den beiden Kindern K1 und K2 die Herausgabe des Treuguts (das Hausgrundstück HG) verlangen ?
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Nochmals zur Klarstellung:
Das Hausgrundstück HG hat die Erblasserin F zu Lebzeiten von ihrem Ehemann M lediglich zu treuen Händen erhalten im Sinne eines klassischen Treuhandverhältnisses (keine Sicherungstreuhand !).
Es liegt daher in diesem fiktiven Fallbeispiel weder eine Schenkung noch eine ehebedingte Zuwendung vor.
www.finanzenchannel.de definiert ein Treuhandverhältnis wie folgt:
„Rechtsverhältnis, bei dem der Treuhänder für Treugeber ein bestimmtes Recht mit der Vereinbarung übernimmt, es in eigenem Namen, aber in einem bestimmten Sinn für den Treugeber auszuüben und es ggf. zu einem späteren Zeitpunkt an den Treugeber (zurück) zu übertragen.“
Das Recht, das in diesem fiktiven Fallbeispiel von der Treuhänderin F übernommen worden ist, ist das Eigentum an dem
Hausgrundstück HG. Treugeber ist der Ehemann M.
de.wikipedia.org definiert ein Treuhandverhältnis wie folgt:
„Ein Treuhandverhältnis zwischen zwei Personen liegt dann vor, wenn der eine dem anderen ein Recht „zu treuen Händen“ überträgt. Im Verhältnis zu Dritten (Außenverhältnis) findet eine vollständige Übertragung des Rechts, etwa des Eigentums an einer Sache, statt. Der Empfänger der Sache (Treunehmer) muss sie jedoch im Sinne des Veräußerers (Treugebers) verwalten. Im Innenverhältnis ist der Treunehmer somit gebunden.“
Das Recht, das in diesem fiktiven Fallbeispiel vom Treugeber M an die Treuhänderin F übertragen worden ist, ist das Eigentum an dem Hausgrundstück HG.
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