Überlassung, Pflichtteilverzicht und Rückübereignung

1. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
silv0r
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 6x hilfreich)
Überlassung, Pflichtteilverzicht und Rückübereignung

Hallo an alle,

angenommen die Geschwister einigen sich mit einem notariellen Überlassungsvertrag das einer das Haus bekommt und Bruder und Schwester einen Abfindungsbetrag für den Pflichtteilsverzicht.

Kommt es nun aus Gründen, die im Vertrag geregelt sind, zu einer Rückübereignung ist der gezahlte Abfindungsbetrag an etwaige weichende Geschwister laut Vertrag zurück zu zahlen. Die Eltern wenn dann Rückübereignen übernehmen etwaige Darlehenslasten. Ist das gängige Praxis? Im schlimmsten Falle sage ich müssen Bruder und Schwester den Abfindungsbetrag über einen Kredit zurückzahlen (weil Betrag nicht mehr vorhanden) und übernehmen auch noch die restlichen Darlehenslasten? Vor allem ist auch die Frage ob der beurkundete Überlassungsvertrag bei Rückübereignung komplett nichtig ist? Also wenn es zur Rückübereignung tatsächlich kommen würde, sind dann damit auch die Pflichtteilsverzichte nichtig?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45023 Beiträge, 16027x hilfreich)

Zitat (von silv0r):
Ist das gängige Praxis?


Ja

Zitat (von silv0r):
Im schlimmsten Falle sage ich müssen Bruder und Schwester den Abfindungsbetrag über einen Kredit zurückzahlen (weil Betrag nicht mehr vorhanden)


Und der beschenkte Bruder muss die Immobilie zurückgeben, obwohl er in der Zwischenzeit eigene Investitionen getätigt hat.

Zitat (von silv0r):
und übernehmen auch noch die restlichen Darlehenslasten?


Welche Darlehenslasten sollen die Geschwister übernehmen?

Zitat (von silv0r):
Also wenn es zur Rückübereignung tatsächlich kommen würde, sind dann damit auch die Pflichtteilsverzichte nichtig?


Ich nehmen mal an, dass nicht auf den Pflichtteil, sondern auf den Pflichtteilergänzungsanspruch verzichtet wird. Die Klausel ist ohnehin hinfällig, wenn es gar keine Schenkung mehr gibt.

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#2
 Von 
silv0r
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 6x hilfreich)

Es ist vertraglich geregelt das bei Rückübereignung auch die zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten zu übernehmen sind. Sie übernehmen natürlich nicht die Darlehenslast direkt, sondern erben diese natürlich ggf. erst im Todesfall der Eltern.

Natürlich geht es um den Pflichtteilergänzungsanspruch. Die Frage wurde beantwortet, dass die Klausel nicht mehr wirkt wenn die Schenkung nicht mehr besteht.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(45023 Beiträge, 16027x hilfreich)

Zitat (von silv0r):
Es ist vertraglich geregelt das bei Rückübereignung auch die zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten zu übernehmen sind.


Ich nehme mal an, dass es sich um Darlehen handelt, mit denen der Bruder die Auszahlung seiner Geschwister und Modernisierungsmaßnahmen bezahlt.

Zitat (von silv0r):
Sie übernehmen natürlich nicht die Darlehenslast direkt, sondern erben diese natürlich ggf. erst im Todesfall der Eltern.


Dann erben sie auch das Haus, was sie sonst nicht erben würden. Das wäre jedenfalls dann fair, wenn zusätzlich vereinbart wird, dass entweder die Auszahlungsbeträge nicht zurückgefordert werden können oder diese bei Rückzahlung zur Tilgung des Darlehens verwendet werden müssen.

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