Überweisung als Erbschaft nicht als Schenkung

10. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
Anja7
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Überweisung als Erbschaft nicht als Schenkung

Ehepaar (72+69) hat zwei Kinder und das Erbe mit Berliner Testament geregelt.

Ehepaar hat Kind (1) vor 10 Jahren 50.000,00 EUR überwiesen.
Ehepaar hat Kind (2) im Jahre 2009 - 50.000,00 EUR überwiesen.

Absicht des Ehepaares ist, daß mit Überweisung des Geldbetrages an Kind (2), das andere Kind (1) keine "Pflichteilsergänzungsansprüche" gegenüber Kind (2)hat.

- Kann durch die Angabe des korrekten Verwendungszweckes z.B. "ERBSCHAFT" etwaiger Pflichtteilergängzungsanspruch von Kind (1) gegenüber Kind (2) ausgeschlossen werden?

- Wie ist der Status des Pflichtteilergänzungsanspruches von Kind (1) gegenüber Kind (2) wenn die Überweisung 50TEUR mit dem Verwendungszweck "bekannt" bzw. ohne Verwendungszweck überwiesen wurde.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8040 Beiträge, 4510x hilfreich)

Die Überschrift ist falsch, eine Erbschaft gibt es nur, wenn jeman verstorben ist.

#Absicht des Ehepaares ist, daß mit Überweisung des Geldbetrages an Kind (2), das andere Kind (1) keine "Pflichteilsergänzungsansprüche" gegenüber Kind (2)hat.#
Dabei wird es bei der Absicht bleiben! Rechtlich gesehen, lässt sich der Anspruch nicht aushebeln (dabei spielt es keine Rolle, was auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck angegeben wurde).

Da die Schenkung von Kind 1 länger als 10 Jahre her ist, kann Kind hier 2 keine Ergänzung mehr verlangen. Alledings hat Kind 1 einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bzgl. der Schenkung an Kind 2 (wenn der/die Schenker innerhalb der nächsten 10 Jahre versterben sollten).

Ein Verzicht bedarf der notariellen Beurkundung !

Da es sich um nicht unerhebliche Summen handelt, sollte man sich von einem Notar beraten lassen, da hier Ärger vorprogrammiert ist!!!

-- Editiert am 11.07.2009 09:11

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anja7
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Herzlichen Dank für Ihre Empfehlung!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CO.
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 79x hilfreich)

Kann durch die Angabe des korrekten Verwendungszweckes z.B. "ERBSCHAFT" etwaiger Pflichtteilergängzungsanspruch von Kind (1) gegenüber Kind (2) ausgeschlossen werden?

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch wird immer bestehen wenn die Eltern (oder ein Elternteil) vor ablauf der 10 Jahresfrist sterben.

quote:
(dabei spielt es keine Rolle, was auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck angegeben wurde).


Das ist natürlich nicht zutreffend, wenn es sich um etwas wie Schuldenrückzahlung handelt.









-- Editiert am 12.07.2009 09:52

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Ein Pflichtteilergänzungsanspruch entsteht jedoch nicht bei jeder Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre. Ein solcher Anpruch kann schon aus mathematischen Gründen nur dann entstehen, wenn die Eltern mehr als die Hälfte ihres Gesamtvermögens verschenkt haben.

Da ich davon ausgehe, dass Eltern, die ihren Kindern jeweils 50.000€ schenken auch Immobilienbesitzer sind und die Immobilie wahrscheinlich einen Wert von mehr als 50.000€ hat, würde für Kind 1 ohnehin rechnerisch kein Pflichtteilergänzungsanspruch entstehen.

1x Hilfreiche Antwort

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