Überweisung ohne Erbschein

15. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
salve_justitia
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Überweisung ohne Erbschein

Hallo,

hätte eine wichtige Frage. Der Vater eines guten Bekannten von mir ist Anfang August verstorben (Krankheit). Er hatte bereits vor einiger Zeit die Zugangsdaten zum Online-Broker seinem Sohn übergeben; eine Vollmacht beim Sohn besteht aber nicht. Der Sohn ist jetzt alleiniger Erbe. (Es liegt kein Testament vor.)

Das Depot des Vaters ist leer, auf dem Verrechnungskonto ist aber noch ein größerer Geldbetrag, den der Sohn gerne zu einer Bank überweisen würde, wo es gute Zinsen gibt.

Problem: Der Todesfall muss ja früher oder später der Depotbank gemeldet werden, woraufhin das Verrechnungskonto (bzw. Depot) sofort gesperrt werden wird. Für eine weitere "Verwendung" des Geldes dann muss mein Bekannter erst einen Erbschein beantragen - was ja sehr, sehr lange gehen kann.

Meine Frage: Ist es rechtlich zulässig, wenn der Sohn - als Alleinerbe eben - bereits jetzt, vor Beantragung und Erhalt des Erbscheins, das Geld (seines Vaters) zu einer anderen Bank überweist (und dort gut anlegt)?

Ich danke euch!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7869 Beiträge, 4455x hilfreich)

Zitat (von salve_justitia):
Meine Frage: Ist es rechtlich zulässig, wenn der Sohn - als Alleinerbe eben - bereits jetzt, vor Beantragung und Erhalt des Erbscheins, das Geld (seines Vaters) zu einer anderen Bank überweist (und dort gut anlegt)?

Davon würde ich dringend abraten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von salve_justitia):
Er hatte bereits vor einiger Zeit die Zugangsdaten zum Online-Broker seinem Sohn übergeben; eine Vollmacht beim Sohn besteht aber nicht.

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von salve_justitia):
Der Sohn ist jetzt alleiniger Erbe.

Festgestellt durch wen konkret mit welcher Kompetenz genau?



Zitat (von salve_justitia):
Der Todesfall muss ja früher oder später der Depotbank gemeldet werden

Nein, nicht "irgendwann" sondern "unverzüglich".



Zitat (von salve_justitia):
Ist es rechtlich zulässig, wenn der Sohn - als Alleinerbe eben - bereits jetzt, vor Beantragung und Erhalt des Erbscheins, das Geld (seines Vaters) zu einer anderen Bank überweist (und dort gut anlegt)?

Kommt ganz auf den Umfang und die Beweisbarkeit der Vollmacht an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cruncc1
Status:
Schlichter
(7869 Beiträge, 4455x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Festgestellt durch wen konkret mit welcher Kompetenz genau?

Ggf. erbt der Sohn ganz automatisch.

Dazu bedarf es weder einer "Feststellung" noch einer "Kompetenz". Dass die Erbenstellung ggf. durch einen Erbnachweis nachgewiesen werden muss, ist etwas anderes.

-- Editiert von User am 16. August 2023 00:03

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
salve_justitia
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Festgestellt durch wen konkret mit welcher Kompetenz genau?


Es gibt keine weiteren Erben (wurde zwar noch nicht offiziell festgestellt, ist aber so...).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46711 Beiträge, 16557x hilfreich)

Zitat (von salve_justitia):
Ist es rechtlich zulässig, wenn der Sohn - als Alleinerbe eben - bereits jetzt, vor Beantragung und Erhalt des Erbscheins, das Geld (seines Vaters) zu einer anderen Bank überweist (und dort gut anlegt)?


Ja, wenn er sich sicher ist, dass er Alleinerbe ist.

Zitat (von Harry van Sell):
Kommt ganz auf den Umfang und die Beweisbarkeit der Vollmacht an.


Der Alleinerbe benötigt keine Vollmacht um auf das eigene Vermögen zuzugreifen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116318 Beiträge, 39247x hilfreich)

Zitat (von hh):
Ja, wenn er sich sicher ist, dass er Alleinerbe ist.

Das dürfte nicht wirklich reichen.
So manch hoffnungsvoller Alleinerbe wurde von der Realität überrascht.



Zitat (von hh):
Der Alleinerbe benötigt keine Vollmacht um auf das eigene Vermögen zuzugreifen.

Die Bank wird auf entsprechende Nachweise bestehen.



Zitat (von salve_justitia):
Es gibt keine weiteren Erben (wurde zwar noch nicht offiziell festgestellt, ist aber so...).

Jeder muss und darf selber entscheiden, wie viel Risiko er eingehen möchte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(46711 Beiträge, 16557x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das dürfte nicht wirklich reichen.
So manch hoffnungsvoller Alleinerbe wurde von der Realität überrascht.


Wofür nicht reichen?

Letztlich ist es das persönliche Risiko des Kindes, dass plötzlich doch ein Testament auftaucht, wonach er nicht Aleinerbe ist. Das Risiko ist auch überschaubar, da es in so einem Fall das Geld einfach nur zurückgeben müsste.

Zitat (von Harry van Sell):
Die Bank wird auf entsprechende Nachweise bestehen.


Beim Online-Banking? Wohl kaum.

Zitat (von Harry van Sell):
Jeder muss und darf selber entscheiden, wie viel Risiko er eingehen möchte.


Da kein ernsthaftes Risiko erkennbar ist, dürfte die Entscheidung leicht fallen.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
salve_justitia
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke an alle Teilnehmenden!

0x Hilfreiche Antwort

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