Um an die Konten heranzukommen, ist wohl ein Erbschein erforderlich, oder?

17. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Fabyus
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Um an die Konten heranzukommen, ist wohl ein Erbschein erforderlich, oder?

Angenommen, Person P ist verstorben und hinterläßt ca. 50000 Euro. Es ist kein Testament vorhanden, die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, d.h. die Ehefrau erbt die Hälfte, die beiden Kinder jeweils ein Viertel. Der Notar hat inzwischen die Auflistung vom Nachlaß erhalten. Wie gehts jetzt weiter? Um an die Konten heranzukommen, ist wohl ein Erbschein erforderlich, oder? Gehts auch ohne? Was wird dieser kosten? Und könnte sich ein Kind diesen allein besorgen, um dann von einem der Konten Geld abzuheben?
Danke für eine Antwort!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
haarhaus
Status:
Schüler
(269 Beiträge, 43x hilfreich)

Guten Abend,

Sie werden damit rechnen müssen, dass die Bank einen Erbschein verlangt. Die Kosten der Erteilung des Erbscheines richten sich nach dem Gegenstandswert, also der Erbmasse. Hinzu kommen die Notargebühren für die Antragstellung und die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbschein. Wenn alle Erben gemeinsam den Antrag stellen, können sie die Kosten unter sich aufteilen.

Vermeiden ließe sich der Erbschein, wenn einer der Erben - das ist zumeist die Ehefrau - eine Kontovollmacht hätte. Die gilt über den Tod hinaus.

Ein Kind kann einen Erbschein beantragen. Wenn es nicht lügt, kann es aber nur einen Teilerbschein beantragen, in dem auch die anderen Erben benannt sind. Wenn das Kind lügt und sich als alleinigen Erben bezeichnet, bekommt es Ärger mit dem Nachlassgericht und u.U. auch der Staatsanwaltschaft, da dem Nachlassgericht die Familienverhältnisse bekannt sind.

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